Holding gründen in der Schweiz: Rechtsform, Beteiligungseinbringung und Steuern
Eine Schweizer Holding ist keine eigene Rechtsform, sondern meist eine AG oder GmbH, deren Zweck vor allem im Halten und Verwalten von Beteiligungen liegt. Sie kann bar gegründet, mit übertragbaren Beteiligungen als Sacheinlage liberiert oder zunächst gegründet und danach mit Tochtergesellschaften ausgestattet werden. Jeder Weg hat andere Gesellschafts-, Übertragungs- und Steuerfolgen. Weder der Handelsregistereintrag noch der Begriff «Holding» verspricht Steuerneutralität, Verrechnungssteuerfreiheit oder einen automatischen Beteiligungsabzug.
Rechtsstand 14. Juli 2026: Holding ist Funktion, nicht Steuerstatus
Die Holding wird nach den Regeln ihrer Rechtsform gegründet und geführt. Das frühere kantonale Holdingprivileg ist seit der STAF-Umsetzung nicht mehr der allgemeine Steuerstatus einer Holdinggesellschaft. Eine AG oder GmbH unterliegt der ordentlichen Gewinn- und Kapitalbesteuerung; der Beteiligungsabzug kann die Gewinnsteuer für qualifizierende Nettoerträge verhältnismässig reduzieren.
Die Analyse beginnt deshalb nicht mit einem vermeintlichen Holding-Steuersatz, sondern mit Eigentümern, Zielbeteiligungen, Finanzierungsweg und Exit-Plan. Dann werden Gründung, Übertragung und Steuern getrennt geprüft. Rechtsstand ist der 14. Juli 2026. Das neue Transparenzregister tritt erst am 1. Oktober 2026 in Kraft; der seit 16. Juni laufende Pilot ist freiwillig. Diese zeitliche Grenze ist besonders bei einer Gründung im Sommer 2026 relevant.
AG oder GmbH als Holding: die entscheidenden Unterschiede
| Kriterium | Holding-AG | Holding-GmbH |
|---|---|---|
| Mindestkapital | CHF 100’000; mindestens CHF 50’000 oder 20 Prozent, falls höher, liberiert | CHF 20’000, vollständig liberiert |
| Eigentümerpublizität | Aktionäre grundsätzlich nicht allein wegen ihrer Eigentümerstellung im Handelsregister | Gesellschafter und Stammanteile im Handelsregister |
| Übertragung | Aktienrecht, Aktienbuch und allfällige Vinkulierung | schriftliche Abtretung, regelmässig Zustimmung, Anteilbuch und Registermutation |
| Governance | Generalversammlung und Verwaltungsrat | Gesellschafterversammlung und Geschäftsführung; personenbezogener |
Die AG passt oft bei mehreren Investoren, geplanter Aufnahme weiterer Beteiligter oder gewünschter Eigentümerdiskretion. Die GmbH kann für eine überschaubare Familien- oder Unternehmerholding genügen. Kapital, Publizität und Transferweg sind aber nur drei Kriterien. Bankanforderungen, Wohnsitz der Organpersonen, künftige Mitarbeiterbeteiligung, Nachfolge und ein privater Bindungsvertrag gehören in die Rechtsformentscheidung.
Drei Gründungswege und ihre unterschiedlichen Rechtsfolgen
- Bargründung: Die Gründer zahlen Geld auf ein Kapitaleinzahlungskonto ein. Nach Eintrag erwirbt die Holding Beteiligungen aufgrund separater Kauf- oder Abtretungsverträge.
- Sacheinlagegründung: Übertragbare Aktien oder Stammanteile werden zur Liberierung eingebracht. Bewertung, Verfügungsmacht, Gründungsbericht, Prüfungsbestätigung und effektiver Übergang müssen zusammenpassen.
- Gründung und spätere Einbringung: Die Holding entsteht bar; Beteiligungen folgen durch Kapitalerhöhung, Verkauf, Zuschuss, Fusion oder anderes Umstrukturierungsinstrument.
