Interessenkonflikt bei Vorsorgeauftrag, Ehegattenvertretung und Beistand
Wer eine urteilsunfähige Person vertritt, darf eigene Interessen nicht mit deren Vermögen oder Entscheidungen vermischen. Bei Vorsorgebeauftragten und Beiständen kann die Befugnis im Konfliktfall von Gesetzes wegen entfallen. Der richtige Schritt ist Offenlegung und Ersatzvertretung – nicht eine nachträgliche Begründung, weshalb das Eigengeschäft doch fair gewesen sei.
Konflikt, Doppelvertretung und blosses Misstrauen unterscheiden
Ein rechtlich relevanter Interessenkonflikt besteht, wenn der Vertreter in derselben Angelegenheit eigene oder fremde Interessen wahren müsste, die den Interessen der betroffenen Person widersprechen können. Beispiele sind Kauf an sich selbst, Schenkung an die eigene Familie, Begleichung einer strittigen eigenen Forderung oder Vertretung beider Vertragsseiten.
Blosse familiäre Nähe oder abstraktes Misstrauen ist noch keine Interessenkollision. Für Beistände erfasst Art. 403 ZGB aber auch indirekte Konflikte, wenn eine enge Beziehung zu einem Dritten die objektive Interessenwahrung beeinträchtigen kann. Bei der Eignungsprognose eines Vorsorgebeauftragten reicht dagegen nach BGE 151 III 529 die bloss mögliche Verschärfung eines Familienkonflikts nicht für sich allein. Rolle, Geschäft, Parteien, wirtschaftlich Berechtigte und mittelbare Vorteile sind deshalb präzise offenzulegen.
Vorsorgebeauftragte müssen die KESB informieren
Hat die vorsorgebeauftragte Person in einer Angelegenheit Interessen, die denen der auftraggebenden Person widersprechen, muss sie die KESB nach Art. 365 Abs. 2 ZGB unverzüglich benachrichtigen. Bei dieser Interessenkollision entfallen die Befugnisse nach Art. 365 Abs. 3 ZGB von Gesetzes wegen. Bereits ernsthafte Anzeichen sollten vorsorglich offengelegt werden; der Vorsorgeauftrag kann die gesetzliche Schutzfolge nicht pauschal beseitigen.
Die KESB kann für das Einzelgeschäft eine Ersatzlösung treffen oder eine ergänzende Beistandschaft errichten. Ein im Auftrag benannter Ersatzbeauftragter hilft nur, wenn auch er konfliktfrei, geeignet und für diese Konstellation wirksam eingesetzt ist.
Für Beistände gilt Art. 403 ZGB
Ist ein Beistand verhindert oder kollidieren seine Interessen, ernennt die KESB einen Ersatzbeistand oder regelt die Angelegenheit selbst. Bei Interessenkollision entfallen die Befugnisse des bisherigen Beistands von Gesetzes wegen. Er darf nicht weiterverhandeln und nur später eine Genehmigung erwarten.
Zusätzlich benötigen Verträge zwischen Beistand und betroffener Person nach Art. 416 Abs. 3 ZGB grundsätzlich die Zustimmung der KESB; ausgenommen ist der gesetzlich bezeichnete Fall, dass die betroffene Person dem Beistand einen unentgeltlichen Auftrag erteilt. Konfliktfreiheit und Zustimmung sind getrennte Prüfungen; eine Behördenzustimmung macht eine tatsächlich unzulässige Doppelvertretung nicht automatisch unproblematisch.
Auch Ehegattenvertretung hat Grenzen
Bei der gesetzlichen Ehegattenvertretung muss die KESB nach Art. 376 ZGB eingreifen, wenn Zweifel an den Voraussetzungen bestehen oder die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind. Sie kann das Vertretungsrecht teilweise oder vollständig entziehen oder eine Beistandschaft errichten.
Besonders konfliktanfällig sind güterrechtliche Auseinandersetzung, Trennung, Verkauf einer gemeinsam gehaltenen Immobilie, Zahlungen an eigene Kinder oder die Änderung gemeinsamer Schulden. Der Ehegatte unterschreibt dann möglicherweise zugleich für sich und für die andere Person. Diese Rollen müssen vor dem Vertragsentwurf getrennt werden.
Typische Konflikte in Erbschaft und Familie
Sind Vertreter und betroffene Person Miterben, können Ausgleichung, Erbteilung, Bewertung oder Haftung unterschiedliche Interessen schaffen. Dass beide «zur Familie» gehören, beseitigt den Konflikt nicht. Gleiches gilt bei lebzeitigen Schenkungen, Pflegeentschädigung, Darlehen an Nachkommen oder einem Verkauf unter Verkehrswert.
Dokumentiert werden sollten frühere Verträge, Zahlungsbelege, Bewertungen, persönliche Wünsche und die genaue streitige Position. Die Ersatzvertretung handelt nur für die betroffene Person; sie vermittelt nicht automatisch den gesamten Familienstreit.
Sicherer Ablauf für ein konfliktverdächtiges Geschäft
- Geschäft und alle direkten sowie indirekten Gegenparteien benennen.
- Eigene wirtschaftliche, familiäre und gesellschaftsrechtliche Interessen offenlegen.
- Vertretungshandlungen und Verhandlungen bis zur Klärung begrenzen.
- KESB schriftlich mit Urkunden, Bewertung und Zeitplan informieren.
