Die gewöhnliche Übertragung eines GmbH-Stammanteils braucht nach Art. 785 OR einen schriftlichen Abtretungsvertrag, aber grundsätzlich keine öffentliche Beurkundung. Meist muss die Gesellschafterversammlung zustimmen. Ein Notar wird relevant, wenn die Statuten Beurkundung verlangen, die Statuten gleichzeitig geändert werden oder neue Unterschriften beglaubigt werden müssen.
Auch die Verpflichtung zur Abtretung ist schriftlich.
Gesellschafterversammlung gemäss Gesetz und Statuten.
Gesellschaft führt Beteiligung und Register nach.
Wann braucht es einen Notar?
| Situation | Notar? | Grund |
|---|---|---|
| Reine Abtretung, Statuten unverändert | meist nein | gesetzliche Schriftform genügt |
| Statuten verlangen öffentliche Beurkundung | ja | freiwillig strengere statutarische Form |
| Anzahl oder Nennwert der Stammanteile ändern | ja | Statutenänderung wird notwendig |
| Gleichzeitige Kapitalerhöhung | ja | beurkundeter Kapital- und Statutenbeschluss |
| Neue zeichnungsberechtigte Person | Beglaubigung | Unterschrift muss für das Register beglaubigt werden |
| Nur Gesellschafterwechsel im Register | meist nein | Änderungsanmeldung mit Belegen |
Eine Unterschriftenbeglaubigung ist keine öffentliche Beurkundung des gesamten Vertrags. Diese beiden Notariatsleistungen sollten bei Offerten getrennt bezeichnet werden.
Der Ablauf in 8 Schritten
Statuten und Verträge lesen
Prüfe Zustimmung, Vorkaufs- und Kaufsrechte, Beurkundungsklauseln, Konkurrenzregeln und allfällige Gesellschaftervereinbarungen.
Gegenstand und Preis festlegen
Bezeichne Gesellschaft, Verkäufer, Käufer, Anzahl, Nennwert und laufende Nummern der übertragenen Stammanteile eindeutig.
Unternehmen prüfen
Jahresrechnungen, Steuern, Verträge, Prozesse, Personal, Bewilligungen und wirtschaftlich Berechtigte gehören bei einem Verkauf zur Due Diligence. Der Handelsregisterwert ist kein Unternehmenswert.
Abtretungsvertrag unterzeichnen
Der Vertrag regelt Übertragung, Kaufpreis, Zahlungsmechanik, Stichtag, Zusicherungen, Haftung und Vollzugsbedingungen. Die Schriftform ist zwingend.
Zustimmung beschliessen
Sofern die Statuten nicht abweichen, entscheidet die Gesellschafterversammlung. Ohne statutarische Sonderregel gilt das gesetzliche qualifizierte Mehr.
Vollzugsbedingungen erfüllen
Kaufpreis, Bankfreigaben, Verzicht auf Vorkaufsrechte, Organwechsel oder andere Bedingungen werden nach der vereinbarten Reihenfolge vollzogen.
Anteilbuch nachführen
Die Geschäftsführung aktualisiert Gesellschafter, Stammanteile und gegebenenfalls die gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen.
Handelsregister anmelden
Die Gesellschaft reicht Änderungsanmeldung und kantonal verlangte Belege ein. Der neue Gesellschafter wird öffentlich im Handelsregister eingetragen.
Wie funktioniert die Zustimmung?
Im gesetzlichen Grundmodell braucht die Abtretung die Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Ohne abweichende Statuten gilt für den Beschluss mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen sowie die absolute Mehrheit des gesamten Stammkapitals, mit dem ein ausübbares Stimmrecht verbunden ist.
Die Statuten können das Zustimmungserfordernis aufheben oder anders gestalten. Sie können die Abtretung auch weiter beschränken. Deshalb ist ein Vertragsentwurf ohne aktuelle Statuten keine verlässliche Grundlage.
Lehnt die Gesellschafterversammlung das Gesuch nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang ab, gilt die Zustimmung nach Art. 786 OR als erteilt.