Die Wege sind wirtschaftlich nicht austauschbar. Bei Bargründung liegt die Beteiligung am Gründungstag noch nicht in der Holding. Eine Sacheinlage kann den Eigentumswechsel mit dem Gründungsclosing koordinieren, benötigt aber mehr Belege. Eine spätere Übertragung kann flexibler sein, löst jedoch einen eigenständigen Verkauf, Beitrag oder Umstrukturierungstatbestand aus. Die Entscheidung fällt erst nach einem zivil- und steuerrechtlichen Vergleich mit identischen Werten und Stichtagen.
Bargründung: Kapital, Sperrkonto und Mittelverwendung
Bei der Bargründung wird das liberierte Kapital vor der Beurkundung bei einer Bank zur ausschliesslichen Verfügung der zu gründenden Gesellschaft hinterlegt. Die Bank bestätigt die Einzahlung. Nach Handelsregistereintrag und dem erforderlichen Registerausweis wird das Konto freigegeben. Das Geld gehört dann der Holding und darf nur im Gesellschaftsinteresse verwendet werden; es ist kein kurzfristig frei rückzahlbarer Vorschuss an die Gründer.
Das Budget muss neben dem nominellen Kapital Notariats- und Registerkosten, Beratung, Bewertungs- und Revisionskosten, Steuern, Kaufpreis und laufende Liquidität enthalten. Eine AG mit nur teilweiser Liberierung hat eine offene Einlagepflicht; das beeinflusst Bilanz, spätere Abrufbarkeit und Due Diligence. Bei der GmbH ist das Stammkapital vollständig zu liberieren. Der Beitrag GmbH gründen erläutert den Basisablauf; für eine Holding kommt die Beteiligungs- und Steuerstrecke hinzu.
Sacheinlage mit Beteiligungen: vier Voraussetzungen plus Bewertung
Aktien oder GmbH-Stammanteile können als Sacheinlage dienen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Vermögenswert muss aktivierbar, in das Vermögen der Gesellschaft übertragbar, nach Eintragung frei verfügbar und grundsätzlich durch Übertragung auf Dritte verwertbar sein. Statutarische Vinkulierung, Zustimmungserfordernisse, Pfandrechte, Aktionärbindungs- oder Gesellschafterverträge und ausländisches Recht können die Übertragbarkeit oder Verfügbarkeit begrenzen.
Gründer erstellen Sacheinlagevertrag und Gründungsbericht; ein zugelassener Prüfer bestätigt den Bericht nach den gesetzlichen Vorgaben. Bewertung und Anzahl der dafür ausgegebenen Beteiligungsrechte werden konsistent dokumentiert. Ein Unternehmenswertgutachten ersetzt nicht die rechtliche Verfügungsprüfung. Umgekehrt beweist ein gültiger Übertragungsvertrag nicht den angesetzten Wert. Der Spezialartikel Sacheinlagegründung bei AG und GmbH behandelt die Belege; hier steht die zusätzliche Einordnung der eingebrachten Tochterbeteiligung im Vordergrund.
Öffentliche Beurkundung und Handelsregister-Closing
Die Gründer erklären in öffentlicher Urkunde, eine AG oder GmbH zu errichten, setzen die Statuten fest und bestellen die notwendigen Organe. Der Gesellschaftszweck beschreibt das Halten, Verwalten und gegebenenfalls Finanzieren von Beteiligungen wahrheitsgemäss und mit passender Reichweite. Firma, Sitz, Kapital, Beteiligungsrechte, Mitteilungen und weitere gesetzliche Inhalte müssen registerfähig sein. Mindestens eine vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz ist sicherzustellen.
Zum Registerdossier gehören je nach Fall Urkunde, Statuten, Organ- und Wahlannahmen, Domizilnachweis, Bankbestätigung oder Sacheinlagebelege, Prüfungsbestätigung, Erklärungen der Gründer und beglaubigte Unterschriften. Die juristische Person entsteht mit dem Handelsregistereintrag. Bei einer Beteiligungseinbringung muss das Closing zusätzlich zeigen, wann Eigentum, Stimmrecht, Nutzen und Gefahr tatsächlich übergehen. Notariat und Handelsregister prüfen ihre Rechtsbereiche; sie erteilen keine verbindliche Steuerneutralitätszusage.
