Stockwerkeigentum ab Plan kaufen: Vertrag, Zahlungen und Mängel

Aktualisiert: 13.07.2026Lesezeit: 5 Min.Redaktion tabellio.ch

Beim Kauf ab Plan existiert die versprochene Einheit noch nicht oder noch nicht fertig. Entscheidend sind deshalb nicht Visualisierungen, sondern öffentliche Kaufurkunde, verbindlicher Baubeschrieb, genehmigter Planstand, Zahlungs- und Sicherungslogik sowie Mängelrechte. Für Verträge ab 1. Januar 2026 gelten bei Baumängeln verbesserte, zwingende Mindestregeln.

Was du tatsächlich kaufst

Rechtlich erwirbst du einen Stockwerkeigentumsanteil, der mit einem künftigen Sonderrecht verbunden ist. Verkaufsbroschüre und Musterwohnung werden nur Vertragsinhalt, wenn die Urkunde oder verbindliche Beilagen darauf Bezug nehmen. Einheit, Wertquote, Nebenräume, Parkplatz, Sondernutzung und Fertigstellungsstandard müssen identifizierbar sein.

Reservation ist noch kein sicherer Erwerb

Eine private Reservationsvereinbarung ersetzt die öffentliche Grundstückurkunde nicht. Hohe Anzahlungen vor der Beurkundung schaffen ein Rückforderungs- und Insolvenzrisiko. Kläre Fälligkeit, Sperrkonto, Rückzahlung bei Nichtabschluss und Empfänger der Zahlung, bevor Geld fliesst.

Zwölf Vertragsbeilagen, die zählen

Planänderungen begrenzen

Ein Änderungsrecht des Verkäufers braucht sachliche Grenzen. Definiere, wann Änderungen zulässig sind, welche Gleichwertigkeit geschuldet ist, wer Mehrkosten trägt und ab welcher Abweichung Preisreduktion oder Rücktritt diskutiert werden. Fläche, Fenster, Haustechnik und Sondernutzungen dürfen nicht pauschal «nach Ermessen» verschoben werden.

Zahlungen und Insolvenzrisiko

Raten sollten nachvollziehbaren Baufortschritten folgen. Prüfe Eigentum am Land, Grundpfandrechte des Baufinanzierers, Freistellung der Einheit, Verwendung der Käufergelder und Sicherung der Fertigstellung. Ein notarieller Vertrag macht eine ungesicherte Vorauszahlung nicht automatisch insolvenzfest.

Baumängelrecht seit 1. Januar 2026

Für ab 1. Januar 2026 abgeschlossene Verträge gelten bei offenen und versteckten Baumängeln grundsätzlich 60-tägige Rügefristen ab Ablieferung beziehungsweise Entdeckung; sie dürfen vertraglich nicht verkürzt werden. Das Nachbesserungsrecht kann bei Baumängeln nicht mehr ausgeschlossen werden. Dies gilt auch beim Kauf noch zu errichtender Neubauten und von Bauten, die höchstens zwei Jahre vor dem Verkauf erstellt wurden. Verjährung, Beweis und konkrete Anspruchsführung bleiben trotzdem anspruchsvoll.

Stockwerkeigentums-Reform noch nicht vorwegnehmen

Die Botschaft vom Mai 2026 will die Begründung vor Fertigstellung ausdrücklich im ZGB regeln. Bis zum Inkrafttreten gilt die heutige Kombination aus ZGB, Art. 69 GBV und Grundbuchpraxis. Der Vertrag sollte nicht behaupten, der Entwurf gelte bereits.

Abnahme als eigener Prozess

Plane Vorabnahme, gemeinschaftliche Abnahme, Protokoll, Fotodokumentation, Fristen und Zugang zur Nachkontrolle. Mängel an gemeinschaftlichen Teilen und an der eigenen Einheit können unterschiedliche Anspruchsinhaber und Vertragsketten betreffen.

Neubauvertrag vor der Anzahlung prüfen

Lass Planstand, Zahlungsplan, Grundpfandrechte, Fertigstellung und Mängelrechte vor Reservation und Beurkundung koordinieren.

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Häufige Fragen

Ist eine Reservationszahlung beim Kauf ab Plan sicher?

Nicht automatisch. Form, Empfänger, Sperrmechanismus, Rückzahlungsgründe und Insolvenzrisiko müssen vor der Zahlung geprüft werden.

Darf der Verkäufer den Grundriss ändern?

Nur im vertraglich zulässigen Rahmen. Ein Änderungsrecht sollte Gründe, Grenzen, Gleichwertigkeit und Rechtsfolgen klar festlegen.

Welche Mängelrügefrist gilt seit 2026?

Bei ab 1. Januar 2026 abgeschlossenen Verträgen gelten für Baumängel grundsätzlich 60 Tage ab Ablieferung für offene beziehungsweise ab Entdeckung für versteckte Mängel; diese Fristen dürfen nicht verkürzt werden.

Gilt die neue Stockwerkeigentumsrevision schon?

Nein. Die Botschaft vom 13. Mai 2026 ist eine parlamentarische Vorlage. Für laufende Käufe gilt das heute in Kraft stehende Recht.

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Quellen & StandZGB Art. 712a ff. · Grundbuchverordnung Art. 69 · OR: Kauf- und Werkvertragsrecht · BJ: Baumängelrecht ab 1. Januar 2026 · BJ: Stockwerkeigentumsrevision 2026. Keine Rechts-, Steuer-, Bau- oder Finanzierungsberatung; kantonale Regeln und konkrete Unterlagen sind im Einzelfall zu prüfen. Quelle: tabellio.ch, geprüft gegen die zitierten Primärquellen, Stand Juli 2026.