Erbschaftssteuer Schweiz: Zuständigkeit, Befreiungen und Berechnung

Aktualisiert: 13.07.2026Lesezeit: 5 Min.Redaktion tabellio.ch

Die Schweiz kennt keine Erbschaftssteuer des Bundes. Massgebend ist kantonales und teilweise kommunales Recht: Für bewegliches Vermögen ist grundsätzlich der letzte Wohnsitz des Erblassers zuständig, für Grundstücke der Belegenheitskanton. Beziehung zum Erblasser, Wert des einzelnen Anfalls, Abzüge und kommunale Regeln bestimmen erst danach, ob und wie viel Steuer entsteht.

Keine Bundessteuer bedeutet nicht automatisch steuerfrei

Erbschaftssteuern werden von den Kantonen erhoben; einzelne Gemeinden erheben eine eigene Steuer oder sind am Ertrag beteiligt. Schwyz und Obwalden kennen gemäss dem ESTV-Steuermäppchen für die Steuerperiode 2025 weder Erbschafts- noch Schenkungssteuer. In den übrigen Kantonen muss zunächst geklärt werden, welche Steuerart erhoben wird: Meist wird der Erwerb des einzelnen Erben besteuert, in einzelnen Systemen kommt zusätzlich oder stattdessen eine Nachlasssteuer auf dem gesamten Rücklass vor.

Der Vermögensanfall aus Erbschaft oder Vermächtnis ist nach Art. 24 DBG von der direkten Bundessteuer auf dem Einkommen ausgenommen. Das ist etwas anderes als eine kantonale Erbschaftssteuerbefreiung. Nach dem Erwerb unterliegen Vermögen und daraus fliessende Erträge wieder den ordentlichen Vermögens- und Einkommenssteuerregeln.

Die Aussage «in meinem Wohnkanton gibt es keine Steuer» reicht deshalb nicht. Entscheidend sind der steuerliche Anknüpfungspunkt des Erblassers und bei Immobilien deren Lage. Auch eine persönliche Befreiung des Empfängers ist von einer generellen Steuerfreiheit des Kantons zu unterscheiden.

Welcher Kanton die Erbschaft besteuern darf

Nach der von der ESTV dargestellten bundesgerichtlichen Doppelbesteuerungspraxis besteuert der Kanton des letzten steuerrechtlichen Wohnsitzes des Erblassers grundsätzlich das bewegliche Vermögen. Dazu gehören etwa Bankguthaben, Wertschriften, Fahrzeuge, Kunst und Beteiligungen. Grundstücke werden dagegen im Kanton ihrer Lage erfasst. Ein Nachlass mit Wohnsitz in Zürich und einem Ferienhaus im Wallis kann deshalb mindestens zwei kantonale Verfahren auslösen.

Der Wohnort des Erben entscheidet im rein schweizerischen Fall nicht über die primäre Steuerhoheit. Bei mehreren Immobilien, einem Wegzug kurz vor dem Tod oder ausländischen Anknüpfungen braucht es eine Vermögens- und Zuständigkeitsmatrix, bevor Beträge berechnet werden.

Wer die Steuer schuldet und wonach sich der Tarif richtet

Bei der verbreiteten Erbanfallsteuer wird der Vermögensvorteil des einzelnen Erben oder Vermächtnisnehmers erfasst. Der Tarif richtet sich je nach Kanton nach dem Verwandtschaftsgrad, nach der Höhe des Erwerbs oder nach beidem. Viele Systeme sind progressiv; kommunale Zuschläge oder eigene Gemeindesteuern können hinzukommen. Eine Prozentangabe ohne Kanton, Gemeinde, Beziehung und steuerbaren Nettoerwerb ist daher nicht belastbar.

Bei einer Nachlasssteuer knüpft die Abgabe am gesamten reinen Rücklass an. Sie darf nicht mit der Erbanfallsteuer verwechselt werden. Für die Liquiditätsplanung ist ausserdem wichtig, wer die Rechnung formell erhält und ob Erben für Steuern solidarisch haften; auch das bestimmt das konkrete kantonale Recht.

Ehegatten, Kinder und andere Begünstigte

Überlebende Ehegatten und eidgenössisch eingetragene Partner sind nach der ESTV-Übersicht in allen Kantonen von den kantonalen Erbschafts- und Schenkungssteuern befreit. Direkte Nachkommen sind in der Mehrheit der Kantone ebenfalls befreit, jedoch nicht ohne Ausnahmen und Sonderregeln. Appenzell Innerrhoden, Waadt, Neuenburg und kommunale Regeln im Kanton Luzern zeigen, weshalb eine schweizweite «Kinder sind immer steuerfrei»-Aussage falsch wäre.

Eltern, Geschwister, Stief- und Pflegeverhältnisse sowie Konkubinatspartner werden sehr unterschiedlich eingeordnet. Für eine Partnerschaft können Dauer des gemeinsamen Haushalts, gleicher steuerrechtlicher Wohnsitz und Nachweise entscheidend sein. Die zivilrechtliche Erbenstellung und die steuerliche Tarifklasse sind zwei getrennte Prüfungen.

