ThemenweltModernes Aktienrecht

Aktiensplit und Aktienzusammenlegung in der Schweiz

Aktualisiert: 14.07.2026Lesezeit: 6 Min.Redaktion tabellio.ch

Beim Aktiensplit wird der Nennwert je Aktie gesenkt und die Zahl der Aktien erhöht; bei der Zusammenlegung geschieht das Gegenteil. Das eingetragene Aktienkapital bleibt grundsätzlich unverändert. Trotzdem ändern sich Statuten, Titelstruktur, Aktienbuch und häufig die Stimmrechtsverteilung je Stück. Besonders ein Reverse Split verlangt eine Lösung für Zustimmung und nicht teilbare Bestände.

Kapital bleibt gleich, Stückelung ändert sich

Art. 623 OR erlaubt der Generalversammlung, Aktien durch Statutenänderung in Titel mit kleinerem Nennwert zu zerlegen oder zusammenzulegen. Beispiel: Aus einer Aktie mit Nennwert 100 werden zehn Aktien mit Nennwert 10. Die Summe der Nennwerte bleibt unverändert; es fliesst weder Kapital zu noch wird es zurückbezahlt.

Der Nennwert jeder Aktie muss nach Art. 622 OR grösser als null bleiben. Aktienkategorien, Stimmrechtsprivilegien und vermögensmässige Vorrechte können dazu führen, dass nicht alle Titel mit demselben Verhältnis angepasst werden dürfen.

Split und Kapitalherabsetzung nicht verwechseln

Eine reine Zerlegung senkt nur den Nennwert je Titel und erhöht proportional die Titelzahl. Bei einer Kapitalherabsetzung sinkt dagegen die gesamte Kapitalziffer; Gläubigerschutz und Rückzahlungsregeln greifen. Wird der Nennwert gesenkt, ohne entsprechend mehr Aktien auszugeben, liegt kein blosser Split vor.

Auch Gratisaktien oder eine Nennwerterhöhung sind andere Vorgänge. Vor dem Beschluss sollte eine Kontrollrechnung zeigen: Kapital vorher und nachher, Zahl und Nennwert jeder Kategorie, Stimmenzahl und Beteiligungsquote jedes Aktionärs.

Zusammenlegung berührt individuelle Rechte

Bei der Zusammenlegung werden mehrere bisherige Aktien zu einer neuen Aktie. Für nicht börsenkotierte Aktien verlangt Art. 623 Abs. 2 OR die Zustimmung sämtlicher betroffener Aktionäre, weil niemand gegen seinen Willen Bruchteile oder eine veränderte Ausübbarkeit seiner Mitgliedschaft hinnehmen soll. Bei börsenkotierten Aktien tritt an ihre Stelle das qualifizierte GV-Mehr nach Art. 704 Abs. 1 Ziff. 2 OR.

Die individuelle Zustimmung ist nicht mit dem GV-Mehrheitsbeschluss gleichzusetzen. Vor Einberufung müssen Aktionärsbestand, Vertretungen und das geplante Umtauschverhältnis bekannt sein. Ein Aktionärbindungsvertrag kann Mitwirkungspflichten enthalten, ersetzt aber nicht automatisch die gesellschaftsrechtliche Voraussetzung.

Spitzen und Bruchteile vorab lösen

Besitzt jemand nicht genügend alte Aktien für das Zusammenlegungsverhältnis, entsteht rechnerisch ein Bruchteil. Aktien können nicht als beliebige Bruchteile im Aktienbuch geführt werden, wenn die Statuten ganze Titel vorsehen. Mögliche Lösungen sind Zukauf, Verkauf, Zusammenlegung von Restbeständen oder eine vertragliche Barabgeltung.

Preisformel, Stichtag und Abwicklungsstelle müssen fair und transparent sein. Bei vinkulierten Aktien ist zu klären, ob Transfers zur Bereinigung genehmigt werden. Niemand sollte erst nach dem GV-Beschluss erfahren, dass sein Bestand nicht glatt umtauschbar ist.