Beteiligungsübertragung bleibt ein eigenständiger Vollzug
Wird eine Tochterbeteiligung eingebracht oder verkauft, richtet sich der Eigentumsübergang nach ihrer eigenen Rechtsform. Bei Namenaktien braucht es einen gültigen Übertragungsakt. Der Eintrag im Aktienbuch ist grundsätzlich nicht konstitutiv für das Eigentum, sondern legitimiert den Erwerber gegenüber der Gesellschaft; eine statutarische Vinkulierung kann den Erwerb dennoch von der Zustimmung der Gesellschaft abhängig machen. GmbH-Stammanteile sowie bereits die Verpflichtung zur Abtretung bedürfen der Schriftform; eine erforderliche Zustimmung der Gesellschafterversammlung kommt hinzu. Ausländische Beteiligungen folgen dem anwendbaren ausländischen Recht und ihren Registern.
Darum enthält das Holding-Closing für jede Zielgesellschaft eine Zeile: Eigentümer vorher und nachher, Anzahl und Kategorie, Belastung, Zustimmung, Vertragsbeitritt, Register, wirtschaftlich Berechtigte und Steuerwert. Der Beitrag Namenaktien übertragen und der Leitfaden GmbH-Stammanteile übertragen decken die jeweiligen Formen ab. Eine öffentliche Gründungsurkunde überträgt nicht automatisch jeden darin erwänten Vermögenswert.
Statuten und Bindungsverträge über beide Gesellschaftsebenen abstimmen
Die Holding braucht eigene Statuten und Governance; jede Tochter behält ihre eigenen Organe, Statuten und Pflichten. Ein Konzerninteresse hebt die Pflicht der Tochterorgane, die Interessen ihrer Gesellschaft zu wahren, nicht pauschal auf. Dividenden, Darlehen, Garantien, Managementleistungen, Cash Pool und Weisungen benötigen Zuständigkeit, Verträge, Drittvergleich und ausreichende Mittel. Ein Organprotokoll sollte erkennen lassen, welche Gesellschaft welchen Vorteil und welches Risiko übernimmt.
Private Exit-, Stimm- und Nachfolgeregeln werden mit den Statuten verzahnt. Der Beitrag Aktionärbindungsvertrag oder Statuten erklärt die Wirkungsebenen; Statuten für AG und GmbH behandelt Pflicht- und Zusatzinhalt. Bei einer Holding muss zusätzlich feststehen, ob eine Klausel die Holdinganteile, die Tochteranteile oder beide betrifft. Ein Drag-along auf Holdingebene verkauft nicht von selbst die operative Tochter oder deren Aktiven.
Buchführung, Jahresrechnung, Revision und Konzernrechnung
Die Holding führt als juristische Person eine ordnungsgemässe Buchhaltung und erstellt Jahresrechnung nach Art. 957 ff. OR. Beteiligungen, Darlehen, Zinserträge, Dividenden, Wertberichtigungen, Garantien und Transaktionen mit Nahestehenden müssen nachvollziehbar erfasst werden. Der geringe eigene Personalbestand einer reinen Holding beseitigt diese Pflichten nicht. Ausschüttungen stützen sich auf genehmigte Abschlüsse und ausschüttbare Mittel der jeweils ausschüttenden Gesellschaft.
Ordentliche Revision gilt insbesondere bei Publikumsgesellschaften, Pflicht zur Konzernrechnung oder Überschreiten von zwei der Schwellen CHF 20 Mio. Bilanzsumme, CHF 40 Mio. Umsatz und 250 Vollzeitstellen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren. Sonst gilt grundsätzlich eingeschränkte Revision; ein Opting-out setzt unter anderem höchstens zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt und Zustimmung sämtlicher Beteiligter voraus. Die Konzernrechnung nach Art. 963 ff. OR wird separat geprüft: Kontrolle von Tochtergesellschaften kann Konsolidierung auslösen, auch wenn die Holding selbst kaum Umsatz oder Personal hat.
