ThemenweltModernes Aktienrecht

Kapitalerhöhung mit Sacheinlage bei Schweizer Gesellschaften

Aktualisiert: 14.07.2026Lesezeit: 6 Min.Redaktion tabellio.ch

Eine Sacheinlage bringt einen Vermögenswert statt Geld in die Gesellschaft ein. Dafür muss der Gegenstand bilanzierbar, übertragbar, nach Eintragung frei verfügbar und verwertbar sein. Die Herausforderung liegt nicht nur in der Bewertung: Eigentum, Lasten, Übertragungsform und Registervollzug müssen so zusammenpassen, dass die Gesellschaft den versprochenen Wert tatsächlich erhält. Jeder Vermögenswert braucht deshalb einen überprüfbaren Übertragungs- und Verfügbarkeitsnachweis.

Vier Voraussetzungen entscheiden über die Eignung

Art. 634 OR verlangt, dass eine Sache als Aktivum bilanziert werden kann, auf die Gesellschaft übertragbar ist, nach dem Handelsregistereintrag zu deren freier Verfügung steht und durch Übertragung auf Dritte verwertet werden kann. Typische Kandidaten sind Maschinen, Fahrzeuge, Grundstücke, Beteiligungen oder übertragbare Immaterialgüterrechte.

Reine Arbeitsleistungen, blosse Zukunftschancen oder nicht übertragbare persönliche Rechte erfüllen diese Kriterien regelmässig nicht. Bei Software, Datenbanken, Domains und Know-how ist besonders zu klären, wem die Rechte gehören und ob Lizenzen, Datenschutz oder Drittzustimmungen die Verfügbarkeit beschränken.

Eigentum und Belastungen vor der Bewertung klären

Eine hohe Schätzung hilft nicht, wenn der Einleger gar nicht Eigentümer ist oder Pfandrechte, Leasing, Eigentumsvorbehalt und Zustimmungsklauseln die Übertragung verhindern. Zum Dossier gehören Kaufbelege, Registerauszüge, Verträge, Inventarnummern und eine Liste sämtlicher Lasten.

Bei konzerninternen Einlagen sind wirtschaftliches Eigentum und rechtlicher Übertragungsweg auseinanderzuhalten. Bei Grundstücken, Patenten, Marken oder kotierten Titeln gelten eigene Register- und Formschritte. Der Sacheinlagevertrag allein bewirkt nicht jede notwendige Verfügung.

Bewertung muss den Ausgabebetrag tragen

Der Verwaltungsrat legt im Kapitalerhöhungsbericht Art, Zustand und Bewertung des Gegenstands sowie die Angemessenheit der ausgegebenen Aktien dar. Bewertungsmethode und Stichtag müssen zur Sache passen: Marktpreis, Ertragswert, Substanzwert oder unabhängige Expertise können je nach Vermögenswert relevant sein.

Wird der Wert zu hoch angesetzt, erhält die Gesellschaft nicht die versprochene Kapitaldeckung; Verantwortlichkeits- und Steuerfolgen drohen. Liegt der Wert über Nennwert und Ausgabepreis, muss klar sein, ob die Differenz als Agio, Forderung oder andere Reserve behandelt wird.

Sacheinlagevertrag und Übertragungsakt trennen

Der schriftliche Sacheinlagevertrag bezeichnet Gegenstand, Wert, Einleger und dafür ausgegebene Aktien. Zusätzlich ist die Verfügung erforderlich, welche das Eigentum überträgt: etwa Übergabe, schriftliche Zession, Indossament, Registerumschreibung oder Grundbucheintrag. Bedingungen und Vollzugszeitpunkt müssen mit der Kapitalerhöhung koordiniert sein.

Bei Grundstücken ist der Sacheinlagevertrag öffentlich zu beurkunden. Umfasst eine Transaktion mehrere Grundstücke in verschiedenen Kantonen, sind die besonderen Zuständigkeitsregeln zu prüfen. Grundbuch, Notariat und Handelsregister bearbeiten verschiedene Rechtswirkungen.

