Fusion von AG oder GmbH: Ablauf, Vertrag und Handelsregister

Aktualisiert: 13.07.2026Lesezeit: 5 Min.Redaktion tabellio.ch

Eine ordentliche Fusion verbindet zwei oder mehr Gesellschaften durch gesetzlichen Vermögensübergang. Erforderlich sind regelmässig Fusionsvertrag, aktuelle Bilanz, Bericht, Prüfung, Einsicht, qualifizierter Gesellschafterbeschluss, öffentliche Beurkundung und koordinierte Handelsregistereintragung. Erst der Registereintrag löst den Übergang aus und beendet die übertragende Gesellschaft ohne Liquidation.

Absorptions- oder Kombinationsfusion

Bei der Absorption übernimmt eine bestehende Gesellschaft eine andere. Bei der Kombination übertragen alle beteiligten Gesellschaften ihr Vermögen auf eine neu gegründete Gesellschaft. Die Kombination verbindet das Fusionsverfahren deshalb mit den Gründungsvorschriften der Zielrechtsform. Vorab ist zudem zu prüfen, ob die beteiligten Rechtsformen gemäss FusG miteinander fusionieren dürfen und welche Beteiligungsrechte die bisherigen Gesellschafter erhalten.

Der Fusionsvertrag als Transaktionskern

Die obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgane schliessen den Fusionsvertrag schriftlich. Er bezeichnet Gesellschaften, Umtauschverhältnis, allfällige Ausgleichszahlung, Rechte an der übernehmenden Gesellschaft, Gewinnberechtigung, wirtschaftlichen Stichtag sowie besondere Vorteile. Die Vertretungsorgane dürfen den Vertrag nicht wie einen gewöhnlichen Kaufvertrag behandeln: Der gesetzliche Mindestinhalt und die Gleichbehandlung der Beteiligten sind zwingend.

Bilanz, Zwischenabschluss und Bewertung

Grundlage bilden die Fusionsbilanzen. Liegt der Bilanzstichtag bei Abschluss des Vertrags mehr als sechs Monate zurück oder haben sich wichtige Vermögensänderungen ergeben, ist ein Zwischenabschluss nötig. Umtauschverhältnis und allfällige Ausgleichszahlungen benötigen eine nachvollziehbare Bewertung. Ein Buchwertvergleich genügt nicht immer, weil stille Reserven, Ertragskraft, Risiken und unterschiedliche Anteilsklassen den wirklichen Beteiligungswert beeinflussen.

Bericht, Prüfung und 30-tägige Einsicht

Im ordentlichen Verfahren erläutern die Organe die Fusion in einem Bericht; ein zugelassener Revisionsexperte prüft Vertrag, Bericht und Bilanz. Die Gesellschafter erhalten grundsätzlich während 30 Tagen vor dem Beschluss Einsicht in die gesetzlich bezeichneten Unterlagen. KMU können auf einzelne Schritte nur mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter verzichten. Ein Art.-23-Konzernfall folgt wiederum einer anderen Erleichterungslogik.

Fusionsbeschluss und öffentliche Beurkundung

Nach Ablauf der Einsicht beschliessen die Gesellschafterversammlungen mit den im FusG vorgesehenen qualifizierten Mehrheiten. Die Beschlüsse werden öffentlich beurkundet. Erfordert die Fusion bei der übernehmenden Gesellschaft eine Kapitalerhöhung oder bei der Kombination eine Gründung, entstehen zusätzliche Urkunden und Belege. Die Urkundsperson prüft die beurkundungsrelevanten Erklärungen, übernimmt aber nicht automatisch Bewertung, Revision oder Steuerberatung.

Eintragung und Universalsukzession

Die beteiligten Gesellschaften melden die Fusion den zuständigen Handelsregisterämtern an. Bei mehreren Ämtern wird die Eintragung abgestimmt. Mit dem Eintrag gehen sämtliche Aktiven und Passiven der übertragenden Gesellschaft von Gesetzes wegen auf die übernehmende über; die übertragende Gesellschaft wird gelöscht. Grundbuch und weitere Register müssen anhand des Handelsregisterauszugs beziehungsweise der Fusionsbelege nachgeführt werden.

Fusionsfahrplan mit Kontrollpunkten

  1. Struktur, Zulässigkeit und Steuerfolgen klären.
  2. Bewertung und Bilanzstichtag festlegen.
  3. Vertrag, Bericht und Zwischenabschluss erstellen.
  4. Prüfung und Einsichtsperiode durchführen oder gültige Verzichte dokumentieren.
  5. Banken, Bewilligungsstellen und Arbeitnehmende rechtzeitig einbinden.
  6. Beschlüsse beurkunden.
  7. Handelsregistereinträge koordinieren und Register, Verträge sowie Buchhaltung nachführen.

Projektplan vor Vertrag und Beurkundung

Ein belastbarer Umstrukturierungsfahrplan beginnt mit dem Zielbild und einem vollständigen Inventar: beteiligte Rechtsträger, Beteiligungsquoten, Aktiven und Passiven, Grundstücke, Arbeitsverhältnisse, Bewilligungen, laufende Verträge, Sicherheiten und Verlustvorträge. Danach werden zivilrechtliches Instrument, Steuerkonzept, Bilanzstichtag, erforderliche Berichte und Prüfungen sowie die Zustimmungen von Organen, Anteilsinhabern, Banken und Behörden festgelegt.

Die Dokumente müssen denselben Transaktionsumfang und dieselben Werte abbilden. Vor der Beurkundung gehören deshalb Handelsregister-Vorprüfung, Steuerentscheid oder Ruling, Revisionsbestätigungen und ein Closing-Ablauf mit klaren Bedingungen zusammengeführt. Nach dem Registereintrag folgen Mitteilungen, Vertrags- und Registeraktualisierungen sowie die steuerliche Deklaration. Ein vermeintlicher Formvorteil ist wertlos, wenn Inventar, Bilanz oder Steuerbehandlung nicht zum gewählten FusG-Weg passen.

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Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Absorption und Kombination?

Bei der Absorption bleibt eine Gesellschaft bestehen; bei der Kombination entsteht eine neue Gesellschaft und die bisherigen erlöschen.

Wann braucht es einen Zwischenabschluss?

Wenn der Bilanzstichtag beim Vertragsabschluss mehr als sechs Monate zurückliegt oder wichtige Vermögensänderungen eingetreten sind.

Muss der Fusionsbeschluss zum Notar?

Ja, der Fusionsbeschluss ist grundsätzlich öffentlich zu beurkunden.

Wann gehen Aktiven und Passiven über?

Mit der Eintragung der Fusion im Handelsregister gehen sie von Gesetzes wegen auf die übernehmende Gesellschaft über.

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Quellen & StandFusG Art. 3–28 · HRegV: Fusionsbelege · EHRA-Mustertexte 2023 · ESTV Kreisschreiben 5a. Keine Rechts-, Steuer- oder Finanzierungsberatung; kantonale Regeln und konkrete Unterlagen sind im Einzelfall zu prüfen. Quelle: tabellio.ch, geprüft gegen die zitierten Primärquellen, Stand Juli 2026.