Erbverzichtsvertrag oder Erbausschlagung? Der wichtige Unterschied
Der Erbverzicht wird zu Lebzeiten mit dem künftigen Erblasser vertraglich vereinbart. Die Ausschlagung erklärt ein Erbe erst nach dem Tod gegenüber der zuständigen Behörde. Beide führen dazu, dass jemand nicht erbt — aber Form, Frist, Einflussmöglichkeiten und Folgen für die Nachkommen unterscheiden sich grundlegend.
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| Erbverzicht | Ausschlagung | |
|---|---|---|
| Zeitpunkt | vor dem Tod | nach dem Tod |
| Beteiligte | Erblasser und verzichtende Person | Erbe gegenüber zuständiger Behörde |
| Form | Erbvertrag, öffentlich beurkundet mit zwei Zeugen | mündliche oder schriftliche Erklärung nach kantonalem Verfahren |
| Frist | keine dreimonatige Ausschlagungsfrist | grundsätzlich drei Monate |
| Gegenleistung | möglich, dann häufig Erbauskauf genannt | keine Gegenleistung aus dem Nachlass vereinbar |
| Planbarkeit | Quote, Nachkommen und Ausgleich können geregelt werden | gesetzliche Folgen greifen; Begünstigtenwahl nur begrenzt |
Erbverzicht: Nachlassplanung vor dem Tod
Nach Art. 495 ZGB kann ein Erbe mit dem Erblasser einen Erbverzichts- oder Erbauskaufvertrag schliessen. Die verzichtende Person fällt bei der Erbteilung als Erbe ausser Betracht. Soweit der Vertrag nichts anderes bestimmt, wirkt der Verzicht auch gegenüber ihren Nachkommen. Genau deshalb muss ausdrücklich geregelt werden, ob nur die Person oder ihr ganzer Stamm ausscheidet.
Eine Abfindung kann sofort, in Raten oder über einen Vermögenswert erfolgen. Steuerfolgen, Bewertung, Anrechnung und Sicherheiten gehören in die Planung. Bei Insolvenz des Nachlasses bestehen unter den Voraussetzungen von Art. 497 ZGB mögliche Haftungsfolgen für eine in den letzten fünf Jahren erhaltene Gegenleistung.
Ausschlagung: Entscheidung nach dem Todesfall
Die Ausschlagung nach Art. 566 ff. ZGB schützt insbesondere vor einem überschuldeten Nachlass. Die Frist beträgt grundsätzlich drei Monate. Bei gesetzlichen Erben beginnt sie mit Kenntnis des Todes, ausser sie weisen nach, erst später von ihrer Erbenstellung erfahren zu haben; bei eingesetzten Erben beginnt sie grundsätzlich mit der amtlichen Mitteilung.
Die Erklärung ist unbedingt und vorbehaltlos gegenüber der zuständigen Behörde abzugeben. Wer sich vorher in die Erbschaft einmischt, Nachlassgegenstände an sich nimmt oder mehr als blosse Sicherungs- und Verwaltungshandlungen vornimmt, kann das Ausschlagungsrecht verlieren.
Welche Lösung passt zu welchem Ziel?
- Unternehmensnachfolge vorweg regeln: Erbverzicht oder Erbauskauf kann zusammen mit Bewertung und Abfindung sinnvoll sein.
- Kind soll verzichten, Enkel aber nicht: im Vertrag ausdrücklich abweichend von der gesetzlichen Vermutung festhalten.
- Nachlass möglicherweise überschuldet: nach dem Tod Ausschlagung, öffentliches Inventar oder amtliche Liquidation fristgerecht prüfen.
- Nur einzelne Gegenstände nicht wollen: Eine Ausschlagung betrifft die Erbschaft als Ganzes; Rosinenpicken ist nicht möglich.
Verzicht rechtzeitig und eindeutig regeln
Vergleiche Urkundspersonen für Erbverzicht, Erbauskauf und abgestimmte Nachlassplanung.
Notariat finden →Häufige Fragen
Braucht der Erbverzicht einen Notar?
Der Erbverzicht ist ein Erbvertrag und muss öffentlich beurkundet werden; die Parteien erklären und unterschreiben vor der Urkundsperson und zwei Zeugen.
Wirkt ein Erbverzicht auch für die Kinder des Verzichtenden?
Nach Art. 495 ZGB grundsätzlich ja, sofern der Vertrag nichts anderes bestimmt. Die gewünschte Stammwirkung sollte ausdrücklich formuliert werden.
Kann man nur auf die Schulden, aber nicht auf Vermögen verzichten?
Nein. Die Ausschlagung betrifft die Erbschaft als Einheit. Bei Unsicherheit über Bestand und Schulden kann ein öffentliches Inventar die passendere Option sein.
Kann eine Ausschlagung widerrufen werden?
Sie ist grundsätzlich endgültig. Irrtum, Täuschung oder andere Ausnahmegründe gehören sofort in fachliche Prüfung; auf eine spätere Korrektur sollte man sich nicht verlassen.