Was gehört in den Abtretungsvertrag?
| Klausel | Prüffrage |
|---|---|
| Stammanteile | Sind Anzahl, Nennwert und Gesellschaft eindeutig bezeichnet? |
| Kaufpreis | Fixpreis, Anpassungsmechanismus oder erfolgsabhängiger Anteil? |
| Vollzug | Wann gehen Mitgliedschaft, Nutzen, Dividendenanspruch und Kontrolle über? |
| Zusicherungen | Welche Aussagen zu Steuern, Verträgen, Schulden und Rechtsstreit gelten? |
| Haftung | Welche Fristen, Schwellen, Höchstbeträge und Ausschlüsse gelten? |
| Organe | Tritt die bisherige Geschäftsführung zurück? Wer erhält Zeichnungsrecht? |
| Voraussetzungen | Welche Zustimmungen oder Drittfreigaben müssen vorliegen? |
Typische Unterlagen fürs Handelsregister
Die konkrete Liste ist kantonal und vom Fall abhängig. Das Handelsregisteramt Zürich nennt für den gewöhnlichen Gesellschafterwechsel insbesondere:
- Anmeldung der GmbH-Änderung
- schriftlichen Abtretungsvertrag
- Protokoll der Gesellschafterversammlung, sofern Zustimmung erforderlich
- Identitätsnachweis der neu einzutragenden Person
- beglaubigtes Unterschriftenmuster bei neuer Zeichnungsberechtigung
- gegebenenfalls öffentliche Urkunde und neue Statuten
Bei ausländischen Rechtseinheiten, Erbfällen oder einer vollständigen Übertragung können zusätzliche Nachweise verlangt werden. Vor Unterzeichnung deshalb die Liste des zuständigen Handelsregisteramts prüfen.
Sonderfälle
Vermögensrechte gehen von Gesetzes wegen über; Anerkennung und Ausübung der Mitgliedschaft folgen Sonderregeln.
Auch hier gelten für den gesetzlichen Übergang andere Anerkennungsregeln als beim normalen Verkauf.
Erwerb und Anerkennung richten sich nach den besonderen gesetzlichen Schutzmechanismen.
Share Deal, Organwechsel, wirtschaftlich Berechtigte, Steuern und mögliche Mantelhandelsfragen gemeinsam prüfen.
Kosten und Dauer
Die Kosten bestehen aus Vertragsberatung, Handelsregistergebühr und gegebenenfalls Beglaubigung, öffentlicher Beurkundung und Steuerberatung. Eine reine Abtretung ist günstiger als ein Verkauf mit Due Diligence, Garantiekatalog, Kaufpreisanpassung und Organwechsel.
Auch die Dauer variiert. Zustimmung und Vertragsverhandlung bestimmen meist mehr als die Registerbearbeitung. Zürich nennt für vollständige Unterlagen als Orientierung ungefähr eine Arbeitswoche Prüfung plus weitere Tage bis zur Sichtbarkeit im Register; andere Kantone können abweichen.
Häufige Fehler
- Abtretungsvertrag unterschreiben, ohne Vorkaufsrechte oder Zustimmung zu prüfen
- nur Nennwert statt Unternehmenswert und Risiken betrachten
- Geschäftsführerwechsel und Zeichnungsrechte nicht gleichzeitig vollziehen
- statutarische Beurkundungspflicht übersehen
- Anteilbuch und Meldung wirtschaftlich Berechtigter vergessen
- Steuerfolgen erst nach Kaufpreiszahlung prüfen
Vorbereitung im Gründungsstadium
Gute Statuten entscheiden schon bei der Gründung, wie spätere Übertragungen funktionieren. Bei einer Solo-Gesellschaft zeigt der Ratgeber Einpersonen-GmbH, welche Nachfolge- und Vertretungsfragen früh geregelt werden sollten. Geht es nicht nur um die Abtretung, sondern um den vollständigen Exit, erklärt GmbH verkaufen: Share Deal oder Asset Deal Bewertung, Steuern, Due Diligence und Kaufvertrag.
Häufige Fragen
Kann ich einen Stammanteil verschenken?
Ja, aber auch eine unentgeltliche Abtretung untersteht grundsätzlich Schriftform und Zustimmung. Schenkungs-, Erb- und Steuerfolgen sind zusätzlich zu prüfen.
Kann die Gesellschafterversammlung die Zustimmung verweigern?
Im gesetzlichen Grundmodell kann sie die Zustimmung verweigern. Statuten können das System verändern; der konkrete Wortlaut ist entscheidend.
Ist der Kaufpreis im Handelsregister sichtbar?
Der Gesellschafter und seine Stammanteile sind öffentlich, der vereinbarte Kaufpreis wird nicht als Registerangabe publiziert. Eingereichte Belege können jedoch öffentlich einsehbar sein.
Was passiert bei Übertragung aller Stammanteile?
Die juristische Person bleibt grundsätzlich dieselbe; Verträge und Schulden bleiben bei der GmbH. Wegen Organwechsel, Steuern, Garantien und möglicher Mantelproblematik ist eine vollständige Prüfung besonders wichtig.
Notar nur dort einsetzen, wo er nötig ist
Für Beglaubigung oder eine gleichzeitige Statutenänderung findest du passende Urkundspersonen über die Notarsuche.
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