Digitaler Nachlass Schweiz: Konten und Kryptowährungen
Die Schweiz kennt kein geschlossenes Sondergesetz für den digitalen Nachlass. Übertragbare vermögensrechtliche Positionen gehen grundsätzlich nach Art. 560 ZGB auf die Erben über; höchstpersönliche Rechte und einzelne Verträge können enden. Bei Kryptowährungen kommt eine zweite Ebene hinzu: Wer rechtlich erbt, kann ohne Private Key oder Anbieterfreigabe technisch trotzdem ausgeschlossen sein.
Was zum digitalen Nachlass gehört
| Kategorie | Beispiele | Hauptfrage |
|---|---|---|
| Vermögenswerte | Krypto, Plattformguthaben, Domains, digitale Werke | Eigentum oder Forderung und Zugriff |
| Verträge | Cloud, E-Mail, Shops, Abos, Lizenzen | Übertragbarkeit und Kündigung |
| Daten | Fotos, Nachrichten, Geschäftsunterlagen | Herausgabe, Persönlichkeit und Drittpersonen |
| Zugangsmittel | Passwort, Seed Phrase, Hardware-Wallet, 2FA | sichere Auffindbarkeit |
Eine Plattformbezeichnung allein genügt nicht. Inventar, Rechtsposition, Vertragspartner, Speicherort und Zugriffsmethode müssen getrennt erfasst werden.
Rechtlicher Übergang ist nicht technischer Zugriff
Forderungen gegen eine Schweizer Kryptobank oder Börse können als Vertragsrechte übergehen. Bei selbst verwahrten Coins existiert dagegen kein Anbieter, der nach Vorlage einer Erbbescheinigung ein Passwort zurücksetzt. Die Erben brauchen die technische Verfügungsmöglichkeit über den Schlüssel und müssen zugleich ihre gemeinschaftliche Berechtigung beachten.
Ein Private Key ist nicht mit der Erbenstellung gleichzusetzen: Wer ihn findet, darf nicht automatisch allein über den Bestand verfügen. Umgekehrt erzeugt ein Gerichtsurteil keinen verlorenen Schlüssel neu. Recht, IT-Sicherheit und Nachlassorganisation müssen zusammenpassen.
Onlinekonten, Vertragsbedingungen und Dritte
Ob ein E-Mail-, Social-Media-, Gaming- oder Cloudkonto übertragen, memorialisiert, geschlossen oder inhaltlich herausgegeben wird, hängt von Vertragsrecht, Anbieterbedingungen, anwendbarem Recht und Art der Daten ab. Vermögenswerte und abrechnungsrelevante Unterlagen sind anders zu behandeln als intime Kommunikation.
Auch Rechte lebender Kommunikationspartner bleiben geschützt. Eine Erbbescheinigung gibt deshalb nicht automatisch Zugang zu sämtlichen Nachrichten. Anbieter dürfen einen standardisierten Nachlassprozess, Identitätsnachweise, Übersetzungen oder gerichtliche Anordnungen verlangen.
Custody- und Self-Custody-Wallets
| Modell | Wer kontrolliert den Schlüssel? | Nachlassweg |
|---|---|---|
| Custody | Bank, Börse oder Verwahrer | Vertragsanspruch und Identifikationsprozess |
| Self-Custody | Nutzer selbst | Seed/Key und sichere technische Übergabe |
| Multi-Signature | mehrere Schlüsselinhaber | Quorum und Ersatzschlüssel prüfen |
| Smart Contract | Programmregeln | Code, Adminrechte und Auslöser analysieren |
Die FINMA-Aufsichtsmitteilung 01/2026 erläutert für beaufsichtigte Institute insbesondere operationelle sowie insolvenzrechtliche Risiken der Kryptoverwahrung und von Unterverwahrungsketten. Sie ist keine Garantie für die Aussonderbarkeit bei jeder Schweizer Plattform und erfasst Self-Custody nicht. Bei ausländischen Unterverwahrern muss zusätzlich geklärt werden, ob Kundenwerte im Konkurs tatsächlich ausgesondert werden können.
Geheimnisse nicht ins Testament schreiben
Seed Phrases, aktuelle Passwörter und vollständige Private Keys gehören nicht in ein Testament. Die Verfügung wird nach dem Tod einer Behörde eingereicht, eröffnet und Beteiligten soweit erforderlich mitgeteilt. Eine kompromittierte Seed Phrase lässt sich nicht wie ein normales Passwort zurückrufen.
Besser ist ein getrenntes System: Das Testament bezeichnet Person und Auftrag, ein verschlüsseltes Inventar nennt Plattformen und Vermögensarten, und Schlüsselmaterial wird in einem sicheren, aktualisierbaren Verwahrkonzept hinterlegt. Niemand sollte allein sowohl die vollständige Vermögensliste als auch alle Zugriffsschlüssel unkontrolliert besitzen.
