Erleichterte Fusion nach Art. 23 FusG richtig anwenden
Art. 23 und 24 FusG vereinfachen Fusionen von Kapitalgesellschaften bei qualifizierter Kontrolle. Bei 100 Prozent können Vertrag, Bericht, Prüfung, Einsicht und Beschluss stark reduziert werden. Der 90-Prozent-Fall ist enger und schützt die Minderheit besonders. Die Erleichterung ist nicht mit einem einstimmigen KMU-Verzicht gleichzusetzen.
100-Prozent-Mutter-Tochter-Fusion
Die Vollerleichterung greift, wenn die übernehmende Kapitalgesellschaft sämtliche stimmberechtigten Anteile der übertragenden hält. Weil keine aussenstehende Gesellschafterin neue Beteiligungsrechte erhalten muss, kann der gesetzliche Prozess reduziert werden. Zu prüfen bleibt die Richtung: Der Wortlaut erfasst die Übernahme der Tochter durch die Mutter; eine umgekehrte Hineinfusion der Mutter in die Tochter ist nicht automatisch derselbe Fall.
Schwesternfusion unter derselben Kontrolle
Die Erleichterung ist auch möglich, wenn ein Rechtsträger, eine natürliche Person oder eine gesetzlich oder vertraglich verbundene Personengruppe sämtliche stimmberechtigten Anteile der beteiligten Kapitalgesellschaften hält. Identität und Umfang der Kontrolle müssen bis zum Vollzug belegt sein. Treuhand, Nutzniessung, unterschiedliche Stimmrechte oder eine geplante Anteilsübertragung können den vermeintlich einfachen Kontrollnachweis verändern.
Was bei 100 Prozent entfallen kann
| Schritt | Art.-23-Abs.-1-Fall |
|---|---|
| Fusionsvertrag | reduzierter Mindestinhalt |
| Fusionsbericht | entfällt |
| Prüfung | entfällt |
| Einsichtsverfahren | entfällt |
| Beschluss der Generalversammlungen | entfällt |
Organbeschlüsse, Anmeldung und Nachweise gegenüber dem Handelsregister bleiben erforderlich. Kapital- oder Statutenänderungen können zusätzliche Beurkundungen auslösen.
Der besondere 90-Prozent-Fall
Hält die übernehmende Gesellschaft mindestens 90 Prozent, aber nicht alle stimmberechtigten Anteile der übertragenden, sind Erleichterungen nur unter den gesetzlichen Minderheitenschutzbedingungen möglich. Minderheitsinhaber müssen neben Beteiligungsrechten eine Abfindung zum wirklichen Wert wählen können; ihnen dürfen keine persönlichen Leistungspflichten oder Haftungen auferlegt werden. Prüfung und 30-tägige Einsicht bleiben in diesem Fall erhalten.
Warum KMU-Verzicht etwas anderes ist
Ein KMU kann mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter auf Bericht, Prüfung oder Einsicht verzichten, auch ohne Konzernkontrolle. Das beseitigt aber nicht automatisch den Fusionsbeschluss oder die volle Vertragsstruktur. Art. 23 knüpft dagegen an Beteiligungsverhältnisse an und gewährt gesetzlich bestimmte Erleichterungen. Für das Handelsregister muss eindeutig bezeichnet werden, auf welche Grundlage jeder entfallene Schritt gestützt wird.
Nachweise für das Handelsregister
- aktuelle Registerauszüge und Beteiligungsnachweise
- Aktien- oder Anteilbücher samt Stimmrechten
- Organbeschlüsse zum Vertrag und Vollzug
- Erklärung, welcher Art.-23-Tatbestand erfüllt ist
- reduzierter Fusionsvertrag mit verbleibendem Pflichtinhalt
- im 90-Prozent-Fall Bewertung und Minderheitenangebot
- Kapital-, Steuer- und gegebenenfalls Sanierungsbelege
Kontrolle bis zum Eintrag überwachen
Die Voraussetzungen dürfen nicht nur bei Projektstart bestehen. Anteilstransaktionen, Kapitaländerungen oder Stimmrechtsvereinbarungen zwischen Signing und Handelsregistereintrag können den Tatbestand beseitigen. Das Closing-Dossier sollte deshalb einen aktuellen Kontrollnachweis, eine Zusicherung gegen Zwischenverfügungen und einen letzten Registerabgleich enthalten. Bei Zweifeln ist das ordentliche Verfahren sicherer als eine unhaltbare Erleichterung.
Projektplan vor Vertrag und Beurkundung
Ein belastbarer Umstrukturierungsfahrplan beginnt mit dem Zielbild und einem vollständigen Inventar: beteiligte Rechtsträger, Beteiligungsquoten, Aktiven und Passiven, Grundstücke, Arbeitsverhältnisse, Bewilligungen, laufende Verträge, Sicherheiten und Verlustvorträge. Danach werden zivilrechtliches Instrument, Steuerkonzept, Bilanzstichtag, erforderliche Berichte und Prüfungen sowie die Zustimmungen von Organen, Anteilsinhabern, Banken und Behörden festgelegt.
Die Dokumente müssen denselben Transaktionsumfang und dieselben Werte abbilden. Vor der Beurkundung gehören deshalb Handelsregister-Vorprüfung, Steuerentscheid oder Ruling, Revisionsbestätigungen und ein Closing-Ablauf mit klaren Bedingungen zusammengeführt. Nach dem Registereintrag folgen Mitteilungen, Vertrags- und Registeraktualisierungen sowie die steuerliche Deklaration. Ein vermeintlicher Formvorteil ist wertlos, wenn Inventar, Bilanz oder Steuerbehandlung nicht zum gewählten FusG-Weg passen.
Erleichterung beweisen, bevor Schritte gestrichen werden
Lass Kontrollkette, Verzichtsgrundlage und Handelsregisterbelege vor dem Signing prüfen.
Fachperson finden →Häufige Fragen
Ist jede konzerninterne Fusion erleichtert?
Nein. Art. 23 verlangt die gesetzlich beschriebenen 100- oder mindestens 90-prozentigen Stimmrechtsverhältnisse und weitere Bedingungen.
Braucht eine 100-Prozent-Fusion einen GV-Beschluss?
Im Fall von Art. 23 Abs. 1 kann der Fusionsvertrag ohne Beschluss der Generalversammlung vollzogen werden; andere Kapital- oder Statutenbeschlüsse bleiben möglich.
Entfällt im 90-Prozent-Fall die Prüfung?
Nein. Die Prüfung und das 30-tägige Einsichtsrecht bleiben bei der Erleichterung nach Art. 23 Abs. 2 bestehen.
Ist ein KMU automatisch ein Art.-23-Fall?
Nein. KMU-Verzichte beruhen auf Grösse und Einstimmigkeit, Art. 23 auf qualifizierter Kontrolle.