Erbschaftsverwaltung und Erbenvertretung in der Schweiz

Aktualisiert: 13.07.2026Lesezeit: 6 Min.Redaktion tabellio.ch

Die Erbschaftsverwaltung ist eine behördliche Sicherungsmassnahme für gesetzlich bestimmte Unsicherheitslagen. Die Erbenvertretung hält dagegen eine bekannte, aber handlungsunfähige Erbengemeinschaft auf Begehren eines Miterben handlungsfähig. Der Willensvollstrecker wird wiederum von der verstorbenen Person eingesetzt. Diese drei Funktionen dürfen weder bei Zuständigkeit noch Befugnissen gleichgesetzt werden.

Sicherung beginnt bei der kantonalen Behörde

Art. 551 ZGB verpflichtet die zuständige Behörde, von Amtes wegen die nötigen Massnahmen zur Sicherung des Erbganges zu treffen. Genannt werden insbesondere Siegelung, Inventar, Erbschaftsverwaltung und Eröffnung letztwilliger Verfügungen. Welche Behörde handelt und wie das Verfahren eröffnet wird, bestimmt das kantonale Recht.

Die Massnahmen sichern Bestand, Beweise und geordnete Übergabe. Sie entscheiden nicht endgültig über bestrittene Erbquoten, Pflichtteile oder Eigentumsansprüche. Dafür bleibt das Zivilgericht zuständig.

Inventar und Siegelung

Eine Siegelung erfolgt in den Fällen, welche das kantonale Recht vorsieht. Ein Sicherungsinventar wird nach Art. 553 ZGB unter anderem angeordnet, wenn ein minderjähriger Erbe unter Vormundschaft steht oder zu stellen ist, ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist, ein Erbe oder die Erwachsenenschutzbehörde es verlangt oder ein volljähriger Erbe unter umfassender Beistandschaft steht oder unter sie zu stellen ist. Kantone dürfen weitere Fälle vorsehen.

Das Inventar richtet sich nach kantonalem Verfahren und ist in der Regel binnen zwei Monaten seit dem Tod durchzuführen. Es ist vom öffentlichen Inventar mit Rechnungsruf zu unterscheiden, das ein Erbe binnen Monatsfrist verlangen kann, um über Annahme und Haftung zu entscheiden.

Wann Erbschaftsverwaltung angeordnet wird

Die Behörde ordnet Erbschaftsverwaltung an, wenn ein dauernd und unvertreten abwesender Erbe Schutz benötigt, keiner der Ansprecher sein Erbrecht genügend nachweisen kann, das Vorhandensein eines Erben ungewiss ist, nicht alle Erben bekannt sind oder das Gesetz sie in einem Sonderfall vorsieht. Bei Nacherbschaft kann fehlende Sicherheit oder Gefährdung der Anwartschaft einen solchen Sonderfall bilden.

Die Verwaltung bewahrt und bewirtschaftet den Nachlass im behördlich bestimmten Rahmen. Umfang, Zeichnungsbefugnis, Vergütung, Rechenschaft und Rechtsmittel richten sich nach Bundesrecht, kantonalem Recht und Einsetzungsentscheid.

Unbekannte Erben und öffentlicher Erbenruf

Ist ungewiss, ob überhaupt Erben vorhanden oder alle bekannt sind, fordert die Behörde Berechtigte öffentlich auf, sich binnen Jahresfrist zum Erbgang zu melden. Bleibt eine Anmeldung aus und sind keine Erben bekannt, fällt der Nachlass unter Vorbehalt der Erbschaftsklage an das erbberechtigte Gemeinwesen.

Während der Suche verhindert die Verwaltung, dass Wohnungen, Konten, Unternehmen oder Grundstücke ohne Verantwortlichen bleiben. Ein Ahnenforscher, ein privates Notariat oder ein einzelner Anspruchsteller kann diesen behördlichen Erbenruf nicht ersetzen.

Willensvollstrecker und bisheriger Beistand

Hat die verstorbene Person einen Willensvollstrecker bezeichnet und ordnet die Behörde eine Erbschaftsverwaltung an, sieht Art. 554 Abs. 2 ZGB grundsätzlich deren Übertragung an ihn vor. Das geschieht nach der Bundesgerichtspraxis nicht automatisch: Die Behörde muss ihn formell als Erbschaftsverwalter berufen und zuvor Eignung sowie einen objektiven Interessenkonflikt prüfen. Die Frist von 14 Tagen betrifft die Ablehnung des eigenständigen Willensvollstreckeramts nach Art. 517 ZGB und ersetzt diese behördliche Berufung nicht.

Stand die verstorbene Person unter einer Beistandschaft mit Vermögensverwaltung, obliegt dem Beistand die Erbschaftsverwaltung nach Art. 554 Abs. 3 grundsätzlich weiter, sofern nichts anderes angeordnet wird; auch hier braucht es die behördliche Anordnung und Einsetzung. Als Willensvollstrecker bezieht die bezeichnete Person ihre Legitimation dagegen aus der letztwilligen Verfügung, verwaltet den Nachlass, bezahlt Schulden, richtet Vermächtnisse aus und vollzieht die Teilung. In keiner Funktion darf sie einen materiellen Streit wie ein Gericht entscheiden.

Erbenvertretung bei Blockade

Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde nach Art. 602 Abs. 3 ZGB für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen. Erforderlich ist eine konkrete Verwaltungs- oder Vertretungsnotwendigkeit im Interesse der gesamten Gemeinschaft; blosse Uneinigkeit über eine interne Rechtsfrage genügt nicht ohne Weiteres. Typische Lagen sind blockierte Miet- oder Unternehmensentscheide, unaufschiebbare Liegenschaftsverwaltung, Interessenkonflikte oder fehlende Erreichbarkeit.