Öffentliche Urkunde und Registeranmeldung

Da Anzahl und Nennwert der Aktien zwingender Statuteninhalt sind, beschliesst die Generalversammlung die Änderung und lässt sie öffentlich beurkunden. Das Dossier enthält öffentliche Urkunde, angepasste Statuten und Handelsregisteranmeldung; je nach konkreter Struktur kommen weitere Belege hinzu.

Der Handelsregistereintrag publiziert die neue Stückelung. Die Urkundsperson bestätigt den Beschluss, führt aber nicht automatisch den technischen Titeltausch durch. Verwaltungsrat, Aktienbuchführung, Depotstelle und gegebenenfalls Wertrechteregister müssen den Vollzug koordinieren.

Urkunden, Wertrechte und Aktienbuch nachführen

Physische Aktienurkunden werden eingezogen und ersetzt oder gültig angepasst. Bei unverbrieften Wertrechten sind Wertrechtebuch, Abtretungsdokumente und Depotbestände zu berichtigen; bei Bucheffekten ist die kontoführende Infrastruktur einzubeziehen. Alte und neue ISIN oder interne Titelnummern dürfen nicht parallel unkontrolliert zirkulieren.

Das Aktienbuch dokumentiert nach dem Vollzug die richtige Zahl und Kategorie pro Aktionär. Stimmkarten, Dividendenabrechnung, Mitarbeiterprogramme, Pfandrechte und Kaufoptionen müssen ebenfalls auf die neue Stückelung umgerechnet werden.

Steuern und Verträge kontrollieren

Ein proportionaler Split ohne Wertverschiebung und Kapitalveränderung ist wirtschaftlich grundsätzlich ein Stückelungsvorgang. Dennoch sind Emissionsabgabe, Verrechnungssteuer oder Einkommensfolgen zu prüfen, sobald Barabgeltungen, Gratisleistungen, Kapitalreserven oder asymmetrische Umtauschverhältnisse hinzukommen.

Finanzierungsverträge, Statuten und Aktionärbindungsverträge enthalten oft Schwellenwerte je Aktie, Optionspreise oder Mindeststückzahlen. Eine Anpassungsklausel verhindert, dass ein rein technischer Split wirtschaftliche Rechte versehentlich verändert.

Eine Umtauschtabelle wird vor und nach dem Beschluss von zwei Personen kontrolliert. Sie zeigt für jeden Aktionär alte Titel, Umtauschverhältnis, neue Titel, Restbestand und Lösung der Spitze. Die Summenzeile muss exakt dem unveränderten Aktienkapital und der neuen Statutenbestimmung entsprechen. Erst danach werden alte Urkunden gesperrt oder eingezogen und neue Titel freigegeben.

Pfandrechte, Nutzniessung und treuhänderisch gehaltene Aktien werden dabei nicht stillschweigend gelöscht. Die Gesellschaft informiert Berechtigte und Depotstellen über Stichtag und Umtauschweg. Für jede alte Urkunde wird festgehalten, ob sie eingezogen, entwertet oder im Kraftlosverfahren ersetzt wurde. Das verhindert doppelt zirkulierende Titel.

Fünf Ebenen vor Beschluss und Handelsregister

Am Anfang steht das wirtschaftliche Ziel: neues Eigenkapital, flexible Finanzierung, Beteiligung ohne Stimmrecht, Sanierung, neue Governance oder bloss eine administrative Mutation. Erst daraus folgt das passende gesellschaftsrechtliche Instrument. Kapitalband, ordentliche oder bedingte Kapitalerhöhung, Sacheinlage, Forderungsverrechnung, Partizipationskapital und Aktiensplit sind keine austauschbaren Varianten. Sie unterscheiden sich bei Kompetenz, Bezugsrechten, Prüfung, Statuteninhalt, Steuerfolgen und zeitlichem Vollzug.

