Erbschafts- und Schenkungssteuer St. Gallen: Tarife, Befreiungen und Rechner 2026

Aktualisiert: 13.07.2026Lesezeit: 6 Min.Redaktion tabellio.ch

Für St. Gallen gilt 2026: Erbschaftssteuer vorhanden und Schenkungssteuer vorhanden. Ob tatsächlich eine Belastung entsteht, hängt von Beziehung, Erwerbswert, früheren Zuwendungen und der richtigen Steuerhoheit ab.

Kurzantwort für St. Gallen

ErbschaftSteuer vorhandenSteuerfrei für Kinder im Standardfall.
SchenkungSteuer vorhandenSteuerfrei für Kinder im Standardfall.
GemeindeKeine ZusatzsteuerKeine Gemeinde- oder Kirchensteuer.

Proportionale Sätze von 10 %, 20 % oder 30 %. Beziehungsabhängig CHF 10’000 oder CHF 25’000; bei mehreren Zuwendungen nur einmal.

Datenperiode 2025/2026 · kantonal geprüft am 13.07.2026

Erbschaft und Schenkung getrennt prüfen

Eine Erbschaft kann in St. Gallen als Erwerb des einzelnen Empfängers besteuert werden. Beziehung, Nettoanteil, Abzug und Tarif müssen pro Erben oder Vermächtnisnehmer erfasst werden. Bei einer Schenkung gelten grundsätzlich dieselben kantonalen Anknüpfungspunkte, aber Freigrenzen, Meldeverfahren und der massgebende Zeitpunkt können von der Erbschaft abweichen.

Der Vermögensanfall selbst ist von der direkten Bundessteuer auf dem Einkommen ausgenommen. Das bedeutet nicht, dass kantonal keine Erbschafts- oder Schenkungssteuer anfällt. Nach dem Erwerb werden Vermögen und künftige Erträge wieder ordentlich deklariert.

Befreiungen und Beziehungsklassen in St. Gallen

EmpfängerErbschaftSchenkung / Erbvorbezug
Ehegatte / eidgenössisch eingetragene PartnerschaftSteuerfreiEhegatten und eingetragene Partner sind befreit.SteuerfreiEhegatten und eingetragene Partner sind befreit.
Kind / direkter NachkommeSteuerfreiDirekte Nachkommen sowie Stief- und Pflegekinder sind befreit.SteuerfreiDirekte Nachkommen sowie Stief- und Pflegekinder sind befreit.
ElternteilSteuerpflichtigEltern sowie Stief-/Pflegeeltern: 10 % nach CHF 25’000 Abzug.SteuerpflichtigEltern sowie Stief-/Pflegeeltern: 10 % nach CHF 25’000 Abzug.
GeschwisterSteuerpflichtigGeschwister: 20 % nach CHF 10’000 Abzug.SteuerpflichtigGeschwister: 20 % nach CHF 10’000 Abzug.
Konkubinatspartner10 % nach AbzugNach mindestens fünf Jahren gemeinsamem Haushalt und gleichem Steuerdomizil: 10 % nach CHF 25’000 Abzug.10 % nach AbzugNach mindestens fünf Jahren gemeinsamem Haushalt und gleichem Steuerdomizil: 10 % nach CHF 25’000 Abzug.
Nicht verwandte PersonSteuerpflichtigÜbrige Empfänger: 30 % nach CHF 10’000 Abzug.SteuerpflichtigÜbrige Empfänger: 30 % nach CHF 10’000 Abzug.

Die erste Tabelle zeigt sechs häufige Standardsituationen. Begriffe wie Stiefkind, Pflegekind, Grosseltern, Neffen und Nichten oder Schwiegerverhältnis dürfen nicht automatisch der Zeile «nicht verwandt» zugeordnet werden. Bei Konkubinat sind die gesetzliche Dauer, gemeinsamer Haushalt, gleicher Steuerwohnsitz und weitere Nachweise im Einzelfall zu belegen.

Weitere Verwandtschaftsgrade

BeziehungKantonale Einordnung 2026
Nachkommen von Stief- und Pflegekindern10 % nach CHF 25’000 Abzug.
Grosseltern, Schwiegereltern und Schwiegerkinder20 % nach CHF 10’000 Abzug.
Weitere VerwandteGesetzliche Klasse vor Anwendung des 30-%-Auffangtarifs bestimmen.

Die erweiterte Matrix dient der richtigen Tarifzuordnung. Wo ein progressiver Tarif, eine Parentel, ein Zuschlag oder eine Gemeinde beteiligt ist, bleibt für den Frankenbetrag das vollständige amtliche Barème massgebend.

Tarif, Abzüge und Gemeindeebene

Tarif: Proportionale Sätze von 10 %, 20 % oder 30 %.

Abzüge und Grenzen: Beziehungsabhängig CHF 10’000 oder CHF 25’000; bei mehreren Zuwendungen nur einmal.

Gemeinde: Keine Gemeinde- oder Kirchensteuer. Es besteht keine separate kommunale Zusatzsteuer. Eine Beteiligung der Gemeinden am kantonalen Ertrag ändert den Betrag für den Empfänger nicht.

Freibetrag ist nicht FreigrenzeEin Freibetrag reduziert nur die steuerbare Bemessungsgrundlage. Bei einer Freigrenze kann nach deren Überschreitung der gesamte Erwerb steuerbar werden. Ausserdem werden Zuwendungen je nach Kanton über mehrere Jahre zusammengerechnet oder ein Abzug nur einmal gewährt.