GV, Prüfung und VR-Feststellung bilden die Kette

Die Generalversammlung beschliesst die Kapitalerhöhung und nennt Sache, Bewertung, Einleger und Aktien. Der Verwaltungsrat erstellt den Bericht; ein zugelassener Revisor prüft ihn nach den gesetzlichen Vorgaben. Nach Zeichnung und Übertragung stellt der Verwaltungsrat die Durchführung fest und ändert die Statuten.

GV-Beschluss und Feststellungsbeschluss werden öffentlich beurkundet. Das Handelsregister erhält unter anderem Urkunden, Statuten, Bericht, Prüfungsbestätigung und Sacheinlagevertrag. Unvollständige Übertragungsbelege können das Closing trotz richtiger Bewertung blockieren.

Sacheinlage ist nicht Sachübernahme

Seit dem neuen Aktienrecht ist die beabsichtigte Sachübernahme ohne Anrechnung an die Einlage grundsätzlich kein qualifizierter Gründungs- oder Kapitalerhöhungstatbestand mehr. Eine echte Sacheinlage bleibt dagegen qualifiziert, weil ihr Wert unmittelbar die Liberierung der Aktien trägt.

Die begriffliche Trennung verhindert falsche Dokumente: Kauft die Gesellschaft nach der Erhöhung eine Sache gegen Geld, liegt nicht allein deshalb eine Sacheinlage vor. Missbrauchs-, Organhaftungs-, Kapitalerhaltungs- und Steuerregeln bleiben bei nahestehenden Verkäufern dennoch anwendbar.

Steuern folgen dem übertragenen Vermögenswert

Neben einer möglichen Emissionsabgabe sind Gewinn- oder Einkommenssteuer, Mehrwertsteuer, Umsatzabgabe sowie bei Grundstücken kantonale Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern zu prüfen. Bei einer steuerneutralen Umstrukturierung gelten eigene Tatbestände und Sperrfristen; die gesellschaftsrechtliche Sacheinlage macht den Vorgang nicht automatisch steuerneutral.

Ein vorgängiges Steuerruling kann bei wesentlichen stillen Reserven sinnvoll sein. Bewertungsgutachten, Buchwerte und Steuerwerte müssen dabei unterscheidbar bleiben. Das Notariat beurkundet die gesellschafts- und gegebenenfalls sachenrechtlichen Akte, erlässt aber keinen verbindlichen Steuerentscheid.

Zum Abschluss bestätigt eine Übergabematrix für jeden Vermögenswert, welches Dokument das Verpflichtungsgeschäft, die Verfügung, eine Drittzustimmung und die Registerumschreibung belegt. Versicherungsdeckung, Nutzen und Gefahr sowie laufende Erträge werden demselben Stichtag zugeordnet. So lässt sich später nachweisen, dass nicht nur ein Wert versprochen, sondern der Gesellschaft tatsächlich frei verfügbar übertragen wurde. Bei Bedingungen wird die Registeranmeldung erst nach dem bezeichneten Nachweis freigegeben.

Fünf Ebenen vor Beschluss und Handelsregister

Am Anfang steht das wirtschaftliche Ziel: neues Eigenkapital, flexible Finanzierung, Beteiligung ohne Stimmrecht, Sanierung, neue Governance oder bloss eine administrative Mutation. Erst daraus folgt das passende gesellschaftsrechtliche Instrument. Kapitalband, ordentliche oder bedingte Kapitalerhöhung, Sacheinlage, Forderungsverrechnung, Partizipationskapital und Aktiensplit sind keine austauschbaren Varianten. Sie unterscheiden sich bei Kompetenz, Bezugsrechten, Prüfung, Statuteninhalt, Steuerfolgen und zeitlichem Vollzug.

Danach müssen Zuständigkeit und Beschlussquorum feststehen. Die Generalversammlung entscheidet über Statutenänderungen und gesetzlich vorbehaltene Kapitalfragen; der Verwaltungsrat bereitet vor, vollzieht und darf nur innerhalb einer wirksamen Ermächtigung handeln. Wo das Gesetz eine öffentliche Urkunde verlangt, protokolliert die Urkundsperson den Beschluss oder die Feststellungen, trifft aber nicht anstelle des Organs den unternehmerischen Entscheid. Statuten, Protokoll, Zeichnungsrechte und allfälliger Aktionärbindungsvertrag müssen dasselbe Modell abbilden.

