Erbschafts- und Schenkungssteuer Freiburg: Tarife, Befreiungen und Rechner 2026
Für Freiburg gilt 2026: Erbschaftssteuer vorhanden und Schenkungssteuer vorhanden. Ob tatsächlich eine Belastung entsteht, hängt von Beziehung, Erwerbswert, früheren Zuwendungen und der zuständigen Gemeinde sowie der richtigen Steuerhoheit ab.
Kurzantwort für Freiburg
Proportionale kantonale Sätze; die Gemeinde kann zusätzlich 0 % bis 70 % der kantonalen Steuer erheben. Persönlicher Abzug CHF 5’000; innerhalb fünf Jahren zwischen denselben Personen nur einmal.
Datenperiode 2025/2026 · kantonal geprüft am 13.07.2026
Erbschaft und Schenkung getrennt prüfen
Eine Erbschaft kann in Freiburg als Erwerb des einzelnen Empfängers besteuert werden. Beziehung, Nettoanteil, Abzug und Tarif müssen pro Erben oder Vermächtnisnehmer erfasst werden. Bei einer Schenkung gelten grundsätzlich dieselben kantonalen Anknüpfungspunkte, aber Freigrenzen, Meldeverfahren und der massgebende Zeitpunkt können von der Erbschaft abweichen.
Der Vermögensanfall selbst ist von der direkten Bundessteuer auf dem Einkommen ausgenommen. Das bedeutet nicht, dass kantonal keine Erbschafts- oder Schenkungssteuer anfällt. Nach dem Erwerb werden Vermögen und künftige Erträge wieder ordentlich deklariert.
Befreiungen und Beziehungsklassen in Freiburg
| Empfänger | Erbschaft | Schenkung / Erbvorbezug |
|---|---|---|
| Ehegatte / eidgenössisch eingetragene Partnerschaft | SteuerfreiEhegatten und eingetragene Partner sind befreit. | SteuerfreiEhegatten und eingetragene Partner sind befreit. |
| Kind / direkter Nachkomme | SteuerfreiVerwandte in direkter Linie sind befreit. | SteuerfreiVerwandte in direkter Linie sind befreit. |
| Elternteil | SteuerfreiVerwandte in direkter Linie sind befreit. | SteuerfreiVerwandte in direkter Linie sind befreit. |
| Geschwister | SteuerpflichtigGeschwister: kantonal 5,25 % nach CHF 5’000 Abzug. | SteuerpflichtigGeschwister: kantonal 5,25 % nach CHF 5’000 Abzug. |
| Konkubinatspartner | 8,25 % plus GemeindeNach zehn Jahren ununterbrochenem gemeinsamem Haushalt und gleichem Steuerwohnsitz: kantonal 8,25 % nach CHF 5’000 Abzug. | 8,25 % plus GemeindeNach zehn Jahren ununterbrochenem gemeinsamem Haushalt und gleichem Steuerwohnsitz: kantonal 8,25 % nach CHF 5’000 Abzug. |
| Nicht verwandte Person | SteuerpflichtigÜbrige Empfänger: kantonal 22 % nach CHF 5’000 Abzug. | SteuerpflichtigÜbrige Empfänger: kantonal 22 % nach CHF 5’000 Abzug. |
Die erste Tabelle zeigt sechs häufige Standardsituationen. Begriffe wie Stiefkind, Pflegekind, Grosseltern, Neffen und Nichten oder Schwiegerverhältnis dürfen nicht automatisch der Zeile «nicht verwandt» zugeordnet werden. Bei Konkubinat sind die gesetzliche Dauer, gemeinsamer Haushalt, gleicher Steuerwohnsitz und weitere Nachweise im Einzelfall zu belegen.
Weitere Verwandtschaftsgrade
| Beziehung | Kantonale Einordnung 2026 |
|---|---|
| Stief- und Pflegekinder | Kantonal 7,75 % nach CHF 5’000 Abzug. |
| Neffen und Nichten | Kantonal 8,25 % nach CHF 5’000 Abzug. |
| Alle steuerpflichtigen Gruppen | Die Gemeinde kann 0 % bis 70 % der Kantonssteuer zusätzlich erheben. |
Die erweiterte Matrix dient der richtigen Tarifzuordnung. Wo ein progressiver Tarif, eine Parentel, ein Zuschlag oder eine Gemeinde beteiligt ist, bleibt für den Frankenbetrag das vollständige amtliche Barème massgebend.
Tarif, Abzüge und Gemeindeebene
Tarif: Proportionale kantonale Sätze; die Gemeinde kann zusätzlich 0 % bis 70 % der kantonalen Steuer erheben.
Abzüge und Grenzen: Persönlicher Abzug CHF 5’000; innerhalb fünf Jahren zwischen denselben Personen nur einmal.
Gemeinde: Gemeindezuschlag 0 % bis 70 % der Kantonssteuer. Für den Endbetrag ist die konkrete Gemeinde nötig. Die Gemeindeebene ist für einen Endbetrag materiell relevant. Eine Zahl ohne konkrete Gemeinde darf deshalb höchstens als kantonaler Grundwert verstanden werden.
Welcher Kanton darf besteuern?
Bewegliches Vermögen folgt dem Freiburger Wohnsitz des Erblassers oder Schenkers; Grundstücke dem Belegenheitsort. Bei Grundstücken sind Lagegemeinde und kantonaler fiskalischer Wert relevant.
