Transparenzregister: Meldefristen und Übergang 2026
Die reguläre Frist beträgt grundsätzlich einen Monat: bei neuen Gesellschaften ab Handelsregistereintrag, bei Änderungen ab Kenntnis. Für bereits am 1. Oktober 2026 bestehende Rechtseinheiten gelten jedoch gestaffelte Übergangsfristen. Eine erste Handelsregisteränderung kann die längere Übergangsfrist vorzeitig durch die Einmonatsfrist ersetzen.
Reguläre Fristen nach dem Start
| Ereignis | Fristbeginn | Frist |
|---|---|---|
| neue Schweizer Gesellschaft | Eintragung im Handelsregister | ein Monat |
| neu erfasster ausländischer Rechtsträger | Eintritt des Schweizer Anknüpfungstatbestands | ein Monat |
| Änderung gemeldeter Tatsachen | Kenntnis der Gesellschaft | ein Monat |
Änderungen umfassen nicht nur Anteilsverkäufe, sondern auch Personendaten, Stimmrechte, indirekte Kontrolle oder den Wegfall einer wirtschaftlichen Berechtigung.
Gestaffelter Übergang für bestehende Firmen
Das TJPG staffelt die erstmalige Meldung bestehender Gesellschaften. Für ordentlich revidierte AG gilt grundsätzlich ein Zeitraum von drei Monaten; für andere ordentlich revidierte Gesellschaften vier Monate. Nicht ordentlich revidierte AG erhalten grundsätzlich fünf Monate, andere nicht der eingeschränkten Revision unterstehende Gesellschaften und weitere Rechtseinheiten sechs Monate.
Sind sämtliche wirtschaftlich Berechtigten bereits als Gesellschafter oder Organe im Handelsregister eingetragen, gilt eine besondere längere Übergangsregel von maximal zwei Jahren.
Erste Handelsregisteränderung als Fristauslöser
Nimmt eine bestehende erfasste Gesellschaft nach Inkrafttreten erstmals eine Änderung im Handelsregister vor, muss sie die Transparenzmeldung grundsätzlich innert eines Monats nach dieser Änderung erledigen. Wer etwa im November eine Statuten- oder Organänderung anmeldet, sollte sich nicht auf eine noch laufende längere Übergangsfrist verlassen.
Ausländische Rechtsträger im Übergang
Für bereits erfasste ausländische Rechtsträger sieht das Gesetz grundsätzlich eine Übergangsfrist von sechs Monaten vor. Nach dem Übergang gelten für neu hinzukommende ausländische Einheiten und spätere Änderungen die ordentlichen Regeln. Der Beginn des Eigentums an einem Schweizer Grundstück oder einer tatsächlichen Verwaltung in der Schweiz muss daher klar dokumentiert werden.
So bestimmst du die konkrete Frist
- Bestand die Rechtseinheit bereits am 1. Oktober 2026?
- Ist sie Schweizer oder ausländischer Rechtsträger?
- Unterliegt sie ordentlicher, eingeschränkter oder keiner Revision?
- Sind alle wirtschaftlich Berechtigten bereits im Handelsregister sichtbar?
- Gab es seit Inkrafttreten eine erste Handelsregisteränderung?
- Wann erlangte die Gesellschaft Kenntnis einer späteren Änderung?
- Fristentscheid mit Quelle und Datum protokollieren.
Ereignisse, die das Fristenmonitoring auslösen
- Gründung, Sitzverlegung oder Zweigniederlassung
- Kapitalerhöhung, Kapitalherabsetzung oder Anteilübertragung
- Wechsel im Verwaltungsrat oder in der Geschäftsführung
- Fusion, Spaltung, Umwandlung oder Liquidation
- neuer Aktionärsbindungs- oder Treuhandvertrag
- Erbgang, Scheidung oder Auflösung einer Holdingstufe
- Erwerb oder Verkauf eines Schweizer Grundstücks durch eine ausländische Gesellschaft
Verspätung nicht mit vorsätzlicher Straftat verwechseln
Die Registerbehörde kann an eine ausstehende oder mangelhafte Meldung erinnern, eine Verfügung erlassen und nach dem gesetzlichen Verfahren einen Eintrag von Amtes wegen vornehmen. Die strafrechtlichen Höchstbussen setzen Vorsatz voraus. Eine verpasste Frist sollte dennoch sofort aufgearbeitet werden: Sachverhalt klären, Meldung nachholen, Ursache dokumentieren und Kontrollprozess verbessern.
Frist vor dem nächsten Registergeschäft festlegen
Ordne Bestand, Revision, Handelsregisteränderung und Kenntnisdatum – und dokumentiere einen eindeutigen internen Termin.
Fachperson finden →Häufige Fragen
Beginnt für alle Firmen am 1. Oktober eine Monatsfrist?
Nein. Für bestehende Rechtseinheiten gelten gestaffelte Übergangsfristen. Die Monatsfrist betrifft insbesondere neue Einträge, Änderungen und die erste Handelsregisteränderung im Übergang.
Welche Frist hat eine bestehende AG ohne ordentliche Revision?
Grundsätzlich fünf Monate, sofern keine besondere längere Regel greift und keine frühere Handelsregisteränderung die Einmonatsfrist auslöst.
Wann beginnt die Frist für eine Änderung?
Grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem die Gesellschaft von der Änderung Kenntnis erhält.
Gelten genau berechnete Kalendertage immer ohne Ausnahme?
Fristberechnung und konkreter Auslöser sollten im Einzelfall geprüft werden. Der Artikel nennt die gesetzlichen Zeiträume, nicht eine individuelle Fristverfügung.