Herabsetzungsklage Schweiz: Pflichtteil und Schenkungen

Aktualisiert: 13.07.2026Lesezeit: 6 Min.Redaktion tabellio.ch

Erhält ein pflichtteilsberechtigter Erbe wertmässig weniger als seinen Pflichtteil, kann er die gesetzlich erfassten Erwerbungen und Zuwendungen bis zur Wiederherstellung des Pflichtteils herabsetzen lassen. Seit 1. Januar 2023 sind Nachkommen sowie Ehegatten und eingetragene Partner pflichtteilsberechtigt; der Pflichtteil beträgt die Hälfte ihres gesetzlichen Erbanspruchs. Eltern haben keinen Pflichtteil mehr.

Wer geschützt ist und wie viel

Familiensituationgesetzlicher AnteilPflichtteil
nur Nachkommengesamter NachlassHälfte des Nachlasses
Ehegatte und Nachkommenje eine Hälfte für Ehegatte und Nachkommenstammje ein Viertel des Nachlasses
Ehegatte neben Elternstammdrei Viertel für Ehegattedrei Achtel für Ehegatte; Eltern ohne Pflichtteil

Die konkrete Rechnung beginnt nicht beim Bruttonachlass. Abgezogen werden nach Art. 474 ZGB insbesondere Schulden, Begräbniskosten sowie Kosten für Siegelung und Inventar. Hinzugerechnet werden herabsetzbare lebzeitige Zuwendungen und bestimmte Versicherungs- und Säule-3a-Leistungen.

Scheidung, Erbverzicht und bereits Erhaltenes

Ist beim Tod ein Scheidungsverfahren hängig, kann der überlebende Ehegatte den Pflichtteil verlieren, wenn das Verfahren auf gemeinsames Begehren eingeleitet beziehungsweise so fortgesetzt wurde oder die Ehegatten mindestens zwei Jahre getrennt lebten. Das gesetzliche Erbrecht endet dadurch nicht automatisch; Art. 472 ZGB betrifft den Pflichtteilsanspruch und verlangt eine genaue Einordnung.

Ein wirksamer Erbverzicht kann die Berechtigung verändern. Ebenso ist anzurechnen, was der geschützte Erbe wertmässig bereits erhält. Güterrecht, Begünstigungen aus Vorsorge und erbrechtliche Zuwendungen dürfen nicht in einer einzigen Zahl vermischt werden.

Welche Schenkungen erfasst werden

Art. 527 ZGB erfasst unter anderem bestimmte Vorempfänge, Erbabfindungen und Auskaufsbeträge, frei widerrufliche Schenkungen, Schenkungen innerhalb der letzten fünf Jahre – ausgenommen übliche Gelegenheitsgeschenke – sowie Vermögensentäusserungen, die offenbar der Umgehung der Verfügungsbeschränkung dienten. Die Kategorien haben unterschiedliche Voraussetzungen.

Die verbreitete Aussage «Nach fünf Jahren ist jede Schenkung sicher» ist falsch. Frei widerrufliche Zuwendungen und nachweisliche Umgehungsgeschäfte können unabhängig von dieser Zeitspanne betroffen sein. Daneben bestehen die Ausgleichung und die Anfechtung erbvertragswidriger Zuwendungen als eigene Institute.

Die gesetzliche Reihenfolge

Nach Art. 532 ZGB werden bis zur Herstellung des Pflichtteils zuerst Erwerbungen gemäss gesetzlicher Erbfolge, danach Zuwendungen von Todes wegen und zuletzt Zuwendungen unter Lebenden herabgesetzt. Innerhalb der lebzeitigen Zuwendungen folgen zuerst hinzurechenbare Zuwendungen aus Ehe- oder Vermögensvertrag, dann frei widerrufliche Zuwendungen und Leistungen aus gebundener Selbstvorsorge im gleichen Verhältnis, schliesslich weitere Zuwendungen – die späteren vor den früheren.

Bei pflichtteilsberechtigten Erben werden ihre gesetzlichen Erwerbungen und Zuwendungen von Todes wegen nach Art. 523 ZGB im Verhältnis der Beträge gekürzt, die den jeweiligen Pflichtteil übersteigen. Mehrere andere testamentarisch Bedachte werden grundsätzlich verhältnismässig gekürzt, soweit aus der Verfügung kein anderer Wille hervorgeht. Bei unteilbaren Einzelgegenständen, Renten, Nutzniessung und Nacherbschaft bestehen besondere Regeln.

Rückleistung und guter Glaube

Ein gutgläubiger Empfänger einer lebzeitigen Zuwendung ist nach Art. 528 ZGB nur soweit zur Rückleistung verpflichtet, als er beim Erbgang noch bereichert ist. Böser Glaube kann zu einer weitergehenden Rückleistung führen. Ob Geld verbraucht, eine Ersatzanschaffung vorhanden oder eine Schuld getilgt wurde, kann für die Bereicherung relevant sein.

Bei Versicherungsansprüchen und gebundener Selbstvorsorge gelten die Sonderregeln von Art. 529 ZGB. Versicherungsleistungen werden grundsätzlich mit dem Rückkaufswert einbezogen; bei Bankstiftungen unterliegen Ansprüche der Begünstigten der Herabsetzung. Auszahlung ausserhalb des Nachlasses bedeutet deshalb nicht automatisch Pflichtteilsneutralität.

