Informationsrechte der Erben gegenüber Banken
Vertragliche Auskunftsansprüche der verstorbenen Person gehen grundsätzlich auf die Erben über und stehen nach der Bundesgerichtspraxis jedem Erben einzeln zu, soweit sie nicht höchstpersönlich sind. Das individuelle Informationsrecht ist aber keine Einzelverfügungsbefugnis: Geld abheben, Depots übertragen oder Konten schliessen kann die Erbengemeinschaft grundsätzlich nur gemeinsam oder durch eine legitimierte Vertretung.
Information und Verfügung strikt trennen
| Handlung | Ausgangslage |
|---|---|
| Saldo und Vertragsunterlagen erfragen | vertraglicher Anspruch kann jedem Erben einzeln zustehen |
| historische Transaktionen prüfen | Umfang nach geerbtem Vertragsrecht und berechtigtem Zweck |
| Geld abheben oder Depot übertragen | grundsätzlich gemeinsames Handeln der Erbengemeinschaft |
| Konto eines Dritten einsehen | kein automatischer Anspruch aus eigener Erbenstellung |
Banken dürfen deshalb für eine Auszahlung die Unterschriften aller Erben oder einer ausgewiesenen Vertretung verlangen, obwohl sie einem einzelnen Erben bestimmte Informationen geben müssen.
Der geerbte Vertragsanspruch
Aus der Universalsukzession nach Art. 560 ZGB gehen auch vertragliche Auskunfts- und Rechenschaftsansprüche über. Bei einer Bankbeziehung stützt sich der Anspruch regelmässig auf Art. 400 Abs. 1 OR. Er umfasst grundsätzlich das, was auch die verstorbene Person als Bankkundin hätte erfahren können – nicht mehr und nicht weniger.
Höchstpersönliche Rechte gehen nicht über. Zudem muss die Bank nur Informationen erteilen, über die sie verfügt oder die sie aufgrund ihrer vertraglichen Rechenschaftspflicht beschaffen muss. Ein unbestimmtes Begehren nach «allem, was irgendwie relevant sein könnte» sollte nach Konten, Zeitraum, Transaktionsart und erbrechtlichem Zweck konkretisiert werden.
Bankgeheimnis schützt nicht pauschal vor Erben
Das Bankgeheimnis ist kein genereller Ablehnungsgrund gegenüber Rechtsnachfolgern des Kunden. Soweit der Erblasser selbst Geheimnisherr und auskunftsberechtigt war, kann die Bank diesen geerbten Anspruch nicht allein mit Art. 47 BankG abwehren. Das Bundesgericht bestätigte dies in BGE 133 III 664.
Gleichzeitig bleiben Geheimnisse lebender Drittpersonen geschützt. Ein Erbe erhält nicht den vollständigen Kontoauszug des Empfängers, nur weil der Erblasser dorthin überwiesen hat. Die Bank muss Information über den Vorgang des eigenen Kunden von fremden Kontoinformationen trennen.
Wirtschaftliche Berechtigung und Drittstrukturen
War die verstorbene Person nur wirtschaftlich berechtigt, aber nicht Vertragspartner der Bank, besteht kein vertraglicher Auskunftsanspruch, in den die Erben eintreten könnten. BGE 136 III 461 betont diese Grenze für Vermögenswerte, die auf eine andere Rechtsperson lauteten. Trusts, Stiftungen, Gesellschaften und Konten von Angehörigen haben eine eigene Rechtspersönlichkeit oder Vertragslage.
Neben dem ererbten Vertragsanspruch kann jedem Erben gegenüber einer Bank ein erbrechtlicher Informationsanspruch über Vermögenswerte zustehen, welche die Bank hält und die potenziell zum Nachlass gehören. Einen allgemeinen Informationsanspruch gegen beliebige Dritte gibt es nicht. Der Erbe muss vielmehr ein besonderes Rechtsschutzinteresse im Hinblick auf eine Erbschafts-, Herabsetzungs-, Ausgleichungs- oder Teilungsklage plausibel machen. Das Bundesgericht hat diese Anforderungen im Urteil 5A_969/2023 vom 5. Juni 2024 präzisiert.
Auskunftspflichten unter Miterben
Nach Art. 607 Abs. 3 ZGB müssen Miterben, die Nachlasssachen besitzen oder Schuldner des Erblassers sind, darüber bei der Teilung genau Auskunft geben. Art. 610 Abs. 2 verpflichtet die Erben, einander alles über ihr Verhältnis zum Erblasser mitzuteilen, was für eine gleichmässige und gerechte Verteilung relevant ist.
Das betrifft insbesondere Schenkungen, Darlehen, Vollmachten, gemeinschaftliche Konten und Vermögensverschiebungen. Verweigert ein Miterbe die Auskunft, kann eine gegen ihn gerichtete Informations- oder Teilungsklage zielführender sein als eine zu breite Bankanfrage.
