Erbschaft oder Schenkung aus dem Ausland: Steuerregeln für die Schweiz

Aktualisiert: 13.07.2026Lesezeit: 5 Min.Redaktion tabellio.ch

Ein Auslandsfall kann gleichzeitig vom Recht mehrerer Staaten erfasst werden. Die Schweiz besteuert bewegliches Nachlassvermögen grundsätzlich am letzten Wohnsitz des Erblassers, bewegliche Schenkungen am Wohnsitz des Schenkers und Grundstücke am Lageort. Der andere Staat kann zusätzlich an Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Staatsangehörigkeit oder Vermögensort anknüpfen. Ein gewöhnliches Einkommenssteuer-DBA löst das nicht automatisch.

Auslandbezug zuerst vollständig beschreiben

Für die Steuerprüfung reicht die Angabe «Geld kommt aus Deutschland» oder «Erbe lebt in der Schweiz» nicht. Festzuhalten sind Staatsangehörigkeiten, steuerrechtliche Wohnsitze und Aufenthalte von Erblasser beziehungsweise Schenker und Empfänger, Lage sämtlicher Grundstücke, Depot- und Gesellschaftssitze, Zeitpunkt des Todes oder Vollzugs sowie die zivilrechtliche Erwerbsart.

Erst aus dieser Matrix lässt sich ableiten, welche Staaten einen Steueranspruch erheben könnten. Bankort oder Auszahlungswährung sind wichtige Belege, aber nicht zwingend der entscheidende steuerliche Anknüpfungspunkt.

Schweizer Steuerhoheit im Erbfall

Nach der von der ESTV dargestellten interkantonalen und bundesgerichtlichen Praxis besteuert bei beweglichem Vermögen grundsätzlich der Kanton des letzten Wohnsitzes des Erblassers. Schweizer Grundstücke werden im Belegenheitskanton erfasst. Hatte der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Ausland, kann die Schweiz insbesondere bei hier gelegenen Immobilien weiterhin eine beschränkte Steuerhoheit haben.

Der Schweizer Wohnsitz des Erben allein begründet nicht in jedem Fall eine kantonale Erbschaftssteuer auf den gesamten ausländischen Nachlass. Er löst aber Deklarations-, Vermögens- und künftig Ertragssteuerfragen aus, sobald Vermögen zufliesst.

Schweizer Steuerhoheit bei Schenkungen

Bei beweglichen Zuwendungen knüpft die schweizerische Schenkungssteuer grundsätzlich an den Wohnsitz des Schenkers im Zeitpunkt des Vollzugs an. Geschenkte Grundstücke folgen ihrem Lagekanton. Eine Überweisung an einen in der Schweiz wohnhaften Empfänger aus dem Ausland führt daher nicht allein wegen dessen Wohnsitzes zwingend zu einer Schweizer Schenkungssteuer; das kantonale Recht und mögliche weitere Anknüpfungen sind trotzdem zu prüfen.

Wird eine Schweizer Liegenschaft geschenkt, bleibt der Belegenheitskanton zuständig, auch wenn beide Parteien im Ausland wohnen. Öffentliche Urkunde, Grundbuch, Schenkungssteuer und weitere Grundstückabgaben sind dann in der Schweiz zu koordinieren.

Warum zwei Staaten denselben Erwerb beanspruchen können

Ausländisches Recht kann andere Kriterien verwenden als die Schweiz, etwa Staatsangehörigkeit, Domicile, gewöhnlichen Aufenthalt des Empfängers oder Lage einzelner Vermögenswerte. Dadurch können beide Staaten denselben Vermögensanfall erfassen oder denselben Wert unterschiedlich zuordnen.

Auch die Bemessungsgrundlage kann abweichen: Todestagskurs, Verkehrswert, Steuerwert, Wechselkurs, Schuldenzuordnung und persönliche Abzüge sind nicht harmonisiert. Eine Belastung lässt sich deshalb nicht zuverlässig durch blossen Vergleich zweier nominaler Steuersätze bestimmen.

Nur wenige spezielle Erbschafts-DBA

Das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen weist aktuell acht Schweizer Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschafts- und Nachlasssteuern aus. Das Netz ist damit wesentlich kleiner als bei Einkommen und Vermögen. Ob ein Abkommen anwendbar ist, richtet sich nach Staat, persönlichem Geltungsbereich, erfassten Steuern und Vermögensarten.

Ein DBA über Einkommen und Vermögen ist nicht automatisch ein Erbschaftssteuerabkommen. Bei Schenkungen ist besonders zu prüfen, ob sie vom Wortlaut des einschlägigen Abkommens überhaupt erfasst werden. Fehlt ein passendes Abkommen, kommen nur innerstaatliche Anrechnungs-, Befreiungs- oder Ausscheidungsregeln der beteiligten Staaten in Betracht.

