Schenkungssteuer Schweiz: Was als Schenkung gilt und wie man sie deklariert

Aktualisiert: 13.07.2026Lesezeit: 5 Min.Redaktion tabellio.ch

Eine Schenkung ist steuerlich nicht erst dann relevant, wenn ein Vertrag «Schenkung» heisst. Erfasst wird grundsätzlich eine unentgeltliche Bereicherung unter Lebenden. Bei beweglichem Vermögen ist regelmässig der Wohnsitzkanton des Schenkers zuständig, bei Grundstücken der Belegenheitskanton. Befreiung, Abzug, Tarif und Meldefrist richten sich vollständig nach kantonalem Recht.

Was steuerlich als Schenkung zählt

Die meisten Kantone lehnen sich an Art. 239 OR an: Eine Person wendet aus ihrem Vermögen einen Wert zu und bereichert eine andere Person ohne entsprechende Gegenleistung. Neben Geld und Sachen können deshalb auch Wertschriften, Beteiligungen, Grundstücke, ein Forderungsverzicht, ein unentgeltlich eingeräumtes Recht oder die Aufgabe einer Nutzniessung relevant sein.

Die Vertragsbezeichnung entscheidet nicht. Ein «Privatdarlehen», das von Anfang an nicht zurückbezahlt werden soll, oder ein Verkauf deutlich unter Wert kann ganz oder teilweise Schenkungscharakter haben. Umgekehrt ist der entgeltliche Teil einer gemischten Transaktion keine Schenkung.

Der Vermögensanfall aus einer Schenkung ist nach Art. 24 DBG von der direkten Bundessteuer auf dem Einkommen ausgenommen. Eine kantonale Schenkungssteuer kann trotzdem anfallen; nach dem Erwerb werden Vermögen und Erträge wieder ordentlich deklariert.

Welcher Kanton die Schenkung besteuert

Bei Geld, Wertschriften und anderem beweglichem Vermögen erhebt grundsätzlich der Kanton die Schenkungssteuer, in dem der Schenker im Zeitpunkt der Zuwendung steuerrechtlich wohnt. Bei geschenkten Grundstücken ist der Kanton der gelegenen Sache zuständig. Der Wohnort des Beschenkten ist für diese primäre Zuteilung regelmässig nicht ausschlaggebend, kann aber für Formulare oder Verfahrenspflichten relevant werden.

Schwyz und Obwalden kennen gemäss ESTV-Steuermäppchen 2025 keine Schenkungssteuer; Luzern erhebt keine eigenständige Schenkungssteuer, kennt aber besondere Regeln für Zuwendungen vor dem Tod. Solche Ausnahmen dürfen nicht ohne Prüfung auf andere Kantone oder spätere Erbfälle übertragen werden.

Beziehung und Betrag bestimmen die Belastung

Überlebende Ehegatten und eidgenössisch eingetragene Partner sind kantonal durchgehend befreit. Direkte Nachkommen sind vielerorts, aber nicht überall vollständig befreit. Eltern, Geschwister, Stief- und Pflegekinder sowie Konkubinatspartner werden je nach Kanton sehr verschieden behandelt. Manche Gesetze verlangen für eine Lebenspartnerbegünstigung mehrere Jahre gemeinsamen Haushalt und denselben steuerrechtlichen Wohnsitz.

Wo eine Steuer anfällt, kann der Tarif proportional oder progressiv sein. Persönliche Abzüge, Freigrenzen und Gemeindeanteile sind nicht schweizweit einheitlich. Ein Freibetrag aus einem Internetbeispiel darf deshalb nie ohne Kanton, Steuerperiode und Beziehung übernommen werden.

Bewertung zum Zeitpunkt des Vollzugs

Massgebender Zeitpunkt ist grundsätzlich der Vollzug der Schenkung. Ausgangspunkt ist der Verkehrswert der zugewendeten Sache, doch kantonale Spezialregeln präzisieren Grundstücke, nichtkotierte Beteiligungen, Hausrat, Renten, Versicherungen, Wohnrechte und Nutzniessungen. Bei börsenkotierten Wertpapieren ist regelmässig der Kurswert am Erwerbszeitpunkt relevant.

Für nichtkotierte Unternehmen wird ein Steuerwert nach anerkannten Bewertungsregeln ermittelt. Bei Immobilien kann je nach Kanton der Vermögenssteuerwert, Verkehrswert, Ertragswert oder eine Kombination massgebend sein. Ein privat vereinbarter symbolischer Wert bindet die Steuerbehörde nicht.

Gemischte Schenkung und übernommene Verpflichtungen

Erbringt der Empfänger eine Gegenleistung, ist nur der unentgeltliche Mehrwert eine mögliche Schenkung. Gegenleistungen können Barzahlungen, übernommene Schulden, eine Hypothek, Rentenzahlungen oder andere wirtschaftlich messbare Pflichten sein. Wohnrecht und Nutzniessung beeinflussen je nach kantonaler Bewertungsregel den Wert der Zuwendung.