So wird die Bankanfrage prüfbar
- Todesurkunde, Identitätsausweis und Erbbescheinigung beziehungsweise gleichwertigen Nachweis beilegen
- eigene Erbenstellung und gegebenenfalls Vollstrecker- oder Vertretungsbefugnis nennen
- Kontonummern, bekannte Beziehungen und Zeitraum eingrenzen
- zwischen Saldo am Todestag, Vertragsunterlagen und historischen Transaktionen unterscheiden
- erbrechtlichen Zweck wie Inventar, Ausgleichung oder Pflichtteil erläutern
- Information, Dokumentenkopie und Verfügung nicht vermischen
- schriftliche, begründete Antwort und Gebührenhinweis verlangen
Wenn die Bank ablehnt
Zuerst ist zu prüfen, ob Legitimation, Spezifikation oder Drittpersonenschutz die Ablehnung erklärt. Eine präzisierte Anfrage mit klarer Anspruchsgrundlage kann den Streit lösen. Bleibt die Auskunft verweigert, entscheidet nicht das Notariat, sondern das zuständige Zivilgericht über Anspruch und Umfang; prozessuale Edition ist von einem materiellen Auskunftsanspruch zu unterscheiden.
Ein Anwalt sichert Begehren, Gerichtsstand und Beweise. Eine Urkundsperson kann Erbenstellung, Vollmachten oder Willensvollstreckung dokumentieren, aber keine Bank zur Preisgabe streitiger Informationen zwingen.
Vier Akten, bevor aus Unsicherheit ein Erbstreit wird
Vor einer Klage gehören Erbenstellung, Nachlassbestand, frühere Zuwendungen und sämtliche Fristen in eine gemeinsame Fallakte. Nötig sind insbesondere Todesurkunde, eröffnete Verfügungen von Todes wegen, Erbenbescheinigung oder provisorischer Erbnachweis, Ehe- und Erbverträge, Bank- und Steuerunterlagen, Schenkungsbelege, Bewertungen sowie die bisherige Korrespondenz. Erst daraus wird sichtbar, ob Sicherung, Auskunft, Ausgleichung, Herabsetzung, Ungültigkeit oder Teilung das richtige Instrument ist.
Notariat, Erbschaftsbehörde und Zivilgericht haben unterschiedliche Rollen. Die Urkundsperson kann Verträge und Teilungsvollzug vorbereiten, entscheidet aber keinen materiellen Erbstreit. Behörden sichern und eröffnen den Nachlass nach kantonalem Verfahrensrecht; streitige Ansprüche gehören regelmässig vor das zuständige Gericht. Weil einjährige Verwirkungsfristen laufen können, darf eine aussergerichtliche Verhandlung nie ohne schriftlichen Fristenkalender geführt werden.
Zu jeder behaupteten Tatsache gehört ausserdem ein Belegpfad: Wer wusste wann von welcher Verfügung, welche Zahlung hatte welchen Rechtsgrund, welcher Wert galt an welchem Stichtag und wer besitzt die Originalunterlagen? Eine chronologische Beweismatrix verhindert, dass Steuerwerte, Verkehrswerte, Kontobewegungen und rechtliche Wertungen vermischt werden. Sie zeigt zugleich, welche Unterlagen freiwillig beschafft werden können und wo ein gerichtliches Editions- oder Auskunftsbegehren nötig sein könnte.
Legitimation und Auskunftszweck sauber belegen
Für Erbbescheinigung, Willensvollstreckung oder eine dokumentierte Nachlassvollmacht findest du die passende Urkundsperson.
Notariat finden →Häufige Fragen
Darf jeder Erbe allein Kontoauszüge verlangen?
Grundsätzlich kann jedem Erben der geerbte vertragliche Auskunftsanspruch einzeln zustehen, soweit die Information nicht höchstpersönlich ist und der Anspruch ausreichend bestimmt wird.
Darf ein einzelner Erbe Geld vom Nachlasskonto abheben?
Grundsätzlich nein. Über Nachlassvermögen verfügen die Erben gemeinsam, sofern keine besondere Vertretungsbefugnis besteht.
Kann die Bank jede Auskunft mit dem Bankgeheimnis verweigern?
Nein. Gegenüber den Erben als Rechtsnachfolgern greift es nicht pauschal; Daten und Konten von Drittpersonen bleiben aber geschützt.
Erhalte ich Auskunft, wenn der Erblasser nur wirtschaftlich Berechtigter war?
Nicht aus einem geerbten Bankvertrag, wenn er selbst kein Vertragspartner war. Ein erbrechtlicher Anspruch gegen Dritte verlangt zusätzliche Voraussetzungen und Plausibilität.