Erbschafts- und Schenkungssteuer Graubünden: Tarife, Befreiungen und Rechner 2026

Aktualisiert: 13.07.2026Lesezeit: 7 Min.Redaktion tabellio.ch

Für Graubünden gilt 2026: Erbschaftssteuer vorhanden und Schenkungssteuer vorhanden. Ob tatsächlich eine Belastung entsteht, hängt von Beziehung, Erwerbswert, früheren Zuwendungen und der zuständigen Gemeinde sowie der richtigen Steuerhoheit ab.

Kurzantwort für Graubünden

ErbschaftSteuer vorhandenSteuerfrei für Kinder im Standardfall.
SchenkungSteuer vorhandenSteuerfrei für Kinder im Standardfall.
GemeindeRelevantGemeinden können zusätzlich bis 5 % beziehungsweise bis 25 % erheben. Die konkrete Gemeinde ist für den Endbetrag nötig.

Kantonal 5 % für den elterlichen Stamm und 15 % für übrige Empfänger; fakultative kommunale Steuer. Indexierte Abzüge; ESTV 2025 nennt CHF 7’700 allgemein und CHF 15’300 für Bedürftige. Vor Endberechnung aktuellen Indexwert bestätigen.

Datenperiode 2025/2026 · kantonal geprüft am 13.07.2026

Erbschaft und Schenkung getrennt prüfen

Eine Erbschaft kann in Graubünden als Erwerb des einzelnen Empfängers besteuert werden. Beziehung, Nettoanteil, Abzug und Tarif müssen pro Erben oder Vermächtnisnehmer erfasst werden. Bei einer Schenkung gelten grundsätzlich dieselben kantonalen Anknüpfungspunkte, aber Freigrenzen, Meldeverfahren und der massgebende Zeitpunkt können von der Erbschaft abweichen.

Der Vermögensanfall selbst ist von der direkten Bundessteuer auf dem Einkommen ausgenommen. Das bedeutet nicht, dass kantonal keine Erbschafts- oder Schenkungssteuer anfällt. Nach dem Erwerb werden Vermögen und künftige Erträge wieder ordentlich deklariert.

Befreiungen und Beziehungsklassen in Graubünden

EmpfängerErbschaftSchenkung / Erbvorbezug
Ehegatte / eidgenössisch eingetragene PartnerschaftSteuerfreiEhegatten und eingetragene Partner sind kantonal und kommunal befreit.SteuerfreiEhegatten und eingetragene Partner sind kantonal und kommunal befreit.
Kind / direkter NachkommeSteuerfreiDirekte Nachkommen sowie qualifizierte Stief- und Pflegekinder sind befreit.SteuerfreiDirekte Nachkommen sowie qualifizierte Stief- und Pflegekinder sind befreit.
ElternteilSteuerfreiEltern sowie qualifizierte Stief- und Pflegeeltern sind befreit.SteuerfreiEltern sowie qualifizierte Stief- und Pflegeeltern sind befreit.
GeschwisterSteuerpflichtigElterlicher Stamm: kantonal 5 %; eine kommunale Steuer bis 5 % kann hinzukommen. Der indexierte Abzug 2026 muss amtlich bestätigt werden.SteuerpflichtigElterlicher Stamm: kantonal 5 %; eine kommunale Steuer bis 5 % kann hinzukommen. Der indexierte Abzug 2026 muss amtlich bestätigt werden.
KonkubinatspartnerAnerkennung amtlich prüfenQualifizierte Konkubinatspartner sind nach der kantonalen Definition befreit. Die gefestigte Lebensgemeinschaft und ihre tatsächlichen Merkmale müssen als steuermindernde Tatsachen nachgewiesen werden; eine Selbstauskunft genügt für ein Nullresultat nicht.Anerkennung amtlich prüfenQualifizierte Konkubinatspartner sind nach der kantonalen Definition befreit. Die gefestigte Lebensgemeinschaft und ihre tatsächlichen Merkmale müssen als steuermindernde Tatsachen nachgewiesen werden; eine Selbstauskunft genügt für ein Nullresultat nicht.
Nicht verwandte PersonSteuerpflichtigNichtverwandte Empfänger: kantonal 15 %; kommunal können bis 25 % hinzukommen. Der indexierte Abzug 2026 muss amtlich bestätigt werden.SteuerpflichtigNichtverwandte Empfänger: kantonal 15 %; kommunal können bis 25 % hinzukommen. Der indexierte Abzug 2026 muss amtlich bestätigt werden.

