Erbschafts- und Schenkungssteuer Jura: Tarife, Befreiungen und Rechner 2026
Für Jura gilt 2026: Erbschaftssteuer vorhanden und Schenkungssteuer vorhanden. Ob tatsächlich eine Belastung entsteht, hängt von Beziehung, Erwerbswert, früheren Zuwendungen und der richtigen Steuerhoheit ab.
Kurzantwort für Jura
Proportionale Sätze 7 %, 14 %, 21 % oder 35 %. Erwerbe unter CHF 10’000 steuerfrei; Zuwendungen derselben Personen werden über fünf Jahre zusammengerechnet.
Datenperiode 2025/2026 · kantonal geprüft am 13.07.2026
Erbschaft und Schenkung getrennt prüfen
Eine Erbschaft kann in Jura als Erwerb des einzelnen Empfängers besteuert werden. Beziehung, Nettoanteil, Abzug und Tarif müssen pro Erben oder Vermächtnisnehmer erfasst werden. Bei einer Schenkung gelten grundsätzlich dieselben kantonalen Anknüpfungspunkte, aber Freigrenzen, Meldeverfahren und der massgebende Zeitpunkt können von der Erbschaft abweichen.
Der Vermögensanfall selbst ist von der direkten Bundessteuer auf dem Einkommen ausgenommen. Das bedeutet nicht, dass kantonal keine Erbschafts- oder Schenkungssteuer anfällt. Nach dem Erwerb werden Vermögen und künftige Erträge wieder ordentlich deklariert.
Befreiungen und Beziehungsklassen in Jura
| Empfänger | Erbschaft | Schenkung / Erbvorbezug |
|---|---|---|
| Ehegatte / eidgenössisch eingetragene Partnerschaft | SteuerfreiEhegatten und eingetragene Partner sind befreit. | SteuerfreiEhegatten und eingetragene Partner sind befreit. |
| Kind / direkter Nachkomme | Im Standardfall steuerfreiNachkommen sind grundsätzlich befreit. Bei einem nach Aufwand besteuerten Erblasser oder Schenker greift die Ausnahme nach Art. 10 und 22 LISD: Dann gilt der halbierte Satz der ersten Tarifklasse, also 3,5 %. Ohne Angabe zur Aufwandbesteuerung wird kein pauschales Nullresultat ausgegeben. | Im Standardfall steuerfreiNachkommen sind grundsätzlich befreit. Bei einem nach Aufwand besteuerten Erblasser oder Schenker greift die Ausnahme nach Art. 10 und 22 LISD: Dann gilt der halbierte Satz der ersten Tarifklasse, also 3,5 %. Ohne Angabe zur Aufwandbesteuerung wird kein pauschales Nullresultat ausgegeben. |
| Elternteil | SteuerpflichtigDirekte Vorfahren: 7 %; Erwerbe unter CHF 10’000 sind steuerfrei. | SteuerpflichtigDirekte Vorfahren: 7 %; Erwerbe unter CHF 10’000 sind steuerfrei. |
| Geschwister | SteuerpflichtigGeschwister: 14 %; Erwerbe unter CHF 10’000 sind steuerfrei. | SteuerpflichtigGeschwister: 14 %; Erwerbe unter CHF 10’000 sind steuerfrei. |
| Konkubinatspartner | 14 %Bei mehr als zehn Jahren gemeinsamem Haushalt: 14 %; sonst 35 %. | 14 %Bei mehr als zehn Jahren gemeinsamem Haushalt: 14 %; sonst 35 %. |
| Nicht verwandte Person | SteuerpflichtigÜbrige Empfänger: 35 %; Erwerbe unter CHF 10’000 sind steuerfrei. | SteuerpflichtigÜbrige Empfänger: 35 %; Erwerbe unter CHF 10’000 sind steuerfrei. |
Die erste Tabelle zeigt sechs häufige Standardsituationen. Begriffe wie Stiefkind, Pflegekind, Grosseltern, Neffen und Nichten oder Schwiegerverhältnis dürfen nicht automatisch der Zeile «nicht verwandt» zugeordnet werden. Bei Konkubinat sind die gesetzliche Dauer, gemeinsamer Haushalt, gleicher Steuerwohnsitz und weitere Nachweise im Einzelfall zu belegen.
Weitere Verwandtschaftsgrade
| Beziehung | Kantonale Einordnung 2026 |
|---|---|
| Tanten, Onkel, Neffen, Nichten und Cousins | 21 %; Fünfjahresaggregation und Freigrenze beachten. |
| Direkte Vorfahren | 7 %; Erwerbe unter CHF 10’000 bleiben im Standardfall steuerfrei. |
Die erweiterte Matrix dient der richtigen Tarifzuordnung. Wo ein progressiver Tarif, eine Parentel, ein Zuschlag oder eine Gemeinde beteiligt ist, bleibt für den Frankenbetrag das vollständige amtliche Barème massgebend.
Tarif, Abzüge und Gemeindeebene
Tarif: Proportionale Sätze 7 %, 14 %, 21 % oder 35 %.
Abzüge und Grenzen: Erwerbe unter CHF 10’000 steuerfrei; Zuwendungen derselben Personen werden über fünf Jahre zusammengerechnet.
Gemeinde: Keine kommunale Zusatzsteuer; Gemeinden erhalten 20 % des Ertrags. Es besteht keine separate kommunale Zusatzsteuer. Eine Beteiligung der Gemeinden am kantonalen Ertrag ändert den Betrag für den Empfänger nicht.
Welcher Kanton darf besteuern?