Danach müssen Zuständigkeit und Beschlussquorum feststehen. Die Generalversammlung entscheidet über Statutenänderungen und gesetzlich vorbehaltene Kapitalfragen; der Verwaltungsrat bereitet vor, vollzieht und darf nur innerhalb einer wirksamen Ermächtigung handeln. Wo das Gesetz eine öffentliche Urkunde verlangt, protokolliert die Urkundsperson den Beschluss oder die Feststellungen, trifft aber nicht anstelle des Organs den unternehmerischen Entscheid. Statuten, Protokoll, Zeichnungsrechte und allfälliger Aktionärbindungsvertrag müssen dasselbe Modell abbilden.

Auf der dritten und vierten Ebene folgen Kapitalnachweis und Registerdossier. Bankbestätigung, Sacheinlagevertrag, Verrechnungsnachweis, Kapitalerhöhungsbericht, Prüfungsbestätigung, Jahres- oder Zwischenabschluss und Annahmeerklärungen sind je nach Vorgang unterschiedlich. Gleichzeitig sind Emissionsabgabe, Kapitaleinlagereserven, Gewinn- und Verrechnungssteuer sowie kantonale Folgen separat zu prüfen. Eine handelsregisterfähige Urkunde ist noch keine steuerliche Zusicherung.

Schliesslich braucht jede Mutation einen Wirksamkeits- und Nacharbeitsplan. Zahlreiche Änderungen werden erst mit dem Handelsregistereintrag wirksam; andere vertragliche Schritte dürfen deshalb nicht auf ein früheres Datum gestellt werden. Nach dem Eintrag sind Aktien- oder Partizipantenbuch, Wertrechte, Bankvollmachten, Verträge, Website, Briefschaften, Steuer- und Bewilligungsstellen sowie wirtschaftlich Berechtigte konsistent nachzuführen. Ein Closing-Protokoll hält Belege, Anmeldedatum, Registerauszug und Verantwortlichkeiten fest.

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Häufige Fragen

Ändert ein Aktiensplit den Unternehmenswert?

Der reine Split verändert weder Vermögen noch gesamtes Aktienkapital. Er verteilt dieselbe Kapitalziffer auf mehr Titel mit kleinerem Nennwert.

Braucht es für einen Reverse Split Zustimmung?

Bei nicht kotierten Aktien braucht es die Zustimmung sämtlicher betroffener Aktionäre. Bei kotierten Aktien gilt stattdessen das qualifizierte GV-Mehr nach Art. 704 OR.

Was geschieht mit unpassenden Restbeständen?

Sie brauchen eine vorab definierte Lösung, etwa Zukauf, Verkauf, Bündelung oder faire Barabgeltung. Die Abwicklung muss mit Vinkulierung und Titelart vereinbar sein.

Muss der Split ins Handelsregister?

Ja. Aktienzahl und Nennwert stehen in den Statuten; ihre Änderung wird öffentlich beurkundet und eingetragen.

WeiterlesenStatutenänderung beurkunden · Abgrenzung Kapitalherabsetzung · Namenaktien übertragen · Aktionärsrechte koordinieren
Organe und Fachrollen trennenGeneralversammlung oder Verwaltungsrat für den materiellen Beschluss · Notariat für die öffentliche Urkunde · Revisionsstelle oder zugelassener Revisor für gesetzliche Bestätigungen · Handelsregister für Prüfung und Eintrag · Steuerberatung und ESTV für Abgabefolgen.
Quellen & StandOR Art. 622–623 und 704 · HRegV: Statuten- und Kapitalangaben · GebV-HReg: Registergebühren · EHRA: Handelsregisterpraxis · SECO: Aktien, Nennwert und Kapital · SECO: Handelsregisteranmeldung · StG: Emissionsabgabe. Keine Rechts-, Steuer- oder Finanzierungsberatung; kantonale Regeln und konkrete Unterlagen sind im Einzelfall zu prüfen. Quelle: tabellio.ch, geprüft gegen die zitierten Primärquellen, Stand Juli 2026.