Die erste Tabelle zeigt sechs häufige Standardsituationen. Begriffe wie Stiefkind, Pflegekind, Grosseltern, Neffen und Nichten oder Schwiegerverhältnis dürfen nicht automatisch der Zeile «nicht verwandt» zugeordnet werden. Bei Konkubinat sind die gesetzliche Dauer, gemeinsamer Haushalt, gleicher Steuerwohnsitz und weitere Nachweise im Einzelfall zu belegen.

Weitere Verwandtschaftsgrade

BeziehungKantonale Einordnung 2026
Stief-/Pflegekinder und Kinder des Ehe- oder KonkubinatspartnersKantonal und kommunal grundsätzlich befreit, wenn die gesetzliche Definition erfüllt ist.
Empfänger des elterlichen StammsKantonal 5 %; kommunal bis 5 % möglich.
Andere steuerpflichtige EmpfängerKantonal 15 %; kommunal bis 25 % möglich.

Die erweiterte Matrix dient der richtigen Tarifzuordnung. Wo ein progressiver Tarif, eine Parentel, ein Zuschlag oder eine Gemeinde beteiligt ist, bleibt für den Frankenbetrag das vollständige amtliche Barème massgebend.

Tarif, Abzüge und Gemeindeebene

Tarif: Kantonal 5 % für den elterlichen Stamm und 15 % für übrige Empfänger; fakultative kommunale Steuer.

Abzüge und Grenzen: Indexierte Abzüge; ESTV 2025 nennt CHF 7’700 allgemein und CHF 15’300 für Bedürftige. Vor Endberechnung aktuellen Indexwert bestätigen.

Gemeinde: Gemeinden können zusätzlich bis 5 % beziehungsweise bis 25 % erheben. Die konkrete Gemeinde ist für den Endbetrag nötig. Die Gemeindeebene ist für einen Endbetrag materiell relevant. Eine Zahl ohne konkrete Gemeinde darf deshalb höchstens als kantonaler Grundwert verstanden werden.

Freibetrag ist nicht FreigrenzeEin Freibetrag reduziert nur die steuerbare Bemessungsgrundlage. Bei einer Freigrenze kann nach deren Überschreitung der gesamte Erwerb steuerbar werden. Ausserdem werden Zuwendungen je nach Kanton über mehrere Jahre zusammengerechnet oder ein Abzug nur einmal gewährt.

Welcher Kanton darf besteuern?

Grundstücke folgen dem Belegenheitsort; bewegliches Vermögen dem Wohnsitz des Erblassers oder Schenkers. Der Kanton veranlagt auch die kommunale Steuer.

Für Geld, Wertschriften, Fahrzeuge, Kunst und Beteiligungen ist bei einer Erbschaft grundsätzlich der letzte steuerrechtliche Wohnsitz des Erblassers massgebend; bei einer Schenkung der Wohnsitz des Schenkers. Grundstücke folgen dem Belegenheitsprinzip. Der Wohnort des Empfängers entscheidet im rein schweizerischen Standardfall nicht allein über die primäre Steuerhoheit.

Bei mehreren Grundstückkantonen oder einem Wegzug kurz vor Tod beziehungsweise Schenkung braucht es zuerst eine Vermögens- und Zuständigkeitsmatrix. Erst danach darf der Tarif angewendet werden.

Immobilie, Notariat und Grundbuch

Eine Grundstücksübertragung ist von der Steuerberechnung zu trennen. Der Notar beziehungsweise die zuständige Urkundsperson erstellt die formgültige Urkunde und koordiniert je nach Kanton Meldungen. Das Grundbuch vollzieht den Eigentumswechsel. Die Erbschafts- oder Schenkungssteuer veranlagt dagegen die zuständige Steuerbehörde.

Zusätzlich können Grundstückgewinnsteuer, Handänderungsabgabe, Notariats- und Grundbuchkosten sowie die Ablösung oder Übernahme von Hypotheken relevant sein. Wohnrecht, Nutzniessung, Schuldübernahme oder ein Preis unter Verkehrswert verändern die steuerliche Bewertung. Eine automatische Notariatsmeldung ersetzt die eigene Anzeige- oder Deklarationspflicht nur, wenn das kantonale Recht dies ausdrücklich vorsieht.

