Kurzantwort

Der Ehevertrag regelt den Güterstand und damit, was vor dem Erbgang dem überlebenden Ehegatten gehört. Der Erbvertrag regelt anschliessend, wer den Nachlass erhält und welche Bindungen gelten. Beide können am selben Notartermin vorbereitet und beurkundet werden, bleiben aber separate Rechtsgeschäfte. Besonders sinnvoll ist die Kombination bei Wohneigentum, gemeinsamem Unternehmen, ungleichen Vermögen, Patchworkfamilien oder dem Wunsch, den überlebenden Ehegatten möglichst weitgehend abzusichern.

Stufe 1Güterrecht

Eigengut, Errungenschaft und Vorschlag werden auseinandergesetzt.

Stufe 2Erbrecht

Nur der verbleibende Anteil der verstorbenen Person wird Nachlass.

GrenzePflichtteile

Nichtgemeinsame Kinder brauchen besondere Aufmerksamkeit.

Die Reihenfolge beim Todesfall

SchrittFrageInstrument
1. GüterrechtWas gehört bereits dem überlebenden Ehegatten?Ehevertrag / gesetzlicher Güterstand
2. NachlassWas bleibt beim verstorbenen Ehegatten?güterrechtliche Auseinandersetzung
3. ErbrechtWer erhält diesen Nachlass?Erbvertrag, Testament, Gesetz

Die Reihenfolge ist kein Detail. Eine ehevertragliche Vorschlagszuweisung verändert die Grösse des Nachlasses, bevor Erbquoten und Pflichtteile angewendet werden. Deshalb muss die Berechnung immer zweistufig erfolgen.

Was der Ehevertrag leisten kann

Ohne Ehevertrag gilt grundsätzlich die Errungenschaftsbeteiligung. Beim Tod steht jedem Ehegatten oder seinen Erben die Hälfte des Vorschlags des anderen zu. Art. 216 ZGB erlaubt, durch Ehevertrag eine andere Beteiligung am Vorschlag zu vereinbaren – häufig eine Zuweisung des gesamten Vorschlags an den überlebenden Ehegatten.

Eine solche Klausel kann den überlebenden Ehegatten stark absichern, insbesondere wenn das Eigenheim überwiegend aus während der Ehe aufgebautem Vermögen finanziert wurde. Sie ist aber kein universeller Ersatz für einen Erbvertrag: Eigengut, nicht erfasste Vermögenswerte, Pflichtteile nichtgemeinsamer Kinder und die spätere Verteilung des Nachlasses bleiben erbrechtliche Fragen.

Was der Erbvertrag zusätzlich regelt

Ein Erbvertrag kann bindend festlegen:

  • Erbeinsetzung und Quoten
  • Erbverzicht oder Erbauskauf
  • Vermächtnisse und Teilungsvorschriften
  • Nutzniessung oder Wohnrecht
  • Übernahme eines Hauses oder Unternehmens
  • Pflichten, Ausgleichszahlungen und Bedingungen

Der zentrale Unterschied zum Testament ist die Bindung. Ein Testament kann die verfügende Person grundsätzlich allein ändern. Ein Erbvertrag lässt sich nicht ohne Weiteres einseitig beseitigen; die Aufhebung braucht regelmässig das Zusammenwirken der Vertragsparteien oder einen gesetzlichen Grund.

Ein Termin bedeutet nicht eine einzige Form

Der Ehevertrag muss öffentlich beurkundet und von den Vertragsparteien unterzeichnet werden. Der Erbvertrag braucht die Form der öffentlichen letztwilligen Verfügung: Die Vertragschliessenden erklären ihren Willen gleichzeitig vor der Urkundsperson und unterschreiben vor ihr und zwei Zeugen.

Beide Geschäfte können organisatorisch in einem Termin stattfinden und inhaltlich aus einer gemeinsamen Vermögensanalyse entstehen. Trotzdem müssen Urkundsperson und Parteien jede Formvorschrift einhalten. Ein gemeinsamer Termin garantiert auch keine pauschale Gebührenersparnis; Tarife und Zeitaufwand sind kantonal.

Pflichtteile und Patchworkfamilien

Seit 1. Januar 2023 beträgt der Pflichtteil der pflichtteilsberechtigten Personen die Hälfte ihres gesetzlichen Erbanspruchs; Eltern sind nicht mehr pflichtteilsberechtigt. Art. 216 ZGB schützt zudem nichtgemeinsame Kinder: Eine über die Hälfte hinausgehende Vorschlagszuweisung darf ihre Pflichtteile nicht beeinträchtigen.

