Erbschein in der Schweiz: Zuständige Behörde, Fristen, Unterlagen

Aktualisiert: 04.07.2026 Lesezeit: 7 Min. Redaktion tabellio.ch

Kurze Antwort: Der Erbschein — rechtlich die Erbenbescheinigung — ist der amtliche Ausweis darüber, wer Erbe ist (Art. 559 ZGB). Banken, Grundbuchamt und Strassenverkehrsamt verlangen ihn regelmässig, bevor sie Vermögen oder Fahrzeuge auf die Erben übertragen. Ausgestellt wird er frühestens nach Ablauf der dreimonatigen Ausschlagungsfrist (Art. 567 ZGB); zuständig ist eine kantonal unterschiedlich geregelte Behörde am letzten Wohnsitz des Erblassers.

Wozu der Erbschein dient

Der Erbschein bescheinigt, dass die darin genannten Personen als Erben anerkannt sind — unter Vorbehalt der Ungültigkeits- und Erbschaftsklage (Art. 559 ZGB). Er ist damit keine endgültige gerichtliche Feststellung, sondern eine vorläufige, aber im Rechtsverkehr breit akzeptierte Legitimation. Banken sperren den Zugriff auf Konten des Verstorbenen in der Praxis, bis der Erbschein vorliegt; auch Grundbuchamt und Strassenverkehrsamt verlangen ihn meist für die Umschreibung von Liegenschaften und Fahrzeugen.

Wer ihn beantragen kann

Antragsberechtigt sind die Erben selbst — gesetzliche Erben ebenso wie testamentarisch eingesetzte, sofern deren Berechtigung nicht ausdrücklich bestritten wird. Bei mehreren Erben kann grundsätzlich jeder einzelne den Erbschein für die ganze Erbengemeinschaft beantragen.

Zuständigkeit nach Kanton

Welche Behörde den Erbschein ausstellt, regeln die Kantone unterschiedlich — massgebend ist stets der letzte Wohnsitz des Erblassers. Im Kanton Zürich ist das Einzelgericht am letzten Wohnsitz zuständig, das die Durchführung teilweise an ein Notariat delegieren kann. Im Kanton Bern übernimmt in der Stadt Bern das städtische Erbschaftsamt diese Aufgabe, ausserhalb davon das Regierungsstatthalteramt des jeweiligen Verwaltungskreises. Im Kanton Aargau ist der Gerichtspräsident beziehungsweise das Bezirksgericht am letzten Wohnsitz zuständig. In allen anderen Kantonen gilt der gleiche Grundsatz: zuständig ist die vom kantonalen Recht bezeichnete Behörde am letzten Wohnsitz — am zuverlässigsten erfährst du die genaue Stelle beim Gemeindeamt oder Zivilstandsamt deines Wohnorts.

Unterlagen

Typischerweise verlangt wird: der Todesschein beziehungsweise eine Kopie der Todesbescheinigung, ein Nachweis der Erbberechtigung — entweder Testament beziehungsweise Erbvertrag oder, ohne letztwillige Verfügung, Zivilstandsurkunden wie Geburts- und Heiratsurkunden oder ein Familienausweis —, sowie der Nachweis, dass die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist oder alle Erben die Erbschaft angenommen haben. Das Bestellformular reichst du bei den meisten Behörden schriftlich ein, in der Regel nicht online.

Fristen: die dreimonatige Ausschlagungsfrist

Der Erbschein kann grundsätzlich erst ausgestellt werden, wenn feststeht, dass niemand mehr ausschlagen kann oder will. Die Ausschlagungsfrist beträgt drei Monate (Art. 567 Abs. 1 ZGB): Für gesetzliche Erben beginnt sie mit dem Zeitpunkt, an dem sie vom Tod erfahren haben, für eingesetzte Erben mit der amtlichen Mitteilung der letztwilligen Verfügung (Art. 567 Abs. 2 ZGB). Wie lange die Behörde für die Ausstellung selbst danach noch braucht, ist nicht gesetzlich festgelegt und hängt von Kanton und Auslastung ab — plane einige Wochen ein.