- Konfliktfreie Ersatzperson beziehungsweise Ersatzbeistand bestimmen lassen.
- Erforderliche Zustimmung, Beurkundung und Registerbelege separat einholen.
- Entscheid, Rechtskraft, Preisfindung und Geldfluss vollständig dokumentieren.
Eine unabhängige Bewertung ist hilfreich, ersetzt aber weder wirksame Vertretung noch behördliche Zuständigkeit.
Folgen eines Geschäfts ohne Vertretungsmacht
Handelt jemand trotz weggefallener Befugnis, ist die Wirksamkeit des Geschäfts gefährdet. Hinzu kommen mögliche Rückabwicklung, Schadenersatz, Abberufung und bei ungetreuer Vermögensverwendung strafrechtliche Risiken. Gutgläubigkeit der Gegenpartei heilt nicht jede gesetzliche Schutzregel.
Notariat, Bank und Register prüfen die formale Legitimation, können aber verborgene Familieninteressen nicht erraten. Vertreter und Parteien müssen Konflikte aktiv offenlegen. Ist ein bereits abgeschlossenes Geschäft betroffen, sollten Unterlagen und Zahlungsflüsse gesichert und vor weiteren Vollzugsschritten spezialisierte Rechtsberatung eingeholt werden.
Vier Ebenen, die im Vorsorgefall getrennt geprüft werden
Am Anfang steht nicht die Vollmacht, sondern die konkrete Entscheidung. Urteilsfähigkeit wird nach Art. 16 ZGB für eine bestimmte Handlung und einen bestimmten Zeitpunkt beurteilt; eine Diagnose allein beantwortet die Rechtsfrage nicht. Medizinische Unterlagen dokumentieren den Gesundheitszustand, während die zuständige Stelle prüft, ob die Person Bedeutung, Folgen und Alternativen des konkreten Geschäfts erfassen und nach dieser Einsicht handeln kann.
Danach folgt die Vertretungsgrundlage. Ein Vorsorgeauftrag muss formgültig sein und wird bei Eintritt der Urteilsunfähigkeit von der KESB geprüft. Das gesetzliche Vertretungsrecht eines Ehegatten oder eingetragenen Partners setzt einen gemeinsamen Haushalt oder regelmässigen persönlichen Beistand voraus und bleibt inhaltlich begrenzt. Reichen private Vorsorge und gesetzliche Vertretung nicht, ordnet die KESB eine verhältnismässige Beistandschaft mit genau umschriebenen Aufgaben an.
Auf der dritten Ebene wird jedes Geschäft gegen Reichweite, Form und Konfliktregeln geprüft. Die Validierungsurkunde, der Beistandschaftsentscheid oder die gesetzliche Vertretungsnorm ersetzt weder eine für das Zielgeschäft notwendige öffentliche Urkunde noch die Prüfung durch Bank, Handelsregister oder Grundbuchamt. Genehmigungstatbestände für Beistände nach Art. 416 ZGB dürfen nicht pauschal auf Vorsorgebeauftragte übertragen werden; bei Ehegatten braucht die ausserordentliche Vermögensverwaltung nach Art. 374 Abs. 3 ZGB die Zustimmung der KESB.
Zum vollständigen Dossier gehören schliesslich Zuständigkeit, Originale und ein Belegpfad: Vorsorgeauftrag, KESB-Urkunde oder Entscheid, ärztliche Beurteilungen, Inventar, Konto- und Grundbuchunterlagen, Unternehmensregeln, Interessenbindungen und ein Fristenkalender. Das Notariat gestaltet und beurkundet, die KESB validiert oder ordnet Schutzmassnahmen an, Fachärzte beurteilen medizinische Voraussetzungen, Register und Banken prüfen die Legitimation für das konkrete Geschäft und das zuständige Gericht entscheidet Beschwerden. Diese Rollentrennung verhindert gefährliche Abkürzungen.
Konflikt vor Entwurf und Unterschrift offenlegen
Die KESB organisiert die nötige Ersatzvertretung. Das Notariat beurkundet ein konfliktfrei vorbereitetes Geschäft, entscheidet den Vertretungskonflikt aber nicht selbst.
Formbedürftiges Geschäft vorbereiten →Häufige Fragen
Darf ein Vorsorgebeauftragter die Immobilie selbst kaufen?
Nicht gestützt auf seine konfliktbelastete Vertretung. Die KESB muss informiert und eine konfliktfreie Lösung für die betroffene Person geschaffen werden.
Reicht die Zustimmung aller Angehörigen?
Nein. Angehörige können nicht anstelle der urteilsunfähigen Person eine fehlende Vertretungsmacht heilen. Zuständig sind die gesetzlich vorgesehenen Vertreter und gegebenenfalls die KESB.
Fällt bei jedem Verdacht die ganze Vertretungsmacht weg?
Die Konfliktfolge betrifft die konkrete Angelegenheit. Ob darüber hinaus Schutzmassnahmen oder ein vollständiger Entzug nötig sind, beurteilt die KESB.
Kann die KESB ein Eigengeschäft genehmigen?
Sie kann gesetzlich vorgesehene Zustimmungen erteilen und eine Ersatzvertretung schaffen. Konflikt und Zustimmung bleiben jedoch separate Voraussetzungen; der bisherige Vertreter darf den Konflikt nicht selbst vertreten.