Jurassische Grundstücke folgen dem Belegenheitsort; bewegliches Vermögen dem Wohnsitz des Erblassers oder Schenkers.
Für Geld, Wertschriften, Fahrzeuge, Kunst und Beteiligungen ist bei einer Erbschaft grundsätzlich der letzte steuerrechtliche Wohnsitz des Erblassers massgebend; bei einer Schenkung der Wohnsitz des Schenkers. Grundstücke folgen dem Belegenheitsprinzip. Der Wohnort des Empfängers entscheidet im rein schweizerischen Standardfall nicht allein über die primäre Steuerhoheit.
Bei mehreren Grundstückkantonen oder einem Wegzug kurz vor Tod beziehungsweise Schenkung braucht es zuerst eine Vermögens- und Zuständigkeitsmatrix. Erst danach darf der Tarif angewendet werden.
Immobilie, Notariat und Grundbuch
Eine Grundstücksübertragung ist von der Steuerberechnung zu trennen. Der Notar beziehungsweise die zuständige Urkundsperson erstellt die formgültige Urkunde und koordiniert je nach Kanton Meldungen. Das Grundbuch vollzieht den Eigentumswechsel. Die Erbschafts- oder Schenkungssteuer veranlagt dagegen die zuständige Steuerbehörde.
Zusätzlich können Grundstückgewinnsteuer, Handänderungsabgabe, Notariats- und Grundbuchkosten sowie die Ablösung oder Übernahme von Hypotheken relevant sein. Wohnrecht, Nutzniessung, Schuldübernahme oder ein Preis unter Verkehrswert verändern die steuerliche Bewertung. Eine automatische Notariatsmeldung ersetzt die eigene Anzeige- oder Deklarationspflicht nur, wenn das kantonale Recht dies ausdrücklich vorsieht.
Deklaration und Unterlagen
Für eine belastbare Prüfung gehören mindestens Vertrag oder letztwillige Verfügung, Erbenbescheinigung, Verwandtschafts- oder Partnerschaftsnachweis, Zahlungsbelege, frühere Schenkungen, Bewertungen, Grundbuchauszug und übernommene Schulden in dasselbe Dossier. Bei Unternehmen kommen Bewertungsunterlagen, Beteiligungsquote, Fortführungsplan und Bedingungen eines möglichen Unternehmensprivilegs hinzu.
- Steuerhoheit und Ereigniszeitpunkt festhalten.
- Gesamten Erwerb und frühere Zuwendungen derselben Personen erfassen.
- Beziehungsklasse und sämtliche Voraussetzungen belegen.
- Verkehrs- oder Spezialwert nach kantonalem Recht bestimmen.
- Anzeige, Inventar oder Steuererklärung fristgerecht einreichen.
- Veranlagung auf Abzug, Tarif, Gemeinde und Doppelzählungen kontrollieren.
Rechenbeispiel Jura
Beispiel: Eine Schwester oder ein Bruder erbt CHF 500'000. Für Jura gibt tabellio bewusst keinen Endbetrag aus: Der Endbetrag hängt von Progression, Freigrenzen, Gemeinde, Aggregation oder Sonderregeln ab und wird deshalb nicht scheinpräzise ausgegeben. Die kantonale Tarifklasse lautet: Geschwister: 14 %; Erwerbe unter CHF 10’000 sind steuerfrei.
Das Beispiel verwendet bewusst eine standardisierte Geschwister-Erbschaft. Es deckt keine frühere Schenkung, Bedürftigkeit, Unternehmensnachfolge, Nutzniessung, ausländische Steueranrechnung oder besondere Verwandtschaftsklasse ab. Für die eigene Konstellation kann der Rechner mit JU vorausgewählt geöffnet werden.
Diese Punkte müssen amtlich bestätigt werden
- Nachkommen bei Aufwandbesteuerung des Erblassers oder Schenkers: 3,5 % statt Befreiung
- Mehr als zehn Jahre für Konkubinatsprivileg
- Fünfjahresaggregation
- 35 % für übrige Empfänger
Die Quellenhierarchie dieser Seite ist bewusst transparent: neuere kantonale Gesetze und Verwaltungsinformationen gehen der zentralen ESTV-Übersicht vor. Politische Vorlagen oder angekündigte Reformen werden erst nach Inkrafttreten als geltendes Recht eingerechnet.
Steuerfall JU prüfen
Kanton, Beziehung, Vorgang und Betrag sind bereits vorbereitet. Das Ergebnis zeigt seine Datenqualität direkt an.
Rechner für Jura öffnen →Häufige Fragen
Gibt es in Jura eine Erbschaftssteuer?
Ja. Eine persönliche Befreiung kann die Steuer dennoch auf null reduzieren. Tarif, Beziehung und Nettoerwerb sind getrennt zu prüfen.
Gibt es in Jura eine Schenkungssteuer?
Ja. Freigrenzen, Abzüge, Aggregation und Meldepflicht richten sich nach kantonalem Recht.
Sind Kinder in Jura steuerfrei?
Nachkommen sind grundsätzlich befreit. Bei einem nach Aufwand besteuerten Erblasser oder Schenker greift die Ausnahme nach Art. 10 und 22 LISD: Dann gilt der halbierte Satz der ersten Tarifklasse, also 3,5 %. Ohne Angabe zur Aufwandbesteuerung wird kein pauschales Nullresultat ausgegeben.
Welche Behörde ist für eine Immobilie in Jura zuständig?
Für die Erbschafts- oder Schenkungssteuer auf dem Grundstück grundsätzlich Jura als Belegenheitskanton. Notariat, Grundbuch und weitere Grundstücksteuern sind separate Verfahren.