Hypothek und Schuldbrief beim Landwirtschaftsbetrieb

Aktualisiert: 13.07.2026Lesezeit: 5 Min.Redaktion tabellio.ch

Landwirtschaftliche Grundstücke dürfen grundsätzlich nur bis zur gesetzlichen Belastungsgrenze mit Grundpfandrechten belastet werden. Aktuell entspricht sie 135 Prozent des landwirtschaftlichen Ertragswerts zuzüglich des Ertragswerts nichtlandwirtschaftlicher Teile. Schuldbriefsumme, ausstehendes Bankdarlehen und Belastungsgrenze sind drei verschiedene Werte.

So wird die geltende Grenze gebildet

Art. 73 BGBB erhöht den landwirtschaftlichen Ertragswert um 35 Prozent und addiert den Ertragswert der nichtlandwirtschaftlichen Teile. Daraus ergibt sich der Rahmen für Grundpfandrechte. Ein aktualisierter amtlicher Ertragswert ist deshalb Grundlage jeder Erhöhung. Die hängige Revision schlägt 50 statt 35 Prozent vor, ist aber im Juli 2026 noch nicht in Kraft.

Drei Zahlen nicht verwechseln

ZahlBedeutung
Belastungsgrenzebodenrechtlicher Höchstrahmen für Grundpfandrechte
Schuldbriefsummeeingetragene Pfandsicherheit samt Nebenrechten
Darlehenssaldoaktuell geschuldeter Kreditbetrag

Eine freie Schuldbriefreserve kann trotz tiefer Bankschuld bodenrechtlich relevant sein.

Kein beliebiges Gesamtpfand

Landwirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche Grundstücke dürfen grundsätzlich nicht gemeinsam verpfändet werden. Auch innerhalb landwirtschaftlicher Strukturen gelten Regeln für Gesamtpfand und Einzelbelastung. Bei Teilung oder Hofübergabe müssen Schuldbriefe den richtigen Grundstücken und Rängen zugeordnet werden. Bank, Bodenrechtsbehörde und Grundbuchamt sind gemeinsam einzubeziehen.

Gesetzliche Ausnahmen nach Art. 75

Bestimmte Grundpfandrechte werden von der Belastungsgrenze ausgenommen, etwa im Zusammenhang mit gesetzlich bezeichneten Bodenverbesserungen oder öffentlichen Investitionshilfen. Die Ausnahme betrifft nicht jede betriebliche Finanzierung. Rechtsgrund, Gläubiger und Verwendungszweck müssen in Urkunde und Bewilligungsakte nachweisbar sein.

Drei Wege oberhalb des Normalrahmens

Art. 75 nimmt bestimmte gesetzlich bezeichnete Grundpfandrechte von der Belastungsgrenze aus. Daneben erlaubt Art. 76 Abs. 1 den institutionellen Weg über eine anerkannte Genossenschaft, Stiftung oder kantonale Institution beziehungsweise deren Bürgschaft oder Verzinsung. Andere Drittfinanzierungen benötigen die Bewilligung nach Art. 76 Abs. 2. Ein Tilgungsplan führt die Belastung grundsätzlich innert 25 Jahren zurück; Art. 78 kennt Ausnahmen.

Hofübergabe und Schuldnerwechsel

Bei der Hofübergabe wechseln Eigentum, persönliche Darlehensschuld und Schuldbrief nicht automatisch gemeinsam. Die Bank prüft den Nachfolger und kann neue Konditionen verlangen. Investitionskredite haben eigene Übertragungs- und Sicherungsregeln. Bestehende Titel werden nur weiterverwendet, wenn Rang, Pfandobjekt, Gläubiger und Belastungsgrenze passen.

Finanzierungsdossier

Rechtsstand Juli 2026Die BGBB-Teilrevision 25.079 ist parlamentarisch hängig und noch nicht in Kraft. Vorgeschlagene Regeln werden hier nicht als geltendes Recht verwendet.

Vier Prüfungen vor Preis und Urkunde

Bei Landwirtschaftsland sollte zuerst schriftlich geklärt werden, ob und in welchem Umfang das BGBB gilt. Danach folgen Erwerberqualifikation und Bewilligung, zulässiger Preis sowie Vorkaufs-, Zuweisungs-, Teilungs- und Belastungsregeln. Nötig sind mindestens Grundbuchauszug, Zonen- und Parzellenplan, Flächen- und Betriebsdaten, Pachtverhältnisse, Ertragswertunterlagen, bestehende Grundpfandrechte und der aktuelle Entscheid oder die Auskunft der zuständigen kantonalen Behörde.

Erst auf dieser Grundlage sollten Kaufpreis, familieninterner Ausgleich, Gewinnanspruch, Wohn- oder Nutzungsrechte, Finanzierung und Steuern verbindlich formuliert werden. Bewilligung, öffentliche Beurkundung und Grundbuchvollzug sind dabei keine austauschbaren Schritte. Weil der Vollzug kantonal organisiert ist und Gesetzesrevisionen hängig sein können, müssen Rechtsstand und Zuständigkeit unmittelbar vor Unterzeichnung nochmals bestätigt werden.

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Häufige Fragen

Wie hoch ist die Belastungsgrenze 2026?

Geltend sind grundsätzlich 135 Prozent des landwirtschaftlichen Ertragswerts plus Ertragswert der nichtlandwirtschaftlichen Teile.

Gilt bereits eine Grenze von 150 Prozent?

Nein. Die Erhöhung ist Teil der hängigen Revision 25.079 und im Juli 2026 noch nicht in Kraft.

Ist die Schuldbriefsumme die Bankschuld?

Nein. Der Schuldbrief ist die Sicherheit; der aktuelle Darlehenssaldo ergibt sich aus dem Kreditvertrag.

Kann die Grenze überschritten werden?

Ja: über nicht mitgezählte Rechte nach Art. 75, den institutionellen Weg nach Art. 76 Abs. 1 oder eine bewilligte Drittfinanzierung nach Art. 76 Abs. 2.

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Quellen & StandBGBB Art. 73–79 · Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht · Kanton Aargau: Belastungsgrenze · Revision 25.079. Keine Rechts-, Steuer- oder Finanzierungsberatung; kantonale Regeln und konkrete Unterlagen sind im Einzelfall zu prüfen. Quelle: tabellio.ch, geprüft gegen die zitierten Primärquellen, Stand Juli 2026.