Steuermatrix: fünf Fragen statt des Versprechens «steuerfrei»
| Steuer | Auslöser | Prüffrage |
|---|---|---|
| Gewinnsteuer | Gewinn, Dividende, Veräusserung oder Aufwertung | steuerbarer Reingewinn und allfälliger Beteiligungsabzug |
| Einkommenssteuer des Einbringers | Übertragung privater Beteiligungen | Transponierung, indirekte Teilliquidation oder anderer Vermögensertrag |
| Verrechnungssteuer | Dividende, geldwerte Leistung, bestimmte Zinsen | Entrichtung, Rückerstattung oder zulässiges Meldeverfahren |
| Emissionsabgabe | Ausgabe oder Erhöhung von Beteiligungsrechten und gleichgestellte Zuschüsse | Bemessung, Freibetrag und gesetzliche Ausnahme |
| Kantonale Steuern | Sitz, Kapital, Grundstück oder Übertragung | Gewinn-, Kapital-, Grundstückgewinn- und Handänderungsfolgen |
Hinzu kommen je nach Struktur Umsatzabgabe, Mehrwertsteuer, ausländische Quellensteuern und Abkommen. Gesellschaftsrechtlicher Wert, Buchwert, Gewinnsteuerwert und Verkehrswert werden nicht vermischt. Vor dem bindenden Einbringungsvertrag gehören Sachverhalt, Organigramm, Bilanzen, Werte, Finanzierung und geplante Folgegeschäfte in eine Steueranalyse oder bei erheblicher Unsicherheit in ein vorgängiges Ruling.
Beteiligungsabzug: Ermässigung der Gewinnsteuer, keine Steuerbefreiung
Nach Art. 69 DBG ermässigt sich die Gewinnsteuer einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft im Verhältnis des Nettoertrags aus qualifizierenden Beteiligungen zum gesamten Reingewinn. Für Beteiligungserträge qualifizieren grundsätzlich Beteiligungen von mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital, mindestens 10 Prozent am Gewinn und an den Reserven oder Beteiligungsrechte mit einem Verkehrswert von mindestens CHF 1 Mio. Beteiligungsbezogene Finanzierungs- und Verwaltungskosten beeinflussen den Nettoertrag.
Für Kapitalgewinne gelten zusätzliche Voraussetzungen nach Art. 70 DBG. Im Kern muss die veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent betragen und während mindestens eines Jahres gehalten worden sein; Teilverkäufe und ein späteres Unterschreiten der Quote haben Sonderregeln. Abschreibungen, Wertaufholungen, Gestehungskosten und konzerninterne Transaktionen können das Ergebnis verändern. Das StHG harmonisiert die kantonale Ermässigung, während die effektive kantonale Veranlagung separat erfolgt. Der Beteiligungsabzug wird berechnet und deklariert; das Wort «Holding» im Firmennamen löst ihn nicht aus.
Verrechnungssteuer und Meldeverfahren bei Konzerndividenden
Dividenden einer Schweizer Tochter unterliegen grundsätzlich der Verrechnungssteuer von 35 Prozent. Bei einer inländischen qualifizierten Beteiligung kann nach Art. 26a VStV das Meldeverfahren statt Entrichtung zur Verfügung stehen. Seit 2023 liegt die Beteiligungsschwelle im nationalen Konzernverhältnis grundsätzlich bei 10 Prozent und der Kreis der berechtigten inländischen Leistungsempfänger wurde erweitert. Materielle Berechtigung, Eigentum, Fälligkeit und korrekte Formulare bleiben zu prüfen.
Die steuerpflichtige Gesellschaft reicht die Meldung und die erforderlichen Unterlagen grundsätzlich innert 30 Tagen nach Fälligkeit der Dividende ein. Erfolgt sie verspätet, wird das Meldeverfahren bei erfüllten materiellen Voraussetzungen nach heutiger Regelung grundsätzlich dennoch gewährt; eine Ordnungsbusse nach Art. 64 VStG bleibt vorbehalten. Das ist keine automatische materielle Steuerbefreiung. Internationale Dividenden folgen Abkommen, VStG/VStV und gegebenenfalls einem vorgängigen Grundgesuch. Eine Holdingstruktur schafft weder wirtschaftliche Berechtigung noch Abkommensanspruch. Ausschüttungsbeschluss, Formular, Jahresrechnung, Empfänger und Beteiligungsquote müssen deckungsgleich sein.
Emissionsabgabe: Kapital, Agio und Zuschüsse gemeinsam betrachten
Der Bund erhebt grundsätzlich 1 Prozent Emissionsabgabe auf dem Entgelt für die Begründung und Erhöhung inländischer Beteiligungsrechte. Der allgemeine Freibetrag bei Gründung oder Kapitalerhöhung beträgt CHF 1 Mio.; entscheidend ist nicht nur der Nennwert. Agio und weitere Gegenleistungen können zur Bemessungsgrundlage gehören. Auch Zuschüsse von Beteiligten ohne Ausgabe neuer Rechte können dem Gesetz unterstehen. Form, Frist und Steuerpflicht sind deshalb bereits im Kapitalplan zu markieren.
