Konkubinat und Erben: Warum dein Partner ohne Testament leer ausgeht
Kurze Antwort: Konkubinatspartner haben in der Schweiz kein gesetzliches Erbrecht. Ohne Testament oder Erbvertrag erben ausschliesslich Verwandte — Nachkommen, sonst Eltern und deren Nachkommen, sonst Grosseltern und deren Nachkommen (Art. 457 ff. ZGB). Seit der Erbrechtsrevision vom 1. Januar 2023 ist die frei verfügbare Quote grösser, weil Eltern keinen Pflichtteil mehr haben (Art. 470 f. ZGB). Wer den Partner absichern will, muss also aktiv verfügen — von selbst passiert nichts.
Die gesetzliche Erbfolge ohne Ehe
Das Gesetz kennt für den Nachlass nur Verwandte und den Ehegatten oder eingetragenen Partner als gesetzliche Erben. Zuerst erben die Nachkommen zu gleichen Teilen, an die Stelle vorverstorbener Kinder treten ihre eigenen Nachkommen (Art. 457 ZGB). Gibt es keine Nachkommen, erben die Eltern und ihre Nachkommen — also Geschwister und deren Kinder (Elternstamm, Art. 458 ZGB). Ohne Eltern und deren Nachkommen sind die Grosseltern und ihre Nachkommen an der Reihe (Art. 460 ZGB). Der Konkubinatspartner taucht in dieser Aufzählung nirgends auf — auch nach einer jahrzehntelangen Beziehung erbt er ohne Verfügung nichts. Wie es das offizielle Behördenportal ch.ch zusammenfasst: «Der Konkubinatspartner hat keinen gesetzlichen Erbteil. Wollen Sie, dass Ihr Lebenspartner etwas erbt, müssen Sie dies ausdrücklich in einem Testament festhalten.»
Was seit 2023 möglich ist
Die Erbrechtsrevision hat die Pflichtteile verkleinert und damit den Spielraum für Testament und Erbvertrag vergrössert. Der Pflichtteil der Nachkommen beträgt seither die Hälfte ihres gesetzlichen Erbanspruchs statt zuvor drei Viertel; Eltern haben seit 1. Januar 2023 gar keinen Pflichtteil mehr (Art. 470 f. ZGB). Für die frei verfügbare Quote heisst das: Hast du keine Nachkommen — etwa weil nur noch Eltern oder Geschwister gesetzlich erben würden —, kannst du heute über den gesamten Nachlass frei verfügen und deinen Partner als Alleinerben einsetzen. Hast du Nachkommen, bleibt die Hälfte des Nachlasses deren Pflichtteil vorbehalten; die andere Hälfte kannst du frei zuwenden, etwa an den Konkubinatspartner.
Werkzeuge zur Absicherung
Am gebräuchlichsten ist das Testament — formfrei möglich als eigenhändige, komplett von Hand geschriebene, datierte und unterschriebene Verfügung, jederzeit einseitig widerrufbar. Verbindlicher ist der Erbvertrag: Er bedarf der Form der öffentlichen letztwilligen Verfügung, das heisst der öffentlichen Beurkundung mit zwei Zeugen (Art. 512 ZGB), und lässt sich anschliessend nur gemeinsam mit dem Vertragspartner wieder aufheben. Daneben lohnt sich die Begünstigung in der Säule 3a: Nach der gesetzlichen Begünstigtenordnung folgt hinter dem Ehegatten in der zweiten Kategorie unter anderem die Person, die mit dir in den letzten fünf Jahren vor deinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat, oder mit der du gemeinsame Kinder hast — vorausgesetzt, du meldest diese Begünstigung zu Lebzeiten schriftlich der Vorsorgeeinrichtung. Ohne diese Meldung greift die Begünstigung nicht automatisch. Weitere Bausteine: eine Lebensversicherung mit dem Partner als Begünstigtem, oder ein vertraglich vereinbartes Wohnrecht beziehungsweise eine Nutzniessung an der gemeinsamen Wohnung.
Achtung Erbschaftssteuer
Nachlassplanung für Konkubinatspaare endet nicht bei der Erbquote — die Erbschaftssteuer trifft unverheiratete Partner in vielen Kantonen deutlich härter als Ehegatten. Drei Beispiele zeigen die Bandbreite: Zürich gewährt Konkubinatspartnern mit mindestens fünf Jahren gemeinsamem Haushalt einen Freibetrag von CHF 50'000, danach progressiv bis maximal 36 % bei grösseren Erbschaften (Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz ZH). Waadt kennt keine solche Vergünstigung: Konkubinatspartner werden wie familienfremde Dritte besteuert, mit Sätzen von bis zu 25 % (Loi concernant l'impôt sur les successions et donations, LMSD, Art. 34 f.). Schwyz dagegen erhebt überhaupt keine Erbschaftssteuer — unabhängig vom Verwandtschaftsgrad, ausser für Nachlassvermögen, das in einem anderen Kanton liegt. Wo genau dein Fall steht, klärt am zuverlässigsten das kantonale Steueramt.
Erbvertrag-Beurkundung pro Kanton vergleichen
Der Erbvertrag ist ortsungebunden — die Urkundsperson ist schweizweit frei wählbar. Der Rechner zeigt die Kostenunterschiede zwischen den Kantonen.
Zum Beurkundungskosten-Rechner →Häufige Fragen
Erbt mein Konkubinatspartner die gemeinsame Wohnung?
Nicht automatisch. Ohne Testament oder Erbvertrag geht dein Anteil an der Wohnung an deine gesetzlichen Erben — Verwandte, notfalls den Staat. Dein Partner erbt nur, was du ihm ausdrücklich zugewendet hast, etwa per Testament, Erbvertrag oder ein vertraglich vereinbartes Wohnrecht.
Was ist besser: Testament oder Erbvertrag?
Das Testament ist einfacher und jederzeit einseitig widerrufbar, braucht aber Formstrenge. Der Erbvertrag ist verbindlicher, weil er nur gemeinsam mit dem Vertragspartner wieder aufgehoben werden kann, verlangt aber zwingend die öffentliche Beurkundung mit zwei Zeugen. Für Konkubinatspaare, die Verbindlichkeit wollen, ist der Erbvertrag oft die robustere Wahl — mehr dazu im Vergleich.
Zahlt mein Partner Erbschaftssteuer?
Das ist kantonal sehr unterschiedlich geregelt. Zürich kennt für Konkubinatspartner mit mindestens fünf Jahren gemeinsamem Haushalt einen Freibetrag von CHF 50'000, danach progressiv bis maximal 36 %. Waadt kennt keine Vergünstigung und besteuert wie fremde Dritte, bis zu 25 %. Schwyz erhebt gar keine Erbschaftssteuer, unabhängig vom Verwandtschaftsgrad.
Was passiert mit Kindern aus einer früheren Beziehung?
Sie bleiben pflichtteilsgeschützt wie jeder Nachkomme: Seit der Erbrechtsrevision 2023 beträgt der Pflichtteil der Nachkommen die Hälfte ihres gesetzlichen Erbanspruchs (Art. 470 f. ZGB) — unabhängig davon, aus welcher Beziehung sie stammen. Wer den Konkubinatspartner stark begünstigen will, muss diese Pflichtteile respektieren.