Patchwork-Warnung

«Gesamtvorschlag an den Ehegatten» plus «Ehegatte als Alleinerbe» ist bei Kindern aus früheren Beziehungen keine Standardlösung. Güterrechtliche Hinzurechnung, Pflichtteile, Erbverzicht und Finanzierung einer späteren Auszahlung müssen gemeinsam gerechnet werden.

Wann die Kombination besonders sinnvoll ist

Eigenheim soll beim Partner bleiben

Liquidität, Eigentumsquote, Vorschlagszuweisung und Erbquoten so abstimmen, dass kein Notverkauf nötig wird.

Patchworkfamilie

Nichtgemeinsame Kinder, gemeinsame Kinder und Ehegatte mit transparenten Quoten oder Erbverzichten koordinieren.

Unternehmen im Familienvermögen

Stimmrechte, Nachfolge, Bewertungsmethode und Ausgleich anderer Erben verbindlich regeln.

Ungleiche Vermögen

Eigengut, Schenkungen, Erbschaften und gemeinsame Errungenschaft sauber dokumentieren.

Vereinfachtes Beispiel mit Eigenheim

Ein Ehepaar besitzt ein Eigenheim und weitere Vermögenswerte. Ein grosser Teil wurde während der Ehe aufgebaut. Ohne besondere Regelung erhält der überlebende Ehegatte zunächst seinen güterrechtlichen Anteil; am verbleibenden Nachlass konkurriert er mit den Nachkommen.

Ein Ehevertrag kann den Vorschlag stärker dem überlebenden Ehegatten zuweisen. Ein Erbvertrag kann danach den verbleibenden Nachlass, die Übernahme des Hauses, Pflichtteile und spätere Ansprüche der Kinder regeln. Erst die gemeinsame Rechnung zeigt, ob die Hypothek tragbar bleibt und Ausgleichszahlungen finanzierbar sind.

Der Ablauf in 7 Schritten

  1. Familienbaum mit gemeinsamen und nichtgemeinsamen Kindern erstellen.
  2. Eigentum, Schulden, Eigengut und Errungenschaft inventarisieren.
  3. Heutige gesetzliche Zweistufenrechnung durchführen.
  4. Ziel für ersten und zweiten Todesfall definieren.
  5. Ehevertragliche und erbrechtliche Hebel getrennt modellieren.
  6. Steuer-, Vorsorge- und Liquiditätsfolgen prüfen.
  7. Beide Urkunden formgültig beurkunden und sicher hinterlegen.

Häufige Fehler

  • nur Erbquoten berechnen und Güterrecht vergessen
  • gemeinsame und nichtgemeinsame Kinder gleich behandeln
  • Ehevertrag als Ersatz für jede Nachlassregelung ansehen
  • Bindungswirkung des Erbvertrags unterschätzen
  • Hauswert ohne Hypothek und latente Steuern betrachten
  • Regelung für Scheidung, Vorversterben oder Wiederverheiratung vergessen
  • alte Urkunden nach der Erbrechtsrevision 2023 nicht überprüfen

Häufige Fragen

Brauchen wir zusätzlich noch Testamente?

Das hängt vom Inhalt ab. Ein Erbvertrag kann die Kernpunkte binden; ergänzende, nicht widersprechende persönliche Anordnungen können weiterhin testamentarisch erfolgen. Die Urkundsperson sollte die Dokumente aufeinander abstimmen.

Können Kinder im Erbvertrag verzichten?

Ja, ein Erbverzicht kann vertraglich vereinbart werden. Wegen seiner weitreichenden und bindenden Wirkung braucht er die Erbvertragsform und eine sorgfältige Regelung von Gegenleistung, Nachkommen und Vorversterben.

Was passiert bei Scheidung?

Ehevertragliche und erbvertragliche Klauseln wirken nicht automatisch alle gleich. Die Urkunden sollten ausdrücklich regeln, was bei hängigem Scheidungsverfahren, rechtskräftiger Scheidung oder Trennung gelten soll.

Können wir beide Verträge später ändern?

Einen Ehevertrag können Ehegatten gemeinsam neu vereinbaren. Beim Erbvertrag richtet sich die Änderung oder Aufhebung nach Vertrag und Gesetz; eine einseitige Änderung ist nur begrenzt möglich.

Beide Urkunden gemeinsam vorbereiten

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Amtliche Quellen