Für ein überschaubares, inhabergeführtes KMU ist die GmbH häufig der wirtschaftlichere Start: CHF 20'000 voll liberiertes Stammkapital, klare persönliche Struktur und grundsätzlich dieselbe Haftungstrennung wie bei der AG. Die AG lohnt sich besonders bei Investoren, Finanzierungsrunden, Mitarbeiterbeteiligungen oder häufigeren Beteiligungswechseln. Sie benötigt mindestens CHF 100'000 Aktienkapital; mindestens 20 Prozent und in jedem Fall CHF 50'000 müssen bei der Gründung liberiert sein. Einen pauschalen Steuervorteil der AG gibt es nicht.
Vollständig einzuzahlen oder durch Sacheinlage zu decken.
Aktienkapital mindestens CHF 100'000; 20-Prozent-Regel beachten.
Rechtsform allein erzeugt keinen pauschalen AG-Vorteil.
AG und GmbH im direkten Vergleich
| Kriterium | GmbH | AG |
|---|---|---|
| Mindestkapital | CHF 20'000, voll liberiert | CHF 100'000 Aktienkapital |
| Bei Gründung einzuzahlen | CHF 20'000 | mindestens 20 %, immer mindestens CHF 50'000 |
| Eigentümer im öffentlichen HR | Gesellschafter und Stammanteile sichtbar | Aktionäre grundsätzlich nicht als solche sichtbar |
| Oberstes Organ | Gesellschafterversammlung | Generalversammlung |
| Leitungsorgan | Geschäftsführung | Verwaltungsrat |
| Anteilsübertragung | schriftlich; Zustimmung grundsätzlich erforderlich, sofern Statuten nichts anderes regeln | Aktien grundsätzlich leichter übertragbar; gesetzliche und statutarische Beschränkungen möglich |
| Externe Investoren | möglich, aber personenbezogener | meist flexibler für Runden und Beteiligungsmodelle |
| Öffentliche Gründung | zwingend | zwingend |
| Schweizer Vertretung | mindestens eine vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz Schweiz | mindestens eine vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz Schweiz |
| Revision | gleiche Schwellen und Opting-out-Regeln | gleiche Schwellen und Opting-out-Regeln |
Gründungskosten: Kapital ist keine Gebühr
Stamm- und Aktienkapital bleiben nach dem Handelsregistereintrag Vermögen der Gesellschaft. Sie sind gebundenes Eigenkapital, aber keine Zahlung an Notar oder Staat. Nach der Freigabe darf die Gesellschaft das Kapital für rechtmässige betriebliche Ausgaben verwenden. Bei einer nur teilweise liberierten AG bleibt der nicht einbezahlte Betrag dagegen eine Einlagepflicht der Aktionäre.
| Position | GmbH | AG |
|---|---|---|
| Notariat laut SECO-Richtwert | CHF 700–2'000 | CHF 800–2'500 |
| Beratung laut SECO-Richtwert | CHF 600–2'000 | CHF 1'000–4'000 |
| Handelsregister-Grundgebühr | rund CHF 420 plus Zusätze | rund CHF 420 plus Zusätze |
| Kapitaleinzahlungskonto | bankabhängig | bankabhängig |
| Emissionsabgabe | 1 %; bei Gründung/Kapitalerhöhung gilt für entgeltlich ausgegebene Beteiligungsrechte generell ein Freibetrag von CHF 1 Mio. | |
Die Richtwerte sind keine Pauschalofferten. Individuelle Statuten, Sacheinlagen, mehrere Beteiligte, Aktionärs- oder Gesellschaftervereinbarungen und Steuerplanung erhöhen den Aufwand. Weil die Gründung ortsungebunden ist, kannst du die GmbH-Kosten und AG-Kosten über alle Kantone vergleichen.
Folgekosten: überraschend ähnlich
Beide Gesellschaften führen kaufmännische Bücher, erstellen einen Jahresabschluss und eine eigene Steuererklärung, halten das oberste Organ ab und dokumentieren Beschlüsse. Auch die Revisionsregeln unterscheiden nicht zwischen AG und GmbH: Unterhalb der ordentlichen Revisionsschwellen gilt grundsätzlich die eingeschränkte Revision; mit Zustimmung sämtlicher Beteiligter ist bei höchstens zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt ein Opting-out möglich.
Der laufende Preisunterschied entsteht deshalb weniger durch die Rechtsform als durch Umsatz, Personal, MWST, Lohnbuchhaltung, Anzahl Beteiligte, Finanzierung und Komplexität des Jahresabschlusses. Die AG verlangt zusätzlich eine saubere Verwaltungsrats- und Aktienbuchorganisation; die GmbH führt ihr Anteilbuch und muss Änderungen ihrer öffentlich eingetragenen Beteiligungsverhältnisse nachführen.
Steuern und Sozialversicherungen
AG und GmbH sind juristische Personen. Beide versteuern ihren Gewinn und — kantonal — ihr Kapital. Eigentümer deklarieren die Beteiligung als Vermögen und Ausschüttungen als Einkommen; für qualifizierte Beteiligungen können Teilbesteuerungsregeln greifen. Wer in der eigenen AG oder GmbH arbeitet, gilt sozialversicherungsrechtlich grundsätzlich als angestellt: Auf dem Lohn fallen Beiträge an, eine Dividende ersetzt nicht beliebig einen angemessenen Lohn.