Was es kostet

Auch hier gibt es keinen Schweizer Einheitstarif; die Gebühr richtet sich meist nach Nachlasswert und Aufwand. Als Richtwerte kursieren für einfache Fälle Beträge ab rund CHF 100, für grössere oder komplexere Nachlässe kann die Gebühr deutlich höher ausfallen. Verbindlich ist immer die Gebührenverfügung der zuständigen Behörde.

Abgrenzung: Testamentseröffnung und Willensvollstreckerbescheinigung

Der Erbschein ist nicht dasselbe wie die Testamentseröffnung: Jede letztwillige Verfügung muss der zuständigen Behörde eingeliefert und binnen Monatsfrist eröffnet werden (Art. 557 ZGB), wobei die bekannten Erben dazu vorgeladen werden — das ist ein eigener, vorgelagerter Schritt. Ist im Testament ein Willensvollstrecker eingesetzt, erhält dieser zudem eine eigene Willensvollstreckerbescheinigung, die ihn zur Verwaltung und Teilung des Nachlasses legitimiert — unabhängig vom Erbschein der einzelnen Erben. Bis zur Teilung bilden mehrere Erben eine Erbengemeinschaft mit Gesamteigentum an den Nachlassgegenständen und verfügen darüber grundsätzlich nur gemeinsam (Art. 602 ZGB).

Wer erbt in deinem Fall — und wie viel?

Der Erbfolge-Rechner spielt güterrechtliche Vorstufe und Erbteilung für deine Familien- situation durch, inklusive Pflichtteilen seit der Revision 2023.

Zum Erbfolge-Rechner →

Häufige Fragen

Braucht es den Erbschein immer?

Gesetzlich besteht keine generelle Pflicht, einen Erbschein zu bestellen. In der Praxis verlangen ihn Banken aber faktisch, bevor sie Konten des Verstorbenen freigeben — ohne Erbschein bleibt das Vermögen gesperrt.

Wie lange dauert die Ausstellung?

Gesetzlich frühestens nach Ablauf der dreimonatigen Ausschlagungsfrist (Art. 567 ZGB), ausser alle Erben erklären vorher schriftlich die Annahme. Je nach Behörde und Auslastung berichten Erbinnen und Erben in der Praxis von mehreren Wochen bis wenigen Monaten Bearbeitungszeit — eine amtlich garantierte Frist gibt es nicht.

Was, wenn nachträglich ein Testament auftaucht?

Jede letztwillige Verfügung muss der zuständigen Behörde eingeliefert und von ihr eröffnet werden (Art. 557 ZGB) — auch wenn bereits ein Erbschein besteht. Ein bereits ausgestellter Erbschein kann dadurch überholt werden; die Behörde stellt bei Bedarf eine korrigierte Bescheinigung aus.

Kann ich mit dem Erbschein sofort über das Bankkonto verfügen?

Nein, nicht allein. Bis zur Erbteilung bilden mehrere Erben eine Erbengemeinschaft und verfügen über Nachlasswerte grundsätzlich nur gemeinsam (Art. 602 ZGB). Für eine Kontobewegung braucht es deshalb in der Regel die Zustimmung aller Miterben.

Weiterlesen Testament oder Erbvertrag? · Erbfolge-Rechner
Quellen ZGB Art. 557, 559, 567, 602 (Fedlex SR 210). Kantonale Zuständigkeitsordnungen: Gerichtsorganisationsgesetz Zürich, Einführungsgesetz zum ZGB Bern, Einführungsgesetz zum ZGB Aargau. Keine Rechtsberatung — verbindliche Auskunft gibt die zuständige Behörde. Quelle: tabellio.ch, geprüft gegen die zitierten Erlasse, Stand Juli 2026.