Für Geld, Wertschriften, Fahrzeuge, Kunst und Beteiligungen ist bei einer Erbschaft grundsätzlich der letzte steuerrechtliche Wohnsitz des Erblassers massgebend; bei einer Schenkung der Wohnsitz des Schenkers. Grundstücke folgen dem Belegenheitsprinzip. Der Wohnort des Empfängers entscheidet im rein schweizerischen Standardfall nicht allein über die primäre Steuerhoheit.
Bei mehreren Grundstückkantonen oder einem Wegzug kurz vor Tod beziehungsweise Schenkung braucht es zuerst eine Vermögens- und Zuständigkeitsmatrix. Erst danach darf der Tarif angewendet werden.
Immobilie, Notariat und Grundbuch
Eine Grundstücksübertragung ist von der Steuerberechnung zu trennen. Der Notar beziehungsweise die zuständige Urkundsperson erstellt die formgültige Urkunde und koordiniert je nach Kanton Meldungen. Das Grundbuch vollzieht den Eigentumswechsel. Die Erbschafts- oder Schenkungssteuer veranlagt dagegen die zuständige Steuerbehörde.
Zusätzlich können Grundstückgewinnsteuer, Handänderungsabgabe, Notariats- und Grundbuchkosten sowie die Ablösung oder Übernahme von Hypotheken relevant sein. Wohnrecht, Nutzniessung, Schuldübernahme oder ein Preis unter Verkehrswert verändern die steuerliche Bewertung. Eine automatische Notariatsmeldung ersetzt die eigene Anzeige- oder Deklarationspflicht nur, wenn das kantonale Recht dies ausdrücklich vorsieht.
Deklaration und Unterlagen
Für eine belastbare Prüfung gehören mindestens Vertrag oder letztwillige Verfügung, Erbenbescheinigung, Verwandtschafts- oder Partnerschaftsnachweis, Zahlungsbelege, frühere Schenkungen, Bewertungen, Grundbuchauszug und übernommene Schulden in dasselbe Dossier. Bei Unternehmen kommen Bewertungsunterlagen, Beteiligungsquote, Fortführungsplan und Bedingungen eines möglichen Unternehmensprivilegs hinzu.
- Steuerhoheit und Ereigniszeitpunkt festhalten.
- Gesamten Erwerb und frühere Zuwendungen derselben Personen erfassen.
- Beziehungsklasse und sämtliche Voraussetzungen belegen.
- Verkehrs- oder Spezialwert nach kantonalem Recht bestimmen.
- Anzeige, Inventar oder Steuererklärung fristgerecht einreichen.
- Veranlagung auf Abzug, Tarif, Gemeinde und Doppelzählungen kontrollieren.
Rechenbeispiel Freiburg
Beispiel: Eine Schwester oder ein Bruder erbt CHF 500'000. Aus Satz und Standardabzug ergibt sich ein kantonaler Orientierungswert von CHF 25'988. Kantonaler Grundwert; kommunale Belastung nicht enthalten. Tarif-Richtwert für den dargestellten Standardfall; frühere Zuwendungen, bereits verbrauchte Abzüge, Steueranrechnungen und Sonderabzüge sind nicht vollständig erfasst. Der Wert ist deshalb keine definitive Steuerrechnung.
Das Beispiel verwendet bewusst eine standardisierte Geschwister-Erbschaft. Es deckt keine frühere Schenkung, Bedürftigkeit, Unternehmensnachfolge, Nutzniessung, ausländische Steueranrechnung oder besondere Verwandtschaftsklasse ab. Für die eigene Konstellation kann der Rechner mit FR vorausgewählt geöffnet werden.
Diese Punkte müssen amtlich bestätigt werden
- Gemeinde ist Pflichtangabe für Endbetrag
- Direkte Linie befreit
- Zehn Jahre für Konkubinatsprivileg
Die Quellenhierarchie dieser Seite ist bewusst transparent: neuere kantonale Gesetze und Verwaltungsinformationen gehen der zentralen ESTV-Übersicht vor. Politische Vorlagen oder angekündigte Reformen werden erst nach Inkrafttreten als geltendes Recht eingerechnet.
Steuerfall FR prüfen
Kanton, Beziehung, Vorgang und Betrag sind bereits vorbereitet. Das Ergebnis zeigt seine Datenqualität direkt an.
Rechner für Freiburg öffnen →Häufige Fragen
Gibt es in Freiburg eine Erbschaftssteuer?
Ja. Eine persönliche Befreiung kann die Steuer dennoch auf null reduzieren. Tarif, Beziehung und Nettoerwerb sind getrennt zu prüfen.
Gibt es in Freiburg eine Schenkungssteuer?
Ja. Freigrenzen, Abzüge, Aggregation und Meldepflicht richten sich nach kantonalem Recht.
Sind Kinder in Freiburg steuerfrei?
Verwandte in direkter Linie sind befreit.
Welche Behörde ist für eine Immobilie in Freiburg zuständig?
Für die Erbschafts- oder Schenkungssteuer auf dem Grundstück grundsätzlich Freiburg als Belegenheitskanton. Notariat, Grundbuch und weitere Grundstücksteuern sind separate Verfahren.