Erbverzichtsvertrag oder Erbausschlagung? Der wichtige Unterschied

Aktualisiert: 13.07.2026Lesezeit: 5 Min.Redaktion tabellio.ch

Der Erbverzicht wird zu Lebzeiten mit dem künftigen Erblasser vertraglich vereinbart. Die Ausschlagung erklärt ein Erbe erst nach dem Tod gegenüber der zuständigen Behörde. Beide führen dazu, dass jemand nicht erbt — aber Form, Frist, Einflussmöglichkeiten und Folgen für die Nachkommen unterscheiden sich grundlegend.

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ErbverzichtAusschlagung
Zeitpunktvor dem Todnach dem Tod
BeteiligteErblasser und verzichtende PersonErbe gegenüber zuständiger Behörde
FormErbvertrag, öffentlich beurkundet mit zwei Zeugenmündliche oder schriftliche Erklärung nach kantonalem Verfahren
Fristkeine dreimonatige Ausschlagungsfristgrundsätzlich drei Monate
Gegenleistungmöglich, dann häufig Erbauskauf genanntkeine Gegenleistung aus dem Nachlass vereinbar
PlanbarkeitQuote, Nachkommen und Ausgleich können geregelt werdengesetzliche Folgen greifen; Begünstigtenwahl nur begrenzt

Erbverzicht: Nachlassplanung vor dem Tod

Nach Art. 495 ZGB kann ein Erbe mit dem Erblasser einen Erbverzichts- oder Erbauskaufvertrag schliessen. Die verzichtende Person fällt bei der Erbteilung als Erbe ausser Betracht. Soweit der Vertrag nichts anderes bestimmt, wirkt der Verzicht auch gegenüber ihren Nachkommen. Genau deshalb muss ausdrücklich geregelt werden, ob nur die Person oder ihr ganzer Stamm ausscheidet.

Eine Abfindung kann sofort, in Raten oder über einen Vermögenswert erfolgen. Steuerfolgen, Bewertung, Anrechnung und Sicherheiten gehören in die Planung. Bei Insolvenz des Nachlasses bestehen unter den Voraussetzungen von Art. 497 ZGB mögliche Haftungsfolgen für eine in den letzten fünf Jahren erhaltene Gegenleistung.

Ausschlagung: Entscheidung nach dem Todesfall

Die Ausschlagung nach Art. 566 ff. ZGB schützt insbesondere vor einem überschuldeten Nachlass. Die Frist beträgt grundsätzlich drei Monate. Bei gesetzlichen Erben beginnt sie mit Kenntnis des Todes, ausser sie weisen nach, erst später von ihrer Erbenstellung erfahren zu haben; bei eingesetzten Erben beginnt sie grundsätzlich mit der amtlichen Mitteilung.

Die Erklärung ist unbedingt und vorbehaltlos gegenüber der zuständigen Behörde abzugeben. Wer sich vorher in die Erbschaft einmischt, Nachlassgegenstände an sich nimmt oder mehr als blosse Sicherungs- und Verwaltungshandlungen vornimmt, kann das Ausschlagungsrecht verlieren.

Nicht verwechselnMit einer Ausschlagung kann ein Erbe nicht frei bestimmen: «Mein Anteil soll stattdessen an Person X gehen.» Wer die Nachfolge gezielt steuern will, braucht eine rechtzeitige Verfügung oder einen Erbvertrag.

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Häufige Fragen

Braucht der Erbverzicht einen Notar?

Der Erbverzicht ist ein Erbvertrag und muss öffentlich beurkundet werden; die Parteien erklären und unterschreiben vor der Urkundsperson und zwei Zeugen.

Wirkt ein Erbverzicht auch für die Kinder des Verzichtenden?

Nach Art. 495 ZGB grundsätzlich ja, sofern der Vertrag nichts anderes bestimmt. Die gewünschte Stammwirkung sollte ausdrücklich formuliert werden.

Kann man nur auf die Schulden, aber nicht auf Vermögen verzichten?

Nein. Die Ausschlagung betrifft die Erbschaft als Einheit. Bei Unsicherheit über Bestand und Schulden kann ein öffentliches Inventar die passendere Option sein.

Kann eine Ausschlagung widerrufen werden?

Sie ist grundsätzlich endgültig. Irrtum, Täuschung oder andere Ausnahmegründe gehören sofort in fachliche Prüfung; auf eine spätere Korrektur sollte man sich nicht verlassen.

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Quellen & StandZGB Art. 495–497, 512 und 566–579 · ch.ch: Erbschaft annehmen oder ausschlagen. Keine Rechts- oder Steuerberatung; bei Fristen und streitigen Nachlässen ist eine individuelle Prüfung nötig. Quelle: tabellio.ch, geprüft gegen die zitierten Primärquellen, Stand Juli 2026.