Vom Bruttonachlass zum steuerbaren Erwerb

Ausgangspunkt ist grundsätzlich der Wert des Vermögensanfalls im Todeszeitpunkt. Marktgängige Vermögenswerte werden regelmässig zum Verkehrswert bewertet; für Grundstücke, nichtkotierte Beteiligungen, Hausrat, Versicherungen, Wohnrechte und Nutzniessungen bestehen kantonale Spezialregeln. Der Vermögenssteuerwert ist deshalb nicht in jedem Kanton und für jedes Objekt automatisch der Erbschaftssteuerwert.

Die Erbschaftssteuer erfasst das Nettovermögen. Noch nicht verjährte Schulden des Erblassers sind grundsätzlich abzugsfähig. Ob und in welchem Umfang Bestattung, Inventar, Willensvollstreckung, Erbschaftsverwaltung, Teilung oder Grundbuchkosten abgezogen werden dürfen, variiert. Belege müssen nach Kostenart und Rechtsgrund getrennt werden.

Stichtag, frühere Zuwendungen und Progression

Regelmässiger Bewertungsstichtag ist der Todestag. Bei Nacherbschaft, aufschiebenden Bedingungen oder anderen Sondertatbeständen kann der steuerbare Erwerb später eintreten. Frühere Schenkungen und Erbvorbezüge können je nach Kanton für Abzüge, Progression oder eine spätere Erbschaftssteuer mitberücksichtigt werden. Deshalb gehört eine vollständige Liste lebzeitiger Zuwendungen in jedes Steuerdossier.

Eine frühere Schenkungssteuerrechnung ist ebenso aufzubewahren wie Verträge, Bankbelege und Bewertungen. Nur so lässt sich prüfen, ob eine Zuwendung bereits besteuert, befreit oder für eine spätere Zusammenrechnung relevant war.

Inventar, Veranlagung und Deklaration

Für die Erbschaftssteuer wird mehrheitlich auf ein Nachlassinventar abgestellt. Je nach Kanton erstellt es eine Behörde, die Gemeinde oder die Erbengemeinschaft als Privatinventar. Art. 54 StHG verpflichtet die Steuerbehörde bei voraussichtlich vorhandenem steuerbarem Vermögen zur Inventaraufnahme; daneben gelten kantonale Verfahrens- und Mitwirkungspflichten.

Erben sollten Konten, Depots, Beteiligungen, Immobilien, Forderungen, Versicherungen, Schulden, frühere Schenkungen und Kosten per Stichtag dokumentieren. Eine Erbenbescheinigung oder ein Grundbuchauszug ersetzt die Steuerdeklaration nicht. Fristen und Formulare müssen beim zuständigen Kanton geprüft werden.

So entsteht eine belastbare Erbschaftssteuerrechnung

  1. Letzten steuerrechtlichen Wohnsitz und alle Grundstückkantone bestimmen.
  2. Erben, Vermächtnisnehmer und steuerliche Beziehungsklassen erfassen.
  3. Vermögen und Schulden je Steuerhoheit abgrenzen.
  4. Bewertungsregeln pro Vermögenswert und Stichtag anwenden.
  5. Persönliche Befreiungen, Abzüge und frühere Zuwendungen prüfen.
  6. Kantonalen Tarif und allfällige Gemeindeebene berechnen.
  7. Inventar, Anzeigen und Steuererklärungen fristgerecht einreichen.
  8. Veranlagungen je Kanton auf Doppelzählungen und richtige Tarifklasse kontrollieren.

Der ESTV-Rechner eignet sich für eine erste Belastungsrechnung. Verbindlich bleibt die Veranlagung der zuständigen kantonalen Behörde.

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Häufige Fragen

Gibt es in der Schweiz eine eidgenössische Erbschaftssteuer?

Nein. Erbschaftssteuern werden kantonal und teilweise kommunal erhoben. Die direkte Bundessteuer enthält keine Erbschaftssteuer.

Welcher Kanton ist bei einer Erbschaft zuständig?

Für bewegliches Vermögen grundsätzlich der Kanton des letzten steuerrechtlichen Wohnsitzes des Erblassers; für Grundstücke der Kanton, in dem sie liegen.

Sind Kinder in der ganzen Schweiz von der Erbschaftssteuer befreit?

Nein. Die Mehrheit der Kantone befreit direkte Nachkommen, doch es bestehen kantonale und teilweise kommunale Ausnahmen oder besondere Abzüge.

Ist der ESTV-Steuerrechner verbindlich?

Nein. Er dient der Orientierung und dem Vergleich. Verbindlich sind kantonales Recht, vollständiger Sachverhalt und die Veranlagung der zuständigen Behörde.

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Quellen & StandESTV/SSK: Erbschafts- und Schenkungssteuern, Rechtsstand 1. Januar 2025 · ESTV: Steuermäppchen 2025 · ESTV: offizieller Steuerrechner · Fedlex: StHG, insbesondere Art. 54 · Fedlex: DBG Art. 24. Keine Rechts-, Steuer- oder Finanzierungsberatung; kantonale Regeln und konkrete Unterlagen sind im Einzelfall zu prüfen. Quelle: tabellio.ch, geprüft gegen die zitierten Primärquellen, Stand Juli 2026.