Die Klagefrist richtig bestimmen

Die Herabsetzungsklage unterliegt einer einjährigen Verwirkungsfrist ab Kenntnis der Pflichtteilsverletzung. Daneben gilt grundsätzlich eine absolute Frist von zehn Jahren: bei letztwilligen Verfügungen ab Eröffnung, bei anderen Zuwendungen ab dem Tod. Wird durch die Ungültigerklärung einer späteren Verfügung eine frühere gültig, beginnen die Fristen nach Art. 533 Abs. 2 ZGB erst mit diesem Zeitpunkt. Einredeweise kann die Herabsetzung zeitlich unbeschränkt geltend gemacht werden.

Bei mehreren Zuwendungsempfängern läuft die Jahresfrist nach BGE 152 III 1 für jede Person separat, sobald die für die jeweilige Klage wesentlichen Tatsachen einschliesslich ihrer Identität bekannt sind. Die genaue Anspruchshöhe muss noch nicht feststehen. Sobald Empfänger, Zuwendung und mögliche Verletzung ausreichend erkennbar sind, ist Zuwarten riskant.

Klage- und Beweisdossier

KlagefristFamiliengespräche, eine Bankanfrage oder die Bestreitung der Erbbescheinigung ersetzen die prozessual rechtzeitige Klage nicht.

Vier Akten, bevor aus Unsicherheit ein Erbstreit wird

Vor einer Klage gehören Erbenstellung, Nachlassbestand, frühere Zuwendungen und sämtliche Fristen in eine gemeinsame Fallakte. Nötig sind insbesondere Todesurkunde, eröffnete Verfügungen von Todes wegen, Erbenbescheinigung oder provisorischer Erbnachweis, Ehe- und Erbverträge, Bank- und Steuerunterlagen, Schenkungsbelege, Bewertungen sowie die bisherige Korrespondenz. Erst daraus wird sichtbar, ob Sicherung, Auskunft, Ausgleichung, Herabsetzung, Ungültigkeit oder Teilung das richtige Instrument ist.

Notariat, Erbschaftsbehörde und Zivilgericht haben unterschiedliche Rollen. Die Urkundsperson kann Verträge und Teilungsvollzug vorbereiten, entscheidet aber keinen materiellen Erbstreit. Behörden sichern und eröffnen den Nachlass nach kantonalem Verfahrensrecht; streitige Ansprüche gehören regelmässig vor das zuständige Gericht. Weil einjährige Verwirkungsfristen laufen können, darf eine aussergerichtliche Verhandlung nie ohne schriftlichen Fristenkalender geführt werden.

Zu jeder behaupteten Tatsache gehört ausserdem ein Belegpfad: Wer wusste wann von welcher Verfügung, welche Zahlung hatte welchen Rechtsgrund, welcher Wert galt an welchem Stichtag und wer besitzt die Originalunterlagen? Eine chronologische Beweismatrix verhindert, dass Steuerwerte, Verkehrswerte, Kontobewegungen und rechtliche Wertungen vermischt werden. Sie zeigt zugleich, welche Unterlagen freiwillig beschafft werden können und wo ein gerichtliches Editions- oder Auskunftsbegehren nötig sein könnte.

Pflichtteilsrisiko vor der Schenkung berechnen

Eine Urkundsperson kann Erbvertrag, Schenkung, Ausgleichung und verfügbare Quote als Gesamtplanung dokumentieren.

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Häufige Fragen

Wer kann eine Herabsetzungsklage erheben?

Pflichtteilsberechtigte Erben, die wertmässig weniger als ihren Pflichtteil erhalten; unter engen Voraussetzungen auch deren Konkursverwaltung oder Verlustscheingläubiger.

Sind Schenkungen nach fünf Jahren geschützt?

Nicht generell. Die Fünfjahresregel betrifft eine Kategorie; frei widerrufliche Zuwendungen, Umgehungsgeschäfte, Ausgleichung und Erbvertragsverletzungen sind separat zu prüfen.

Wie lange läuft die Klagefrist?

Grundsätzlich ein Jahr ab Kenntnis der Pflichtteilsverletzung und absolut zehn Jahre ab dem gesetzlichen Ausgangspunkt. Art. 533 Abs. 2 ZGB enthält eine Sonderregel, wenn durch Ungültigerklärung einer späteren Verfügung eine frühere gültig wird.

Muss ein gutgläubiger Beschenkter alles zurückzahlen?

Bei einer lebzeitigen Zuwendung grundsätzlich nur soweit er beim Erbgang noch bereichert ist; die konkrete Berechnung ist einzelfallabhängig.

WeiterlesenAusgleichung abgrenzen · Ungültigkeit abgrenzen · Enterbung und Pflichtteil · Zuwendungsart bestimmen
Richtige Stelle wählenUrkunde oder Teilungsvertrag vorbereiten · Erbschaftsbehörde für Sicherung und kantonales Verfahren · Anwalt und Zivilgericht für streitige Ansprüche. Das Notariat entscheidet keinen Erbstreit.
Quellen & StandZGB Art. 470–476 und 522–533 · BGE 152 III 1: Kenntnis und Jahresfrist · BGE 121 III 249: Kenntnis der Pflichtteilsverletzung · ch.ch: Schenkungen und Pflichtteilsgrenzen. Keine Rechts-, Steuer- oder Finanzierungsberatung; kantonale Regeln und konkrete Unterlagen sind im Einzelfall zu prüfen. Quelle: tabellio.ch, geprüft gegen die zitierten Primärquellen, Stand Juli 2026.