«AG spart mehr Steuern» ist ohne Zahlen keine belastbare Aussage. Entscheidend sind Kanton und Gemeinde, erwarteter Gewinn, angemessener Lohn, Ausschüttung, Vorsorge, Beteiligungsquote und private Situation. Diese Rechnung ist für AG und GmbH nach denselben Grundprinzipien zu erstellen.
Öffentlichkeit: Die AG ist diskreter, aber nicht anonym
Bei der GmbH erscheinen Gesellschafter und Stammanteile im öffentlichen Handelsregister. Bei der AG werden Aktionäre grundsätzlich nicht als solche publiziert; sichtbar sind unter anderem Verwaltungsrat und Zeichnungsberechtigte. Das schützt vor einer einfachen öffentlichen Eigentümersuche, bedeutet aber keine regulatorische Anonymität.
Beteiligungen, Investoren und Verkauf
Bei der GmbH muss die Abtretung eines Stammanteils schriftlich erfolgen. Grundsätzlich braucht sie die Zustimmung der Gesellschafterversammlung, sofern die Statuten keine abweichende Lösung vorsehen. Beteiligungswechsel werden im Handelsregister sichtbar. Das passt zu stabilen, personenbezogenen Eigentümerkreisen, kann aber eine Finanzierungsrunde bremsen.
Die AG trennt Eigentum und Leitung stärker. Aktien sind grundsätzlich leichter übertragbar; Namenaktien können jedoch gesetzlich, statutarisch oder durch Aktionärsbindungsvertrag gebunden sein. Für mehrere Investoren, Beteiligungsprogramme und eine spätere Nachfolge bietet die AG meist das flexiblere Gefäss. «AG-Aktien sind immer frei verkäuflich» wäre trotzdem falsch.
Der Entscheidungsbaum
CHF 20'000 verfügbar, Eigentümer arbeiten selbst mit
Die GmbH ist oft ausreichend und bindet weniger Kapital. Organ- und Haftungspflichten bleiben trotzdem ernst zu nehmen.
Finanzierungsrunden oder Mitarbeiterbeteiligung geplant
Die AG ist meist zweckmässiger, weil Beteiligungen und Kapitalmassnahmen flexibler strukturiert werden können.
Eigentümer sollen nicht im öffentlichen HR erscheinen
Die AG bietet mehr öffentliche Diskretion. Das kommende Transparenzregister und bankseitige Identifikation bleiben davon unberührt.
Stabiler Familien- oder Partnerbetrieb
Eine GmbH kann gewollte Personenbindung schaffen; eine AG kann bei generationenübergreifender Nachfolge und unterschiedlichen Beteiligungsklassen flexibler sein.
AG nur wegen Prestige oder Steuern?
Das reicht nicht. Ohne Kapital-, Investoren- oder Governance-Grund verursacht die AG oft mehr Struktur, ohne einen sicheren wirtschaftlichen Vorteil zu liefern.
Mit GmbH starten und später umwandeln?
Das ist möglich: Eine GmbH kann nach dem Fusionsgesetz identitätswahrend in eine AG umgewandelt werden. Dafür muss das erforderliche Kapital vorhanden sein; hinzu kommen Umwandlungsplan, Bilanz, Bericht, je nach Fall Prüfung, öffentliche Urkunde und Handelsregister. Wer bereits in zwölf Monaten Investoren aufnehmen will, sollte diese Zusatzrunde gegen eine direkte AG-Gründung rechnen. Details erklärt unser Ratgeber GmbH in AG umwandeln.
Häufige Fragen
Was ist günstiger: AG oder GmbH?
Die GmbH bindet weniger Mindestkapital und liegt bei den offiziellen Richtwerten für Notariat und Beratung etwas tiefer. Handelsregister, Buchführung, Steuererklärung und Revisionsregeln sind weitgehend vergleichbar.
Muss eine AG CHF 100'000 bar einzahlen?
Nein. Das Aktienkapital beträgt mindestens CHF 100'000; bei der Gründung müssen mindestens 20 Prozent und in jedem Fall mindestens CHF 50'000 liberiert sein. Bei höherem Aktienkapital kann die 20-Prozent-Regel zu mehr als CHF 50'000 führen.
Haftet man bei beiden nie privat?
Für Gesellschaftsschulden haftet grundsätzlich das Gesellschaftsvermögen. Persönliche Garantien, ausstehende Einlagen, statutarische Nachschusspflichten der GmbH und schuldhafte Organpflichtverletzungen können dennoch persönliche Folgen haben.
Brauchen AG und GmbH einen Notar?
Ja. Beide Gründungen und ihre Statuten müssen öffentlich beurkundet werden. Der Beurkundungsort ist grundsätzlich frei wählbar und muss nicht dem späteren Firmensitz entsprechen.
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Die Rechtsform bestimmt das Kapital, der Beurkundungsort beeinflusst die Notariatskosten. Vergleiche zuerst beide Varianten und fordere danach eine passende Offerte an.
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