Vollmacht, Auftrag und Willensvollstrecker
Eine gewöhnliche Vollmacht oder ein Auftrag ist keine verlässliche Nachlasslösung. Nach Art. 35 OR beziehungsweise Art. 405 OR enden Vollmacht und Auftrag beim Tod grundsätzlich, sofern nicht das Gegenteil vereinbart wurde oder sich aus der Natur des Geschäfts ergibt. Auch eine über den Tod hinaus vereinbarte Befugnis muss mit Erbenstellung, Anbieterprozess und Schutzrechten vereinbar sein.
Ein fachkundiger Willensvollstrecker kann Zugänge sichern, Geräte inventarisieren, Anbieter anschreiben, Kryptowerte bewerten und die gemeinschaftliche Übertragung organisieren. Seine Verfügung nennt Auftrag und Kompetenzen, nicht die geheimen Schlüssel selbst. Für komplexe Wallets kann eine technische Vertrauensperson beigezogen werden.
Auslandbezug und Notfallcheck
Plattformstaat, Wohnsitz, Staatsangehörigkeit, Rechtswahl, Standort von Immobilien und Anbieterbedingungen können unterschiedliche Zuständigkeiten auslösen. Das schweizerische internationale Erbrecht in Art. 86–96 IPRG wurde auf den 1. Januar 2025 revidiert. Der Serverstandort allein entscheidet weder über das anwendbare Erbrecht noch über die Herausgabepflicht.
- Geräte nicht zurücksetzen und SIM-Karten nicht vorschnell kündigen.
- Passwortmanager, Hardware-Wallets und Backups sichern, ohne Schlüssel zu kopieren.
- Bestände und Marktwert am Todestag dokumentieren.
- Erben, Willensvollstrecker und Anbieterprozess legitimieren.
- Steuern, Geldwäschereiprüfung und Herkunftsnachweise vorbereiten.
- Bei Auslandplattformen früh lokale Rechts- und Verfahrensfragen klären.
Vier Akten, bevor aus Unsicherheit ein Erbstreit wird
Vor einer Klage gehören Erbenstellung, Nachlassbestand, frühere Zuwendungen und sämtliche Fristen in eine gemeinsame Fallakte. Nötig sind insbesondere Todesurkunde, eröffnete Verfügungen von Todes wegen, Erbenbescheinigung oder provisorischer Erbnachweis, Ehe- und Erbverträge, Bank- und Steuerunterlagen, Schenkungsbelege, Bewertungen sowie die bisherige Korrespondenz. Erst daraus wird sichtbar, ob Sicherung, Auskunft, Ausgleichung, Herabsetzung, Ungültigkeit oder Teilung das richtige Instrument ist.
Notariat, Erbschaftsbehörde und Zivilgericht haben unterschiedliche Rollen. Die Urkundsperson kann Verträge und Teilungsvollzug vorbereiten, entscheidet aber keinen materiellen Erbstreit. Behörden sichern und eröffnen den Nachlass nach kantonalem Verfahrensrecht; streitige Ansprüche gehören regelmässig vor das zuständige Gericht. Weil einjährige Verwirkungsfristen laufen können, darf eine aussergerichtliche Verhandlung nie ohne schriftlichen Fristenkalender geführt werden.
Zu jeder behaupteten Tatsache gehört ausserdem ein Belegpfad: Wer wusste wann von welcher Verfügung, welche Zahlung hatte welchen Rechtsgrund, welcher Wert galt an welchem Stichtag und wer besitzt die Originalunterlagen? Eine chronologische Beweismatrix verhindert, dass Steuerwerte, Verkehrswerte, Kontobewegungen und rechtliche Wertungen vermischt werden. Sie zeigt zugleich, welche Unterlagen freiwillig beschafft werden können und wo ein gerichtliches Editions- oder Auskunftsbegehren nötig sein könnte.
Recht, Schlüssel und Vertrauensperson getrennt planen
Eine Urkundsperson kann Willensvollstreckung, Ersatzpersonen und den rechtlichen Teil des digitalen Notfallplans verbindlich gestalten.
Notariat finden →Häufige Fragen
Erben Angehörige Kryptowährungen automatisch?
Übertragbare Vermögenspositionen fallen grundsätzlich in den Nachlass. Ohne Schlüssel oder Freigabe des Verwahrers kann der technische Zugriff dennoch fehlen.
Soll die Seed Phrase ins Testament?
Nein. Testamente werden eingereicht und eröffnet. Schlüsselmaterial gehört in ein getrenntes, sicheres und aktualisierbares Zugangsverfahren.
Gilt eine digitale Vollmacht nach dem Tod weiter?
Nicht automatisch. Vollmacht und Auftrag enden grundsätzlich mit dem Tod, sofern keine Ausnahme vereinbart ist oder aus der Natur des Geschäfts folgt; Anbieterregeln bleiben zusätzlich relevant.
Dürfen Erben alle E-Mails lesen?
Nicht pauschal. Vertragsrecht, höchstpersönliche Inhalte, Rechte von Kommunikationspartnern, Anbieterbedingungen und gegebenenfalls ausländisches Recht begrenzen den Zugriff.