Doppelbesteuerung methodisch lösen

  1. Steueranspruch jedes Staates nach seinem innerstaatlichen Recht bestimmen.
  2. Passendes Erbschafts- oder Nachlasssteuerabkommen suchen.
  3. Ansässigkeit und Vermögensart nach dem Abkommen qualifizieren.
  4. Besteuerungsrechte, Freistellung oder Anrechnung anwenden.
  5. Bewertungen, Schulden und Währungen aufeinander abstimmen.
  6. Beide Deklarationen fristgerecht einreichen und ausländische Veranlagungen nachreichen.

Besteht trotz anwendbarem DBA eine Doppelbesteuerung oder ein entsprechendes Risiko, nennt das SIF für in der Schweiz ansässige Steuerpflichtige das Verständigungsverfahren als möglichen Rechtsbehelf. Fristen und zuständige Behörde des konkreten Abkommens sind einzuhalten.

Bewertung, Währung und Nachweise

Benötigt werden mindestens ausländische Erbscheine oder gleichwertige Nachweise, Testament und Eröffnungsunterlagen, Nachlassinventar, Schenkungsvertrag, Bankbelege, Grundstücks- und Gesellschaftsbewertungen sowie ausländische Steuererklärungen und Veranlagungen. Fremdsprachige Dokumente können eine beglaubigte Übersetzung oder Apostille benötigen.

Werte sind mit dem im jeweiligen Verfahren anerkannten Stichtagskurs in Schweizer Franken umzurechnen. Wechselkurs, Quelle und Datum gehören in die Berechnung. Unterschiedliche ausländische und schweizerische Steuerwerte sollten in einer Überleitung erklärt werden, statt einen Wert stillschweigend zu ersetzen.

Deklaration nach dem Zufluss

Auch wenn keine Schweizer Erbschafts- oder Schenkungssteuer anfällt, muss neu erworbenes Vermögen in der ordentlichen Schweizer Steuererklärung korrekt erscheinen. Massgebend sind Eigentums- und Ertragszeitpunkt; ausländische Konten, Wertschriften und Grundstücke können für Vermögenssteuer oder Steuersatzbestimmung relevant sein.

Eine ausländische Steuerzahlung darf nicht ohne Rechtsgrund von der Schweizer Einkommens- oder Vermögenssteuer abgezogen werden. Sie gehört in die separate Erbschafts-/Schenkungssteuer- und DBA-Prüfung. Bei hohen Werten sollte die Koordination beginnen, bevor Ausschlagungs-, Options- oder Deklarationsfristen verstreichen.

Schweizer Kanton vor der DBA-Prüfung bestimmen

Der Kantonsvergleich klärt den innerstaatlichen Ausgangspunkt; danach wird das ausländische Recht daneben gelegt.

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Häufige Fragen

Muss ich eine Erbschaft aus dem Ausland in der Schweiz versteuern?

Das hängt von letztem Wohnsitz des Erblassers, Lage des Vermögens, kantonalem Recht und einem möglichen Erbschafts-DBA ab. Der Schweizer Wohnsitz des Erben allein entscheidet nicht alles.

Gilt jedes Doppelbesteuerungsabkommen auch für Erbschaften?

Nein. Die Schweiz hat laut SIF nur acht besondere Abkommen für Erbschafts- und Nachlasssteuern. Einkommens- und Vermögenssteuer-DBA decken diese Steuern nicht automatisch ab.

Ist eine Geldschenkung aus dem Ausland in der Schweiz steuerfrei?

Nicht automatisch. Für bewegliche Schenkungen ist grundsätzlich der Wohnsitz des Schenkers relevant; weitere schweizerische und ausländische Anknüpfungen sowie Deklarationspflichten sind zu prüfen.

Was kann ich bei Doppelbesteuerung tun?

Zuerst ist ein anwendbares Abkommen zu prüfen. Bei abkommenswidriger Doppelbesteuerung kann je nach Abkommen ein Verständigungsverfahren bei der zuständigen Behörde möglich sein.

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Quellen & StandESTV/SSK: schweizerische Steuerhoheit und Bewertung · ESTV: kantonale Regeln, Steuerperiode 2025 · SIF: Doppelbesteuerungsabkommen und Verständigungsverfahren · Fedlex: Schweizer Erbrecht. Keine Rechts-, Steuer- oder Finanzierungsberatung; kantonale Regeln und konkrete Unterlagen sind im Einzelfall zu prüfen. Quelle: tabellio.ch, geprüft gegen die zitierten Primärquellen, Stand Juli 2026.