Das StG enthält Ausnahmen, unter anderem für bestimmte Umstrukturierungen. Eine Sacheinlage ist aber nicht allein wegen ihrer zivilrechtlichen Form von der Abgabe ausgenommen, und der Freibetrag ist keine pauschale Befreiung sämtlicher späterer Einlagen. Bei einer Beteiligungseinbringung werden Nennkapital, Agio, Verkehrswert, allfällige Kapitaleinlagereserven und Gegenleistung getrennt dokumentiert. Die ESTV-Behandlung wird vor dem Closing geklärt, wenn Wert oder Ausnahme wesentlich sind.
Beteiligungseinbringung und Umstrukturierung: Neutralität nur bei erfülltem Tatbestand
Eine Beteiligung kann durch Verkauf, Sacheinlage, Kapitalerhöhung, Zuschuss, Aktientausch, Fusion oder Vermögensübertragung in die Holding gelangen. Das gewählte Zivilrechtsinstrument bestimmt noch nicht die Steuerfolge. Für juristische Personen setzt eine steuerneutrale Umstrukturierung nach DBG und ESTV-Praxis insbesondere die jeweils anwendbaren Bedingungen wie Fortbestand der Schweizer Steuerpflicht, Übernahme der Steuerwerte, qualifizierende Beteiligung oder Sperrfristen voraus. Art und Umfang hängen vom konkreten Instrument ab.
Bringt eine natürliche Person Beteiligungen aus dem Privatvermögen in eine Holding ein, an der sie nach der Übertragung allein oder gemeinsam zu mindestens 50 Prozent beteiligt ist, muss insbesondere Art. 20a Abs. 1 lit. b DBG zur Transponierung geprüft werden. Der Teil der gesamten Gegenleistung, der Nennwert und anerkannte Kapitaleinlagereserven der übertragenen Beteiligung übersteigt, kann steuerbarer Vermögensertrag sein. Ein privater Kapitalgewinn ist nicht automatisch steuerfrei, nur weil kein Geld fliesst. Der Leitfaden Umstrukturierung steuerneutral durchführen erläutert die Voraussetzungen; die Instrumentenwahl beginnt bei Unternehmensumstrukturierung in der Schweiz. Folgeverkauf, Ausschüttung oder Absorption gehören bereits in den offengelegten Sachverhalt.
Substanz und tatsächliche Geschäftsleitung ohne Checklisten-Fiktion
Eine Schweizer Adresse, ein lokales Verwaltungsratsmitglied oder ein Bankkonto allein garantiert keine steuerliche Ansässigkeit, Abkommensberechtigung oder Rückerstattung. Nach DBG knüpft die unbeschränkte Steuerpflicht juristischer Personen an Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz an. Bei grenzüberschreitender Leitung sind Doppelansässigkeit, Abkommen und tatsächliche Entscheidungsprozesse zu prüfen. Für Quellensteuerentlastung kommen wirtschaftliche Berechtigung und Missbrauchsregeln hinzu.
Es gibt keine allgemeine Zahl von Mitarbeitern oder Quadratmetern, die jede Holding «substanzstark» macht. Dokumentiert werden müssen vielmehr reale Funktion und Risiko: Wer prüft Beteiligungen, entscheidet Finanzierung, überwacht Tochtergesellschaften, führt Bücher, verwaltet Liquidität und trägt Verträge? Verwaltungsratssitzungen, Unterlagen und Zeichnungsvollzug sollen den tatsächlichen Prozess abbilden. Eine künstliche Schweizer Protokollspur heilt keine faktische Leitung im Ausland. Die Substanz wird an Geschäft, Beteiligungen, Finanzierung und beanspruchten Steuerfolgen gemessen.
