Immobilie verschenken: Schenkungsvertrag, Notar und Steuern

Aktualisiert: 13.07.2026Lesezeit: 5 Min.Redaktion tabellio.ch

Eine Immobilienschenkung benötigt in der Schweiz einen öffentlich beurkundeten Schenkungsvertrag und den Eintrag der neuen Eigentümerschaft im Grundbuch. «Gratis» ist sie wirtschaftlich selten: Hypotheken, Wohnrecht oder Nutzniessung, Grundstückgewinnsteueraufschub, kantonale Schenkungssteuer, Grundbuchkosten und erbrechtliche Ausgleichung müssen gemeinsam bewertet werden.

Reine oder gemischte Schenkung?

GestaltungGegenleistungPrüfpunkt
Reine SchenkungkeineSteuern, Ausgleichung, Pflichtteile
Gemischte SchenkungPreis unter Wert oder Schuldübernahmeentgeltlichen und unentgeltlichen Teil abgrenzen
Schenkung mit Wohnrechtvorbehaltene WohnnutzungKapitalwert und Kostenverteilung
Schenkung mit NutzniessungNutzung und Ertrag bleibenKapitalwert, Hypothek und Steuern

Schon die Übernahme einer Hypothek oder eine Abfindung an Geschwister kann Gegenleistung sein. Die Vertragsbezeichnung entscheidet nicht allein über die steuerliche Qualifikation.

Der Ablauf in sieben Schritten

  1. Grundbuchauszug, Erwerbspreis und Investitionsbelege zusammentragen.
  2. Verkehrswert und allfällige vorbehaltene Rechte bewerten.
  3. Hypothek und Schuldnerwechsel mit der Bank klären.
  4. Schenkungs-, Grundstückgewinn- und Handänderungsfolgen kantonal prüfen.
  5. Ausgleichung, Pflichtteilsanrechnung und Rückfall regeln.
  6. Vertrag öffentlich beurkunden.
  7. Eigentum und Dienstbarkeiten im Grundbuch vollziehen.

Grundstückgewinnsteuer wird oft nur aufgeschoben

Bei einer anerkannten Schenkung sehen die Kantone grundsätzlich einen Aufschub der Grundstückgewinnsteuer vor. Das bedeutet nicht Erlass: Erwerbspreis, Besitzesdauer und latenter Gewinn werden auf die beschenkte Person übertragen und können bei einem späteren Verkauf relevant werden. Für gemischte Schenkungen gelten kantonal unterschiedliche Schwellen und Abgrenzungen.

Schenkungssteuer ist kantonal

Der Bund erhebt keine Schenkungssteuer; die kantonalen Regeln unterscheiden nach Grundstückort, Wohnsitz, Verwandtschaft und Wert. Nachkommen sind in vielen, aber nicht allen Konstellationen befreit. Wohnrecht und Nutzniessung werden kapitalisiert und beeinflussen den steuerbaren Wert. Eine schweizweite Aussage «Schenkung an Kinder ist steuerfrei» ist daher zu grob.

Erbrechtliche Wirkung ausdrücklich festhalten

Der Vertrag sollte bestimmen, ob und mit welchem Wert die Zuwendung später auszugleichen oder an den Erbteil anzurechnen ist. Ein Ausgleichungsdispens beseitigt Pflichtteilsgrenzen nicht. Bei mehreren Kindern gehören Bewertungsstichtag, künftige Wertentwicklung, Investitionen und allfällige Zahlungen an Geschwister in eine abgestimmte Nachlassplanung.

SicherheitsnetzWer die Immobilie endgültig überträgt, verliert die Eigentümerkontrolle. Wohnrecht, Nutzniessung, Veräusserungsbeschränkungen und ein vorgemerktes Rückfallsrecht schützen unterschiedliche Risiken und sind kein austauschbares Standardpaket.

Unterlagen für das Notariat

Benötigt werden regelmässig Personalien, Zivilstand, Grundbuchangaben, Schätzungen, Hypothekar- und Schuldbriefdaten, Angaben zu Investitionen, gewünschte Nutzungsrechte, erbrechtliche Vereinbarungen sowie bei ausländischen Beteiligten die Lex-Koller-Abklärung. Das Notariat nennt die kantonsspezifischen Belege.

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Häufige Fragen

Kann ich mein Haus ohne Notar verschenken?

Nein. Das Schenkungsversprechen über ein Grundstück muss öffentlich beurkundet werden; Eigentum geht erst mit dem Grundbucheintrag über.

Fällt bei der Schenkung Grundstückgewinnsteuer an?

Bei einer anerkannten Schenkung wird sie grundsätzlich aufgeschoben. Bei gemischten Schenkungen und kantonalen Sonderregeln muss die konkrete Qualifikation geprüft werden.

Ist die Übernahme der Hypothek eine Gegenleistung?

Ja, eine Schuld- oder Lastenübernahme kann wirtschaftlich Gegenleistung sein. Ob die Bank die Schuldnerstellung ändert, ist separat zu klären.

Kann ich die Schenkung später zurückholen?

Nur bei vereinbartem Rückfallsrecht oder gesetzlichen beziehungsweise vertraglichen Rückforderungsgründen. Ein allgemeines Recht, die Meinung zu ändern, besteht nicht.

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Quellen & StandOR Art. 239–251, insbesondere Art. 242 und 247 · ZGB Art. 656–657 und 732 ff. · ESTV: Besteuerung der Grundstückgewinne · ESTV: Erbschafts- und Schenkungssteuern. Keine Rechts- oder Steuerberatung; kantonale Gebühren, Steuern und Vollzugspraxis sind im Einzelfall zu prüfen. Quelle: tabellio.ch, geprüft gegen die zitierten Primärquellen, Stand Juli 2026.