Haus bei Scheidung übernehmen: Zuweisung nach Art. 205 ZGB
Steht ein Haus im Miteigentum der Ehegatten, kann ein Ehegatte bei überwiegendem Interesse nach Art. 205 Abs. 2 ZGB die ungeteilte Zuweisung gegen volle Entschädigung verlangen. Für Allein- oder Gesamteigentum gelten andere Zuweisungs- beziehungsweise Aufhebungsregeln. Das Gericht kann weder Banktragbarkeit noch Schuldentlassung erzwingen.
Wann Art. 205 Abs. 2 relevant ist
Die Norm greift bei Miteigentum der Ehegatten im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Sie unterscheidet sich von der allgemeinen Aufhebung von Miteigentum nach Art. 650 ff. ZGB und von der blossen Wohnungszuweisung im Eheschutz. Verlangt wird die ungeteilte Zuweisung eines konkreten Vermögenswerts; das übrige Güterrecht wird danach weiter abgerechnet.
Was ein überwiegendes Interesse sein kann
Berücksichtigt werden insbesondere Betreuung und Wohnkontinuität der Kinder, persönliche oder berufliche Bindung, Herkunft der Liegenschaft, bisherige Nutzung und realistische Alternativen. Ein bloss höheres Angebot genügt nicht zwingend. Das Interesse muss dasjenige des anderen Ehegatten überwiegen und mit einer tragfähigen Lösung verbunden sein.
Volle Entschädigung statt symbolischer Übernahme
Die übernehmende Person muss den anderen voll entschädigen. Ausgangspunkt sind Verkehrswert, Eigentumsanteil und zugeordnete Schulden; danach folgen güterrechtliche Ersatz- und Mehrwertforderungen. Latente Steuern und Transaktionskosten dürfen nicht schematisch doppelt abgezogen werden. Betrag, Fälligkeit, Verzinsung und Sicherung gehören in Urteil oder Konvention.
Bankzustimmung bleibt eine eigene Bedingung
Die Zuweisung befreit den ausscheidenden Ehegatten nicht automatisch aus einem solidarischen Hypothekardarlehen. Die Bank prüft Einkommen, Tragbarkeit, Belehnung und Objektwert neu. Ohne schriftliche Schuldentlassung bleibt der Ex-Partner haftbar, obwohl er kein Eigentum mehr besitzt. Die Finanzierungszusage sollte deshalb vor der definitiven Zuweisungsvereinbarung vorliegen.
Schuldbrief und Grundbuchvollzug
Eigentumswechsel, persönliche Darlehensschuld und Schuldbrief sind drei Ebenen. Das Grundbuch benötigt einen tauglichen Rechtsgrundausweis und die erforderlichen Anmeldungen. Schuldbriefe können bei der Bank bleiben oder angepasst werden; Gläubiger-, Schuldner- und Pfandänderungen sind separat zu dokumentieren. Ein rechtskräftiges Urteil kann Teil des Vollzugsdossiers sein.
Wenn beide übernehmen wollen
Das Gericht wägt die Interessen ab und kann bei fehlender Zuweisungsvoraussetzung die allgemeine Aufhebung beziehungsweise Verwertung relevant werden lassen. Ein internes Bieterverfahren ist möglich, ersetzt aber die Rechtsprüfung nicht. Können weder Finanzierung noch Entschädigung rechtzeitig gesichert werden, ist ein freihändiger Verkauf oft wirtschaftlich sauberer als jahrelanges blockiertes Miteigentum.
Unterlagen für ein vollziehbares Übernahmebegehren
- aktueller Grundbuchauszug
- neutrale Verkehrswertschätzung
- Eigentums- und güterrechtliche Rechnung
- Hypothekarsaldo und Schuldbriefangaben
- verbindliche Finanzierungs- oder Tragbarkeitserklärung
- Nachweis des überwiegenden Interesses
- Auszahlungsplan und Sicherheiten
- Steuer- und Gebührenprüfung des Standortkantons
So wird aus der Einigung ein vollziehbarer Plan
Vor einer Unterschrift sollten beide Seiten dieselbe Ausgangslage verwenden: aktueller Grundbuchauszug, Hypothekarsaldo, Verkehrswert mit Stichtag, Herkunft der Eigenmittel, Investitionsbelege, Vorsorgevorbezüge und eine Schätzung der Steuern und Vollzugskosten. Haltet anschliessend getrennt fest, wer das Haus bis wann nutzt, wer in dieser Zeit welche Kosten trägt und ob am Ende Übernahme, Verkauf oder eine befristete Zwischenlösung vorgesehen ist.
Erst danach werden Ausgleichszahlung, Bankfreigabe, Eigentumswechsel, Besitzübergang und Grundbuchanmeldung terminiert. Eine Scheidungskonvention sollte keine Zahlung versprechen, die ohne Finanzierungszusage nicht geleistet werden kann. Umgekehrt darf eine interne Kostenregel nicht so formuliert sein, als entlasse sie bereits einen Mitschuldner gegenüber der Bank. Diese Reihenfolge reduziert Widersprüche zwischen Familienrecht, Finanzierung, Steuern und Grundbuch.
Zuweisung nur mit Finanzierung und Grundbuchweg vereinbaren
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Notariat finden →Häufige Fragen
Kann ich die gemeinsame Wohnung gegen den Willen des anderen übernehmen?
Steht sie im Miteigentum, kann bei überwiegendem Interesse die ungeteilte Zuweisung nach Art. 205 Abs. 2 ZGB gegen volle Entschädigung verlangt werden.
Muss ich den halben Verkehrswert bezahlen?
Nicht zwingend. Eigentumsquote, Hypothek und die gesamte güterrechtliche Abrechnung bestimmen den Auszahlungsbetrag.
Entlässt das Gericht meinen Ex-Partner aus der Hypothek?
Nein. Dafür braucht es die Zustimmung beziehungsweise Freigabe der Bank.
Wann ändert sich das Grundbuch?
Nach Vorliegen des rechtskräftigen und grundbuchtauglichen Rechtsgrundausweises sowie der erforderlichen Anmeldung.