Holdingfinanzierung: Eigenkapital, Darlehen und Garantien
Eine Holding kann Beteiligungen mit Eigenkapital, Gesellschafterdarlehen, Bankkredit oder einer Kombination finanzieren. Das Modell muss Dividendenfähigkeit der Töchter, Zinsdienst, Währung, Laufzeit, Rang, Sicherheiten und Krisenszenario tragen. Upstream- oder Cross-stream-Garantien brauchen Gesellschaftsinteresse, angemessene Gegenleistung, ausreichende Reserven und korrekte Organbeschlüsse. Der Konzern ist keine einzige Rechtsperson mit frei verschiebbarem Vermögen.
Bei Darlehen zwischen Beteiligten gilt der Drittvergleich. Die ESTV veröffentlicht für 2026 anerkannte Zinssätze; abweichende Konditionen benötigen belastbaren Fremdvergleich. Verdecktes Eigenkapital wird nach Art. 65 DBG und Kreisschreiben 6a geprüft. Nicht anerkannte Zinsen können beim Schuldner aufgerechnet und als geldwerte Leistung der Verrechnungssteuer unterstellt werden. Finanzierungsaufwand reduziert zudem den Nettoertrag für den Beteiligungsabzug. Ein Modell, das nur Bruttodividenden und Steuervorteile zeigt, aber Zins, Liquidität und Abzugsbegrenzung ausblendet, ist nicht entscheidungsfähig.
Transparenzregister: heutige Pflichten und Start am 1. Oktober 2026 trennen
Gilt heute: Bis zum Inkrafttreten des TJPG gelten noch die heutigen OR-Melde- und Verzeichnisregeln für wirtschaftlich berechtigte Personen, insbesondere bei nicht kotierten AG und GmbH. Anteilbuch beziehungsweise Aktienbuch und Handelsregister bleiben eigenständige Register.
Ab 1. Oktober 2026: Das TJPG und die neue zentrale Registerpflicht treten in Kraft. Der am 16. Juni 2026 gestartete Pilot ist freiwillig und keine vorgezogene allgemeine Meldepflicht.
Eine Holdingkette wird bis zu den natürlichen Personen analysiert, die direkt oder indirekt mindestens 25 Prozent von Kapital oder Stimmen halten oder auf andere Weise Kontrolle ausüben. Ausnahmen, verbunden handelnde Personen und eine mögliche Ersatzmeldung sind anhand des Gesetzes zu prüfen. Die Holdinggründung ändert die Kontrollkette und muss in Organigramm und Belegen nachvollziehbar sein. Der Spezialbeitrag Transparenzregister bei Holding und indirekter Beteiligung erklärt Berechnung, Übergang und Meldung. Ein Handelsregistereintrag im Juli erfüllt die künftige Meldung nicht automatisch.
Entscheidungslogik und Closing-Plan für die Holdinggründung
- Zielbild, Eigentümer, Zielgesellschaften, Länder und Exit-Horizont dokumentieren.
- AG und GmbH nach Kapital, Publizität, Governance, Transfer und Nachfolge vergleichen.
- Bargründung, Sacheinlage und spätere Übertragung mit denselben Werten modellieren.
- Jede Beteiligung auf Eigentum, Belastung, Zustimmung und Übertragungsform prüfen.
- Gewinn-, Einkommens-, Verrechnungs-, Stempel-, kantonale und ausländische Steuern einzeln beurteilen.
- Bei Unsicherheit den vollständigen Sachverhalt vor Bindung mit den zuständigen Steuerbehörden klären.
- Urkunde, Statuten, Prüfungsbelege, Übertragungen und Registeranmeldungen in einem Closing-Kalender bündeln.
- Buchführung, Revision, Konsolidierung, Finanzierung und Organprozesse ab Tag eins aktivieren.
- Heutige Transparenzpflichten erfüllen und TJPG-Start sowie Übergangsfrist überwachen.
Das Resultat ist nicht bloss eine eingetragene Gesellschaft, sondern eine Holding, die ihre Beteiligungen tatsächlich besitzt, ihre Finanzierung tragen kann und Steuerpositionen belegt. Vor jeder späteren Akquisition oder Ausschüttung wird die Matrix erneut geprüft. Werte, Quoten, Kreisschreiben und grenzüberschreitende Voraussetzungen können sich ändern; ein Gründungsruling ist keine unbegrenzte Garantie für andere Folgegeschäfte.
