Einpersonen-GmbH und -AG im Transparenzregister

Aktualisiert: 13.07.2026Lesezeit: 5 Min.Redaktion tabellio.ch

Einpersonengesellschaften können häufig einfacher melden, aber nicht jede Struktur gilt automatisch als «einfach». Bei der GmbH und der AG sind die Voraussetzungen unterschiedlich. Entscheidend ist, dass Eigentum, Organstellung und wirtschaftliche Kontrolle genau der vorgesehenen Konstellation entsprechen.

Einpersonen-GmbH: wann es einfach bleibt

Bei einer GmbH ist das vereinfachte Verfahren nach den Bundesinformationen möglich, wenn sämtliche Gesellschafter natürliche Personen sind und die gemeldeten Personen mit mindestens 25 Prozent den im Handelsregister eingetragenen Gesellschaftern entsprechen. Eine Einpersonen-GmbH mit natürlicher Person als alleiniger Gesellschafter erfüllt den Kern typischerweise, sofern keine abweichende Kontrolle oder Ausschlusssituation besteht.

Einpersonen-AG: engere Voraussetzungen

Bei der AG muss der alleinige Aktionär eine natürliche Person sein, zugleich einziges im Handelsregister eingetragenes Verwaltungsratsmitglied und einzige wirtschaftlich berechtigte Person. Ein externer einziger Verwaltungsrat bei einem anderen Alleinaktionär passt damit nicht in die vereinfachte Einpersonen-AG. Die Gesellschaft bleibt meldepflichtig, nutzt dann aber das ordentliche Verfahren.

Vergleich der vereinfachten Konstellationen

PrüfungEinpersonen-GmbHEinpersonen-AG
Eigentümernatürliche Person als Gesellschafternatürliche Person als alleiniger Aktionär
Organidentitätnicht dieselbe besondere Einpersonen-Regel wie bei AGAlleinaktionär zugleich einziges eingetragenes VR-Mitglied
weitere Kontrollekeine abweichende wirtschaftliche Berechtigungkeine weitere wirtschaftlich berechtigte Person

Wann das ordentliche Verfahren nötig wird

Ordentlich melden bedeutet nicht «problematisch», sondern nur, dass die Kontrollangaben vollständig erfasst werden.

Gründung und Einmonatsfrist

Wird die Gesellschaft nach dem 1. Oktober 2026 im Handelsregister eingetragen, läuft grundsätzlich eine Monatsfrist für die Erstmeldung. Gründungsunterlagen sollten deshalb bereits Name, Geburts- und Wohnsitzdaten sowie die Kontrolle der natürlichen Person eindeutig belegen. Das Transparenzregister ist vom Gründungs- und Handelsregistervollzug getrennt.

Was beim späteren Wachstum ändert

Die Aufnahme eines Mitgesellschafters, ein Mitarbeiterbeteiligungsplan, eine Kapitalerhöhung oder ein externer Verwaltungsrat kann die vereinfachte Konstellation beenden. Nicht jede Änderung schafft sofort eine neue wirtschaftlich berechtigte Person, doch sie löst eine neue Prüfung aus. Änderungen gemeldeter Tatsachen sind grundsätzlich innert eines Monats ab Kenntnis zu melden.

Dossier für eine Einpersonengesellschaft

  1. Handelsregisterauszug und Statuten kontrollieren.
  2. Alleineigentum an Aktien oder Stammanteilen belegen.
  3. Treuhand und Rechte Dritter ausdrücklich abklären.
  4. Bei der AG Identität mit dem einzigen VR-Mitglied bestätigen.
  5. Ausschlussgründe des vereinfachten Verfahrens prüfen.
  6. EasyGov-Meldung freigeben und Bestätigung speichern.
  7. Änderungsereignisse in der jährlichen Organagenda aufnehmen.

Drei Beispiele für die Verfahrenswahl

Fall 1: Eine natürliche Person hält alle Stammanteile einer GmbH, und es bestehen keine Treuhand- oder Sonderrechte. Das vereinfachte Verfahren liegt nahe. Fall 2: Eine natürliche Person hält alle Aktien einer AG, ein externer Anwalt ist aber einziges Verwaltungsratsmitglied. Die AG bleibt meldepflichtig, erfüllt jedoch die besondere Einpersonen-AG-Vereinfachung nicht. Fall 3: Die alleinige Gesellschafterin hält die Anteile treuhänderisch für einen Dritten. Dann ist nicht nur die sichtbare Eigentümerin zu betrachten; die wirtschaftliche Kontrolle muss ordentlich abgeklärt werden. In allen drei Fällen ist das Ergebnis mit Handelsregister und Verträgen zu belegen.

Vereinfachung vor der Anmeldung verifizieren

Prüfe nicht nur «eine Person», sondern Rechtsform, Organidentität, Treuhand und Kontrolle Dritter.

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Häufige Fragen

Ist jede Einpersonen-GmbH im vereinfachten Verfahren?

Nicht automatisch. Die Gesellschafter müssen natürliche Personen sein, gemeldete wirtschaftlich Berechtigte und Handelsregistergesellschafter müssen übereinstimmen und Ausschlussgründe dürfen nicht greifen.

Darf eine Einpersonen-AG einen externen Verwaltungsrat haben?

Gesellschaftsrechtlich kann die Konstellation möglich sein. Für das besondere vereinfachte Transparenzverfahren muss der Alleinaktionär jedoch zugleich einziges eingetragenes Verwaltungsratsmitglied sein.

Muss eine Einpersonengesellschaft überhaupt melden?

Ja, die Vereinfachung ist kein Befreiungstatbestand. Sie vereinfacht nur das Verfahren.

Was geschieht bei Aufnahme eines zweiten Eigentümers?

Die wirtschaftliche Berechtigung und Verfahrensart müssen neu geprüft und eine relevante Änderung grundsätzlich innert eines Monats ab Kenntnis gemeldet werden.

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Quellen & StandBund: vereinfachte Meldeverfahren · Bund: Kontrolle bestimmen · TJPG · Bund: Pilot. Keine Rechts-, Steuer- oder Finanzierungsberatung; kantonale Regeln und konkrete Unterlagen sind im Einzelfall zu prüfen. Quelle: tabellio.ch, geprüft gegen die zitierten Primärquellen, Stand Juli 2026.