Deklaration und Unterlagen

Für eine belastbare Prüfung gehören mindestens Vertrag oder letztwillige Verfügung, Erbenbescheinigung, Verwandtschafts- oder Partnerschaftsnachweis, Zahlungsbelege, frühere Schenkungen, Bewertungen, Grundbuchauszug und übernommene Schulden in dasselbe Dossier. Bei Unternehmen kommen Bewertungsunterlagen, Beteiligungsquote, Fortführungsplan und Bedingungen eines möglichen Unternehmensprivilegs hinzu.

  1. Steuerhoheit und Ereigniszeitpunkt festhalten.
  2. Gesamten Erwerb und frühere Zuwendungen derselben Personen erfassen.
  3. Beziehungsklasse und sämtliche Voraussetzungen belegen.
  4. Verkehrs- oder Spezialwert nach kantonalem Recht bestimmen.
  5. Anzeige, Inventar oder Steuererklärung fristgerecht einreichen.
  6. Veranlagung auf Abzug, Tarif, Gemeinde und Doppelzählungen kontrollieren.

Rechenbeispiel Graubünden

Beispiel: Eine Schwester oder ein Bruder erbt CHF 500'000. Für Graubünden gibt tabellio bewusst keinen Endbetrag aus: Der Endbetrag hängt von Progression, Freigrenzen, Gemeinde, Aggregation oder Sonderregeln ab und wird deshalb nicht scheinpräzise ausgegeben. Die kantonale Tarifklasse lautet: Elterlicher Stamm: kantonal 5 %; eine kommunale Steuer bis 5 % kann hinzukommen. Der indexierte Abzug 2026 muss amtlich bestätigt werden.

Das Beispiel verwendet bewusst eine standardisierte Geschwister-Erbschaft. Es deckt keine frühere Schenkung, Bedürftigkeit, Unternehmensnachfolge, Nutzniessung, ausländische Steueranrechnung oder besondere Verwandtschaftsklasse ab. Für die eigene Konstellation kann der Rechner mit GR vorausgewählt geöffnet werden.

Diese Punkte müssen amtlich bestätigt werden

Die Quellenhierarchie dieser Seite ist bewusst transparent: neuere kantonale Gesetze und Verwaltungsinformationen gehen der zentralen ESTV-Übersicht vor. Politische Vorlagen oder angekündigte Reformen werden erst nach Inkrafttreten als geltendes Recht eingerechnet.

Steuerfall GR prüfen

Kanton, Beziehung, Vorgang und Betrag sind bereits vorbereitet. Das Ergebnis zeigt seine Datenqualität direkt an.

Rechner für Graubünden öffnen →

Häufige Fragen

Gibt es in Graubünden eine Erbschaftssteuer?

Ja. Eine persönliche Befreiung kann die Steuer dennoch auf null reduzieren. Tarif, Beziehung und Nettoerwerb sind getrennt zu prüfen.

Gibt es in Graubünden eine Schenkungssteuer?

Ja. Freigrenzen, Abzüge, Aggregation und Meldepflicht richten sich nach kantonalem Recht.

Sind Kinder in Graubünden steuerfrei?

Direkte Nachkommen sowie qualifizierte Stief- und Pflegekinder sind befreit.

Welche Behörde ist für eine Immobilie in Graubünden zuständig?

Für die Erbschafts- oder Schenkungssteuer auf dem Grundstück grundsätzlich Graubünden als Belegenheitskanton. Notariat, Grundbuch und weitere Grundstücksteuern sind separate Verfahren.

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Quellen & StandESTV: Steuermäppchen Erbschafts- und Schenkungssteuer, Steuerperiode 2025 · ESTV/SSK: Dossier Erbschafts- und Schenkungssteuern · Steuergesetz Graubünden · Gemeinde- und Kirchensteuergesetz GR. Keine Rechts-, Steuer- oder Finanzierungsberatung; kantonale Regeln und konkrete Unterlagen sind im Einzelfall zu prüfen. Quelle: tabellio.ch, geprüft gegen die zitierten Primärquellen, Stand Juli 2026.