Sonderrecht oder Sondernutzungsrecht im Stockwerkeigentum?

Aktualisiert: 13.07.2026Lesezeit: 5 Min.Redaktion tabellio.ch

Sonderrecht besteht an abgeschlossenen Räumen mit eigenem Zugang, etwa der Wohnung oder einem abschliessbaren Keller. Garten, offene Terrasse und Aussenparkplatz bleiben dagegen gemeinschaftlich und werden meist nur zur ausschliesslichen Benutzung zugeteilt. Diese Sondernutzung ist kein eigenes Grundstück und muss im aktuellen Reglement samt Plan geprüft werden.

Die drei rechtlichen Ebenen

EbeneTypische BeispieleNachweis
SonderrechtWohnung, Büro, abschliessbarer NebenraumGrundbuchblatt, Begründungsakt, Aufteilungsplan
zwingend gemeinschaftlichBoden, tragende Teile, Fassade, zentrale AnlagenGesetz und Begründungsunterlagen
ausschliessliches BenützungsrechtGarten, offene Terrasse, Aussenparkplatzaktuelles Reglement, Beschlüsse, Plan oder Dienstbarkeit

Wann Sonderrecht möglich ist

Art. 712b ZGB verlangt räumliche Abgeschlossenheit und einen eigenen Zugang von einem gemeinschaftlichen Teil. Die Räume einer Einheit müssen wirtschaftlich zusammengehören. Bauteile, die Bestand, konstruktive Gliederung oder äussere Gestalt bestimmen, und Anlagen für die gemeinsame Nutzung können nicht ins Sonderrecht verschoben werden.

Warum der Garten nicht «zur Wohnung gehört»

Der Boden des Grundstücks bleibt zwingend gemeinschaftlich. Eine Erdgeschosswohnung kann den Garten deshalb exklusiv nutzen, aber nicht als körperlich abgetrenntes Sondereigentum besitzen. Umfang, Unterhalt, Bepflanzung, Einzäunung, Haftung und Änderungsbefugnis ergeben sich aus der Nutzungsordnung.

Aufteilungsplan ohne Gutglaubensschutz

Der Plan hilft bei der räumlichen Zuordnung, ist aber kein amtlicher Grundbuchplan mit umfassendem öffentlichen Glauben. Plan, Grundbuchbeschreibung, Reglement und tatsächlicher Bauzustand können auseinanderfallen. Eine farbig markierte Fläche beweist daher nicht allein ein unveränderbares Recht.

Ändern und entziehen

Eine Änderung der reglementarischen Zuteilung ausschliesslicher Nutzungsrechte braucht nach geltendem Art. 712g Abs. 4 ZGB zusätzlich die Zustimmung der direkt betroffenen Eigentümer. Je nach Gestaltung können weitere Mehrheiten, eine Reglementsänderung oder bei einer Dienstbarkeit sogar öffentliche Beurkundung und Grundbuchvollzug erforderlich sein.

Reform 2026 richtig einordnen

Der Bundesrat schlägt eine ausdrückliche gesetzliche Regelung der Sondernutzungsrechte vor. Am 13. Juli 2026 liegt die Botschaft beim Parlament; der Entwurf ist noch nicht in Kraft. Bestehende Rechte werden deshalb weiterhin nach aktuellem ZGB, Reglement, Beschlüssen und Grundbuch beurteilt.

Sieben Fragen vor dem Kauf

  1. Ist die Fläche Sonderrecht oder nur Sondernutzung?
  2. Wo steht die Zuteilung genau?
  3. Ist dies die aktuellste Reglementsfassung?
  4. Stimmt der Plan mit dem Bau überein?
  5. Wer trägt Unterhalt und Ersatz?
  6. Welche Umbauten sind erlaubt?
  7. Kann das Recht separat übertragen werden?

Exklusive Flächen vor dem Kauf beweisen

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Häufige Fragen

Ist ein Balkon Sonderrecht?

Das hängt von Konstruktion und Begründungsunterlagen ab. Tragende Teile und äussere Gestaltung bleiben gemeinschaftlich; die Nutzung kann exklusiv zugeteilt sein.

Kann ein Aussenparkplatz Sonderrecht sein?

Ein offener Parkplatz erfüllt die räumliche Abgeschlossenheit grundsätzlich nicht. Üblich sind Sondernutzungsrecht, Dienstbarkeit oder ein Anteil an einer separaten Miteigentumsparzelle.

Steht jedes Sondernutzungsrecht im Grundbuch?

Nein. Viele Zuteilungen stehen im Reglement oder dessen Anhang; auch nicht angemerkte Änderungen können Rechtsnachfolger binden.

Ist die Revision von 2026 bereits anwendbar?

Nein. Der Bundesrat hat Botschaft und Entwurf im Mai 2026 verabschiedet, doch am 13. Juli 2026 gilt weiterhin das heutige Recht.

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Quellen & StandZGB Art. 712a–712g · Notariate Zürich: Sonderrecht · Notariate Zürich: Reglement und Benützungsrechte · BJ: Reformvorschlag 2026. Keine Rechts-, Steuer-, Bau- oder Finanzierungsberatung; kantonale Regeln und konkrete Unterlagen sind im Einzelfall zu prüfen. Quelle: tabellio.ch, geprüft gegen die zitierten Primärquellen, Stand Juli 2026.