Auf der dritten und vierten Ebene folgen Kapitalnachweis und Registerdossier. Bankbestätigung, Sacheinlagevertrag, Verrechnungsnachweis, Kapitalerhöhungsbericht, Prüfungsbestätigung, Jahres- oder Zwischenabschluss und Annahmeerklärungen sind je nach Vorgang unterschiedlich. Gleichzeitig sind Emissionsabgabe, Kapitaleinlagereserven, Gewinn- und Verrechnungssteuer sowie kantonale Folgen separat zu prüfen. Eine handelsregisterfähige Urkunde ist noch keine steuerliche Zusicherung.

Schliesslich braucht jede Mutation einen Wirksamkeits- und Nacharbeitsplan. Zahlreiche Änderungen werden erst mit dem Handelsregistereintrag wirksam; andere vertragliche Schritte dürfen deshalb nicht auf ein früheres Datum gestellt werden. Nach dem Eintrag sind Aktien- oder Partizipantenbuch, Wertrechte, Bankvollmachten, Verträge, Website, Briefschaften, Steuer- und Bewilligungsstellen sowie wirtschaftlich Berechtigte konsistent nachzuführen. Ein Closing-Protokoll hält Belege, Anmeldedatum, Registerauszug und Verantwortlichkeiten fest.

Sache, Wert und Übertragung vorab sichern

Koordiniere Bewertung, Sacheinlagevertrag, Prüfungsbestätigung, öffentliche Urkunden und Registervollzug, bevor der GV-Termin feststeht.

Notariat für Sacheinlage finden →

Häufige Fragen

Kann Arbeitsleistung als Sacheinlage dienen?

Regelmässig nein. Künftige Arbeit ist nicht wie ein frei verwertbarer und übertragbarer Vermögenswert zur Verfügung der Gesellschaft.

Braucht jede Sacheinlage ein Gutachten?

Das Gesetz verlangt Bericht und Prüfungsbestätigung; Art und Tiefe einer zusätzlichen Bewertungsexpertise hängen vom Gegenstand, Risiko und verfügbaren Marktbelegen ab.

Wann geht das Eigentum an die Gesellschaft über?

Nach der für den konkreten Vermögenswert nötigen Verfügung, etwa Übergabe, Zession oder Registereintrag. Der Sacheinlagevertrag ist davon zu unterscheiden.

Ist eine Sacheinlage steuerneutral?

Nicht automatisch. Gesellschaftsrechtliche Zulässigkeit und Steuerfolgen sind getrennt nach Vermögenswert, Parteien und möglichem Umstrukturierungstatbestand zu prüfen.

WeiterlesenSacheinlage bei der Gründung · Kapitalerhöhung beurkunden · Umstrukturierung planen · Steuerneutralität prüfen
Organe und Fachrollen trennenGeneralversammlung oder Verwaltungsrat für den materiellen Beschluss · Notariat für die öffentliche Urkunde · Revisionsstelle oder zugelassener Revisor für gesetzliche Bestätigungen · Handelsregister für Prüfung und Eintrag · Steuerberatung und ESTV für Abgabefolgen.
Quellen & StandOR Art. 634 und 650–652h · HRegV: Sacheinlage und Registerbelege · EHRA 2/2023: qualifizierte Tatbestände · SECO: Sacheinlagen bei der AG · FusG: Umstrukturierungen und Übertragung · StG Art. 5–6 · DBG Art. 19 und 61 · ESTV: Emissionsabgabe. Keine Rechts-, Steuer- oder Finanzierungsberatung; kantonale Regeln und konkrete Unterlagen sind im Einzelfall zu prüfen. Quelle: tabellio.ch, geprüft gegen die zitierten Primärquellen, Stand Juli 2026.