Der Entscheid kann einzelne Handlungen, bestimmte Vermögenswerte oder die gesamte Verwaltung und Vertretung erfassen. Die Vertretung hält den Nachlass nach innen und aussen handlungsfähig, entscheidet aber weder Erbquoten noch Pflichtteile noch eine streitige Teilung. Dafür braucht es Vertrag, Vergleich oder Gerichtsentscheid.

Funktion und Antrag sauber bestimmen

Problempassendes Instrument
Erben unbekannt oder Erbrecht ungeklärtErbschaftsverwaltung
bekannte Erbengemeinschaft blockiertErbenvertretung
Erblasser hat Vollzugsperson bestimmtWillensvollstreckung
Schulden sollen ohne persönliche Erbenhaftung abgewickelt werdenamtliche Liquidation
Teilung bleibt streitigErbteilungsklage

Ein Gesuch sollte Erbenkreis, Nachlass, aktuelle Gefährdung, bisherige Entscheidungsversuche und beantragte Befugnisse belegen. Die Beschwerde- und Aufsichtswege sind kantonal zu prüfen. Ein Notar kann die Funktion übernehmen, wenn er eingesetzt oder bestellt wird; die Berufsbezeichnung allein verschafft keine Verwaltungsbefugnis.

Vier Akten, bevor aus Unsicherheit ein Erbstreit wird

Vor einer Klage gehören Erbenstellung, Nachlassbestand, frühere Zuwendungen und sämtliche Fristen in eine gemeinsame Fallakte. Nötig sind insbesondere Todesurkunde, eröffnete Verfügungen von Todes wegen, Erbenbescheinigung oder provisorischer Erbnachweis, Ehe- und Erbverträge, Bank- und Steuerunterlagen, Schenkungsbelege, Bewertungen sowie die bisherige Korrespondenz. Erst daraus wird sichtbar, ob Sicherung, Auskunft, Ausgleichung, Herabsetzung, Ungültigkeit oder Teilung das richtige Instrument ist.

Notariat, Erbschaftsbehörde und Zivilgericht haben unterschiedliche Rollen. Die Urkundsperson kann Verträge und Teilungsvollzug vorbereiten, entscheidet aber keinen materiellen Erbstreit. Behörden sichern und eröffnen den Nachlass nach kantonalem Verfahrensrecht; streitige Ansprüche gehören regelmässig vor das zuständige Gericht. Weil einjährige Verwirkungsfristen laufen können, darf eine aussergerichtliche Verhandlung nie ohne schriftlichen Fristenkalender geführt werden.

Zu jeder behaupteten Tatsache gehört ausserdem ein Belegpfad: Wer wusste wann von welcher Verfügung, welche Zahlung hatte welchen Rechtsgrund, welcher Wert galt an welchem Stichtag und wer besitzt die Originalunterlagen? Eine chronologische Beweismatrix verhindert, dass Steuerwerte, Verkehrswerte, Kontobewegungen und rechtliche Wertungen vermischt werden. Sie zeigt zugleich, welche Unterlagen freiwillig beschafft werden können und wo ein gerichtliches Editions- oder Auskunftsbegehren nötig sein könnte.

Die richtige Funktion statt eine zu weite Vollmacht wählen

Eine Urkundsperson kann Willensvollstreckung gestalten oder eine spätere Vertretungs- und Teilungslösung dokumentieren.

Notariat finden →

Häufige Fragen

Wann wird eine Erbschaftsverwaltung angeordnet?

Insbesondere bei unbekannten, ungewissen oder unvertreten abwesenden Erben sowie in gesetzlichen Sonderfällen.

Kann ein einzelner Erbe einen Erbenvertreter verlangen?

Ja. Ein Miterbe kann bei der zuständigen Behörde die Bestellung beantragen; ob und mit welchen Befugnissen bestellt wird, entscheidet die Behörde.

Ist der Willensvollstrecker dasselbe wie ein Erbenvertreter?

Nein. Er wird durch Verfügung von Todes wegen eingesetzt und vollzieht den Erblasserwillen; der Erbenvertreter wird behördlich für die Gemeinschaft bestellt.

Kann der Erbenvertreter den Nachlass teilen?

Er kann verwalten und vertreten, aber keine streitige Teilung endgültig verfügen. Dafür braucht es Einigung oder Gericht.

WeiterlesenSicherung im Gesamtprozess · Blockade endgültig lösen · Liquidation abgrenzen · Verwaltung bei Nacherbschaft
Richtige Stelle wählenUrkunde oder Teilungsvertrag vorbereiten · Erbschaftsbehörde für Sicherung und kantonales Verfahren · Anwalt und Zivilgericht für streitige Ansprüche. Das Notariat entscheidet keinen Erbstreit.
Quellen & StandZGB Art. 517–518, 551–555 und 602 Abs. 3 · ZPO: gerichtliche und aufsichtsrechtliche Verfahren · Urteil 5D_305/2020: formelle Berufung und Eignung · Notariate Zürich: Erbrecht und zuständige Verfahren. Keine Rechts-, Steuer- oder Finanzierungsberatung; kantonale Regeln und konkrete Unterlagen sind im Einzelfall zu prüfen. Quelle: tabellio.ch, geprüft gegen die zitierten Primärquellen, Stand Juli 2026.