Ehevertrag in der Schweiz: Errungenschaftsbeteiligung, Gütertrennung oder Gütergemeinschaft?
Kurze Antwort: Ohne Ehevertrag gilt automatisch die Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196 ff. ZGB). Per Ehevertrag lässt sich stattdessen die Gütertrennung (Art. 247 ff. ZGB) oder die Gütergemeinschaft (Art. 221 ff. ZGB) vereinbaren. Der Ehevertrag muss dafür öffentlich beurkundet werden (Art. 184 ZGB) — die Urkundsperson ist schweizweit frei wählbar, unabhängig vom Wohnkanton.
Der Normalfall ohne Ehevertrag: Errungenschaftsbeteiligung
Heiratet ihr ohne Ehevertrag, gilt automatisch die Errungenschaftsbeteiligung. Sie unterscheidet zwei Vermögensmassen pro Ehegatte: Errungenschaft — was während der Ehe entgeltlich erworben wird, insbesondere Arbeitserwerb, Leistungen von Vorsorgeeinrichtungen und Sozialversicherungen sowie Erträge des Eigenguts (Art. 197 ZGB) — und Eigengut — was einem Ehegatten schon zu Beginn der Ehe gehört oder ihm später durch Erbschaft oder Schenkung unentgeltlich zufällt, dazu persönliche Gebrauchsgegenstände (Art. 198 ZGB). Bei Auflösung des Güterstandes, etwa durch Scheidung oder Tod, steht jedem Ehegatten die Hälfte des Vorschlags des andern zu (Art. 215 ZGB) — die Errungenschaften werden im Ergebnis hälftig ausgeglichen, das Eigengut bleibt unangetastet beim jeweiligen Ehegatten.
Wann Gütertrennung sinnvoll ist
Bei der Gütertrennung gibt es keine gemeinsame Vermögensmasse: Jeder Ehegatte verwaltet und nutzt sein Vermögen selbständig und verfügt frei darüber (Art. 247 ZGB); wer behauptet, ein Vermögenswert gehöre dem einen oder andern, muss das beweisen — gelingt der Beweis nicht, gilt Miteigentum beider (Art. 248 ZGB). Jeder Ehegatte haftet zudem nur für die eigenen Schulden mit seinem gesamten Vermögen (Art. 249 ZGB). Das macht die Gütertrennung interessant, wenn ein Ehegatte selbständig erwerbstätig ist und das Geschäftsrisiko vom Vermögen des andern fernhalten will, wenn ungleiche Vermögensverhältnisse bestehen, oder in Patchwork-Situationen, in denen beide Partner ihr Vermögen für die eigenen Kinder getrennt halten möchten.
Gütergemeinschaft: die seltene Variante
Bei der Gütergemeinschaft verschmilzt das Vermögen beider Ehegatten grundsätzlich zu einem gemeinsamen Gesamtgut, das beiden ungeteilt gehört — kein Ehegatte kann über seinen Anteil daran allein verfügen (Art. 221 f. ZGB); Eigengut bleibt nur für Gegenstände zum persönlichen Gebrauch und Genugtuungsansprüche bestehen (Art. 225 ZGB), und im Zweifel gilt ein Vermögenswert als Gesamtgut (Art. 226 ZGB). Weil beide Ehegatten für Schulden aus dem Gesamtgut mithaften und die Verfügungsmacht eingeschränkt ist, wird dieser Güterstand in der Praxis selten gewählt — am ehesten dort, wo Vermögen bewusst zusammengehalten werden soll, etwa bei einem gemeinsam geführten Betrieb.
Was der Ehevertrag nicht kann
Per Ehevertrag lässt sich beim Vorschlag der Errungenschaftsbeteiligung auch eine andere Aufteilung als die hälftige vereinbaren (Art. 216 Abs. 1 ZGB) — bis hin zur vollständigen Zuweisung an den überlebenden Ehegatten. Seit der Erbrechtsrevision 2023 gilt dabei ausdrücklich: Die über die Hälfte hinausgehende Zuweisung zählt bei der Berechnung der Pflichtteile des überlebenden Ehegatten und der gemeinsamen Kinder nicht mit (Art. 216 Abs. 2 ZGB) — genau das macht diese Klausel für die Absicherung des Ehepartners interessant. Die Grenze: Eine solche Vereinbarung darf die Pflichtteile nicht gemeinsamer Kinder — etwa aus einer früheren Beziehung — und deren Nachkommen nicht beeinträchtigen (Art. 216 Abs. 3 ZGB). Wo das eine Rolle spielt, lohnt sich eine Einzelfallberatung bei der Urkundsperson.
Form und Kosten
Der Ehevertrag bedarf zu seiner Gültigkeit zwingend der öffentlichen Beurkundung (Art. 184 ZGB). Da er keinen Grundstücksbezug hat, gilt kein Belegenheitsprinzip — die Urkundsperson ist schweizweit frei wählbar, und die Gebühren unterscheiden sich von Kanton zu Kanton spürbar.
Beurkundungskosten für den Ehevertrag vergleichen
Richtwert über alle 26 Kantone: CHF 400 bis 1'700. Der Rechner zeigt die Differenz für deinen Fall.
Zum Beurkundungskosten-Rechner →Häufige Fragen
Kann man den Güterstand nachträglich ändern?
Ja, jederzeit während der Ehe per Ehevertrag (Art. 187 ZGB) — auch mehrmals. Nötig sind die Zustimmung beider Ehegatten und wieder die öffentliche Beurkundung. Ein häufiger Anlass ist der Start einer Selbständigkeit oder eine grössere Erbschaft.
Gilt Gütertrennung auch im Erbfall?
Güterrecht und Erbrecht sind zwei getrennte Verfahren. Der Ehevertrag regelt nur die güterrechtliche Auseinandersetzung — wie das eheliche Vermögen zwischen den Ehegatten aufgeteilt wird. Erst danach greift das Erbrecht und verteilt den Nachlass des verstorbenen Ehegatten unter den Erben.
Was kostet ein Ehevertrag?
Richtwert über alle 26 Kantone: CHF 400 bis 1'700 für die öffentliche Beurkundung, abhängig vom Kanton und vom Vermögensumfang. Der Notar ist frei wählbar, ein Kantonsvergleich lohnt sich deshalb.
Braucht ein Konkubinatspaar auch einen Ehevertrag?
Nein — den Ehevertrag gibt es nur für Ehepaare und eingetragene Partnerschaften, weil nur diese einem gesetzlichen Güterstand unterstehen. Konkubinatspaare haben kein gemeinsames Güterrecht und keine gesetzliche Erbberechtigung; ihre Absicherung läuft über andere Instrumente wie Testament oder Erbvertrag — mehr dazu: Konkubinat und Erben.