Welcher Kanton darf besteuern?

St. Galler Grundstücke folgen dem Belegenheitsort; bewegliches Vermögen dem Wohnsitz des Erblassers oder Schenkers.

Für Geld, Wertschriften, Fahrzeuge, Kunst und Beteiligungen ist bei einer Erbschaft grundsätzlich der letzte steuerrechtliche Wohnsitz des Erblassers massgebend; bei einer Schenkung der Wohnsitz des Schenkers. Grundstücke folgen dem Belegenheitsprinzip. Der Wohnort des Empfängers entscheidet im rein schweizerischen Standardfall nicht allein über die primäre Steuerhoheit.

Bei mehreren Grundstückkantonen oder einem Wegzug kurz vor Tod beziehungsweise Schenkung braucht es zuerst eine Vermögens- und Zuständigkeitsmatrix. Erst danach darf der Tarif angewendet werden.

Immobilie, Notariat und Grundbuch

Eine Grundstücksübertragung ist von der Steuerberechnung zu trennen. Der Notar beziehungsweise die zuständige Urkundsperson erstellt die formgültige Urkunde und koordiniert je nach Kanton Meldungen. Das Grundbuch vollzieht den Eigentumswechsel. Die Erbschafts- oder Schenkungssteuer veranlagt dagegen die zuständige Steuerbehörde.

Zusätzlich können Grundstückgewinnsteuer, Handänderungsabgabe, Notariats- und Grundbuchkosten sowie die Ablösung oder Übernahme von Hypotheken relevant sein. Wohnrecht, Nutzniessung, Schuldübernahme oder ein Preis unter Verkehrswert verändern die steuerliche Bewertung. Eine automatische Notariatsmeldung ersetzt die eigene Anzeige- oder Deklarationspflicht nur, wenn das kantonale Recht dies ausdrücklich vorsieht.

Deklaration und Unterlagen

Für eine belastbare Prüfung gehören mindestens Vertrag oder letztwillige Verfügung, Erbenbescheinigung, Verwandtschafts- oder Partnerschaftsnachweis, Zahlungsbelege, frühere Schenkungen, Bewertungen, Grundbuchauszug und übernommene Schulden in dasselbe Dossier. Bei Unternehmen kommen Bewertungsunterlagen, Beteiligungsquote, Fortführungsplan und Bedingungen eines möglichen Unternehmensprivilegs hinzu.

  1. Steuerhoheit und Ereigniszeitpunkt festhalten.
  2. Gesamten Erwerb und frühere Zuwendungen derselben Personen erfassen.
  3. Beziehungsklasse und sämtliche Voraussetzungen belegen.
  4. Verkehrs- oder Spezialwert nach kantonalem Recht bestimmen.
  5. Anzeige, Inventar oder Steuererklärung fristgerecht einreichen.
  6. Veranlagung auf Abzug, Tarif, Gemeinde und Doppelzählungen kontrollieren.

Rechenbeispiel St. Gallen

Beispiel: Eine Schwester oder ein Bruder erbt CHF 500'000. Aus Satz und Standardabzug ergibt sich ein kantonaler Orientierungswert von CHF 98'000. Tarif-Richtwert für den dargestellten Standardfall; frühere Zuwendungen, bereits verbrauchte Abzüge, Steueranrechnungen und Sonderabzüge sind nicht vollständig erfasst. Der Wert ist deshalb keine definitive Steuerrechnung.

Das Beispiel verwendet bewusst eine standardisierte Geschwister-Erbschaft. Es deckt keine frühere Schenkung, Bedürftigkeit, Unternehmensnachfolge, Nutzniessung, ausländische Steueranrechnung oder besondere Verwandtschaftsklasse ab. Für die eigene Konstellation kann der Rechner mit SG vorausgewählt geöffnet werden.

Diese Punkte müssen amtlich bestätigt werden

Die Quellenhierarchie dieser Seite ist bewusst transparent: neuere kantonale Gesetze und Verwaltungsinformationen gehen der zentralen ESTV-Übersicht vor. Politische Vorlagen oder angekündigte Reformen werden erst nach Inkrafttreten als geltendes Recht eingerechnet.

Steuerfall SG prüfen

Kanton, Beziehung, Vorgang und Betrag sind bereits vorbereitet. Das Ergebnis zeigt seine Datenqualität direkt an.

Rechner für St. Gallen öffnen →

Häufige Fragen

Gibt es in St. Gallen eine Erbschaftssteuer?

Ja. Eine persönliche Befreiung kann die Steuer dennoch auf null reduzieren. Tarif, Beziehung und Nettoerwerb sind getrennt zu prüfen.

Gibt es in St. Gallen eine Schenkungssteuer?

Ja. Freigrenzen, Abzüge, Aggregation und Meldepflicht richten sich nach kantonalem Recht.

Sind Kinder in St. Gallen steuerfrei?

Direkte Nachkommen sowie Stief- und Pflegekinder sind befreit.

Welche Behörde ist für eine Immobilie in St. Gallen zuständig?

Für die Erbschafts- oder Schenkungssteuer auf dem Grundstück grundsätzlich St. Gallen als Belegenheitskanton. Notariat, Grundbuch und weitere Grundstücksteuern sind separate Verfahren.

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