Die Acht-Prüfungen-Matrix für Gesellschaft und Beteiligung
- Wirtschaftliches Ziel: Operatives Unternehmen, Holding, gemeinsame Kontrolle, Finanzierung, Nachfolge oder Mitarbeiterbeteiligung zuerst konkretisieren.
- Rechtsform und Struktur: AG, GmbH, Tochtergesellschaften und Beteiligungsketten nach Kapital, Haftung, Governance und Exit vergleichen.
- Kapital und Einbringung: Bargründung, Sacheinlage, Forderungsverrechnung oder spätere Übertragung mit Bewertung, Eigentumsnachweis und Steuerfolgen planen.
- Statuten und Vertrag: Publizierbare körperschaftliche Regeln von rein vertraglichen Bindungen trennen. Widersprüche zwischen Statuten, Gesellschaftervertrag und Register vermeiden.
- Organe und Konflikte: Zuständigkeit, Zeichnung, Informationsrechte, qualifizierte Entscheide, Deadlock, Konkurrenz, Austritt, Tod und Ausschluss regeln.
- Form und Register: Öffentliche Urkunde, Schriftform, Zustimmung, Handelsregisteranmeldung und interne Register für jeden Schritt bestimmen.
- Steuern und Transparenz: Gewinn- und Kapitalsteuer, Verrechnungssteuer, Emissionsabgabe, Beteiligungsabzug und wirtschaftlich Berechtigte separat prüfen; eine Struktur verspricht keine Steuerneutralität.
- Closing und Nachführung: Bedingungen, Bank, Verträge, Beteiligungsbuch, Transparenzmeldungen, Versicherungen und Steuerakten nach dem Eintrag konsistent aktualisieren.
Gesellschaftsrechtliche Gültigkeit, Registerfähigkeit und steuerliche Behandlung sind drei verschiedene Prüfungen. Das finale Dossier muss in allen drei Spuren dieselben Beteiligungen, Werte, Rechte und Zeitpunkte abbilden.
Holdinggründung und Beteiligungstransfer gemeinsam takten
Koordiniere Urkunde, Sacheinlage oder Kauf, Handelsregister und Steuerprüfung in einem Closing-Dossier – bevor Werte und Pflichten verbindlich werden.
Notariat für die Holding finden →Häufige Fragen
Ist eine Holding in der Schweiz eine eigene Rechtsform?
Nein. Meist wird eine AG oder GmbH mit Beteiligungszweck verwendet. Gründung, Kapital, Organe, Revision und Haftung richten sich nach der gewählten Rechtsform.
Kann ich meine bestehende GmbH steuerfrei in eine Holding einbringen?
Nicht automatisch. Gesellschaftsrechtliche Sacheinlage und steuerliche Behandlung sind getrennt. Insbesondere Transponierung, Umstrukturierungsvoraussetzungen, Verrechnungssteuer und Emissionsabgabe müssen vor dem bindenden Vollzug geprüft werden.
Wie hoch ist das Mindestkapital einer Holding?
Als AG sind CHF 100’000 Aktienkapital erforderlich, wovon mindestens CHF 50’000 oder 20 Prozent – falls höher – liberiert werden. Als GmbH sind CHF 20’000 vollständig zu liberieren.
Sind Dividenden an die Holding verrechnungssteuerfrei?
Nein. Schweizer Dividenden unterliegen grundsätzlich 35 Prozent Verrechnungssteuer. Bei erfüllten Voraussetzungen kann im nationalen Konzern ab einer Beteiligung von grundsätzlich 10 Prozent das Meldeverfahren statt Entrichtung genutzt werden.
Zahlt eine Holding keine Gewinnsteuer?
Doch. Eine Holding ist grundsätzlich ordentlich steuerpflichtig. Der Beteiligungsabzug kann die Gewinnsteuer im Verhältnis qualifizierender Netto-Beteiligungserträge zum gesamten Reingewinn ermässigen; er ist keine pauschale Steuerbefreiung.
Muss eine im Juli 2026 gegründete Holding schon ins zentrale Transparenzregister?
Die gesetzliche Registerpflicht startet erst am 1. Oktober 2026; im Juli läuft ein freiwilliger Pilot. Heutige OR-Melde- und Verzeichnisregeln gelten weiterhin, und die künftige Übergangs- oder Einmonatsfrist ist separat zu bestimmen.