Notarhaftung Schweiz: Voraussetzungen und Vorgehen

Aktualisiert: 13.07.2026Lesezeit: 5 Min.Redaktion tabellio.ch

Ob eine Notarin, ein freiberuflicher Notar, ein Amtsnotariat oder der Kanton für einen Fehler haftet, hängt vom kantonalen Organisations- und Haftungsrecht ab. Ein Schadenersatzanspruch verlangt typischerweise mehr als Unzufriedenheit: Es braucht eine rechtswidrige Pflichtverletzung, einen bezifferbaren Schaden und einen ursächlichen Zusammenhang; je nach Grundlage kommt Verschulden hinzu.

Vier Fragen für die erste Prüfung

ElementZu dokumentieren
PflichtWelche gesetzliche oder vertragliche Aufgabe bestand?
VerletzungWas wurde falsch, verspätet oder gar nicht getan?
SchadenWelche konkrete Vermögenseinbusse ist entstanden?
KausalitätWäre der Schaden ohne das Verhalten ausgeblieben?

Warum der Kanton entscheidend ist

Die Schweiz kennt freie, amtliche und gemischte Notariatssysteme. In Bern bestimmt das Notariatsgesetz beispielsweise eine persönliche Haftung der Notarin oder des Notars für widerrechtlich und schuldhaft verursachten Schaden und schliesst dort eine Haftung des Kantons aus. Bei der blossen Beglaubigung einer Unterschrift oder Kopie wird nicht für den Inhalt der Erklärung eingestanden. Andere Kantone – insbesondere mit Amtsnotariat – können andere Haftungsträger und Verfahrenswege vorsehen.

Was kein automatischer Haftungsfall ist

Das schliesst einen Anspruch im Einzelfall nicht aus. Entscheidend sind Auftrag, gesetzliche Prüfpflicht, Informationsstand und Ursache des Schadens.

Fristen sichernAufsichtsbeschwerde, Gebührenprüfung und Schadenersatz sind verschiedene Verfahren. Eine Beschwerde unterbricht zivil- oder staatshaftungsrechtliche Verjährungs- und Verwirkungsfristen nicht automatisch.

Vorgehen nach einem vermuteten Fehler

  1. Urkunde, Entwürfe, E-Mails, Rechnung, Registerbelege und Fristen sichern.
  2. Schaden und zeitlichen Ablauf in einer Tabelle dokumentieren.
  3. Notariat schriftlich um Stellungnahme und Versicherungsangaben bitten.
  4. Zuständiges kantonales Haftungsrecht und Anspruchsgegner bestimmen.
  5. Notwendige Sofortmassnahmen treffen, damit der Schaden nicht grösser wird.
  6. Bei erheblichem Betrag früh unabhängige Rechtsberatung einholen.

Haftung, Aufsicht und Urkundengültigkeit trennen

Die Aufsichtsbehörde untersucht Berufspflichten und kann Disziplinarmassnahmen treffen, spricht aber nicht automatisch Schadenersatz zu. Ein Gebührenverfahren überprüft die Rechnung. Ob eine Urkunde berichtigt, angefochten oder ein Registereintrag korrigiert werden kann, ist eine weitere Frage. Diese Ziele sollten von Anfang an getrennt formuliert werden.

Zuständigkeit zuerst bestimmen

Finde das betroffene Notariat und die kantonale Organisation; bei Schäden ist unabhängige Beratung sinnvoll.

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Häufige Fragen

Haftet ein Schweizer Notar immer persönlich?

Nein. Der Haftungsträger hängt vom kantonalen Notariatssystem und Haftungsrecht ab. In Bern gilt beispielsweise persönliche Notarhaftung; andere Systeme können abweichen.

Haftet der Notar für den Inhalt eines nur beglaubigten Vertrags?

Eine reine Unterschriftsbeglaubigung bestätigt grundsätzlich nicht Inhalt oder Zweckmässigkeit. Zusätzliche Prüf- oder Beratungspflichten hängen vom Auftrag ab.

Zahlt die Aufsichtsbehörde Schadenersatz?

Normalerweise nicht. Aufsicht und Schadenersatz sind getrennte Wege mit anderen Zuständigkeiten und Voraussetzungen.

Was ist bei drohenden Fristen zu tun?

Sofort kantonale Verjährungs-, Verwirkungs- und Rechtsmittelfristen prüfen lassen. Eine informelle Klärung stoppt Fristen nicht zuverlässig.

WeiterlesenBeschwerdewege · Berufspflichten · Laufenden Auftrag sichern
Quellen & StandBern: Haftung, Berufspflichten und Aufsicht · BJ: freie, amtliche und gemischte Systeme · Zürich: Prüfungsumfang der Beglaubigung. Keine Rechts- oder Steuerberatung; individuelle Verhältnisse und kantonale Verfahren sind zu prüfen. Quelle: tabellio.ch, geprüft gegen die zitierten Primärquellen, Stand Juli 2026.