Die Rechnung lautet nicht automatisch «Verkehrswert minus Kaufpreis». Zuerst müssen sämtliche Leistungen, Rechte und Lasten qualifiziert und bewertet werden. Bei Grundstücken kommen zusätzlich Grundstückgewinn- und Handänderungssteuerfragen hinzu, die von der Schenkungssteuer getrennt zu prüfen sind.

Meldepflicht trotz Steuerbefreiung

Die Veranlagung erfolgt je nach Kanton durch eine Anzeige des Beschenkten, des Schenkers, beider Parteien, über die ordentliche Steuererklärung oder bei Grundstücken zusätzlich über Notariat und Grundbuchamt. Die Fristen reichen von kurzen besonderen Anzeigefristen bis zur nächsten Steuererklärung. Eine automatische Meldung durch eine Urkundsperson befreit die Parteien nicht ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage von ihrer eigenen Pflicht.

Auch steuerbefreite Zuwendungen können meldepflichtig sein. Die Behörde muss Beziehung, Wert und Befreiungsgrund prüfen können. Aufzubewahren sind Vertrag, Zahlungsnachweis, Bewertung, Verwandtschafts- oder Partnerschaftsnachweis sowie allfällige frühere Zuwendungen.

Mehrere Schenkungen nicht künstlich isolieren

Wiederholte Zuwendungen derselben Person können kantonal zusammengerechnet werden, einen Abzug nur einmal auslösen oder später die Progression einer Erbschaft beeinflussen. Eine Aufteilung auf mehrere Überweisungen oder Jahre senkt die Steuer daher nicht automatisch. Luzern berücksichtigt unter bestimmten Voraussetzungen Schenkungen in den letzten Jahren vor dem Tod bei der Erbschaftsbesteuerung; auch andere Kantone kennen Aggregationsregeln.

Ein Schenkungsregister mit Datum, Parteien, Wert, Vermögensart, Kanton und Veranlagung verhindert Doppelzählungen und fehlende Angaben im späteren Nachlass.

Sichere Dokumentation in sieben Schritten

  1. Schenkungsgegenstand und wirtschaftlichen Vollzug beschreiben.
  2. Wohnsitz des Schenkers beziehungsweise Lage einer Immobilie feststellen.
  3. Beziehung und mögliche Befreiung nach aktuellem Kantonsrecht prüfen.
  4. Verkehrswert und sämtliche Gegenleistungen dokumentieren.
  5. Frühere Zuwendungen derselben Person erfassen.
  6. Anzeige oder Steuererklärung fristgerecht einreichen.
  7. Veranlagung und Belege für eine spätere Erbteilung dauerhaft aufbewahren.

Bei hohen Werten, Unternehmen, Immobilien oder Auslandsbezug sollte die kantonale Steuerbehandlung vor dem unwiderruflichen Vollzug schriftlich geklärt werden.

Schenkungssteuer vor der Überweisung prüfen

Der Kantonsvergleich ordnet Beziehung, Betrag und Vermögensart ein und führt zur amtlichen Quelle.

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Häufige Fragen

Muss jede Geldschenkung in der Schweiz versteuert werden?

Nein. Ob eine Steuer anfällt, hängt vom Kanton des Schenkers, der Beziehung, dem Betrag und möglichen Befreiungen oder Abzügen ab. Eine Meldepflicht kann trotzdem bestehen.

Welcher Kanton ist bei einer Geldschenkung zuständig?

Grundsätzlich der Kanton, in dem der Schenker im Zeitpunkt der Schenkung steuerrechtlich wohnt. Bei Grundstücken ist dagegen deren Lagekanton zuständig.

Ist eine Schenkung an Kinder überall steuerfrei?

Nein. Viele Kantone befreien direkte Nachkommen, aber es bestehen Ausnahmen, Abzüge und kommunale Besonderheiten.

Meldet die Bank oder der Notar eine Schenkung automatisch?

Das Verfahren ist kantonal. Bei Grundstücken bestehen oft Behördenmeldungen; die eigene Anzeige- oder Deklarationspflicht der Parteien muss trotzdem separat geprüft werden.

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Quellen & StandESTV/SSK: Schenkungsbegriff, Steuerhoheit, Bewertung und Veranlagung · ESTV: kantonale Regeln, Steuerperiode 2025 · Fedlex: OR Art. 239–252 · Fedlex: DBG Art. 24 · ESTV: offizieller Steuerrechner. Keine Rechts-, Steuer- oder Finanzierungsberatung; kantonale Regeln und konkrete Unterlagen sind im Einzelfall zu prüfen. Quelle: tabellio.ch, geprüft gegen die zitierten Primärquellen, Stand Juli 2026.