Transparenzregister: Meldefristen und Übergang 2026

Aktualisiert: 13.07.2026Lesezeit: 5 Min.Redaktion tabellio.ch

Die reguläre Frist beträgt grundsätzlich einen Monat: bei neuen Gesellschaften ab Handelsregistereintrag, bei Änderungen ab Kenntnis. Für bereits am 1. Oktober 2026 bestehende Rechtseinheiten gelten jedoch gestaffelte Übergangsfristen. Eine erste Handelsregisteränderung kann die längere Übergangsfrist vorzeitig durch die Einmonatsfrist ersetzen.

Reguläre Fristen nach dem Start

EreignisFristbeginnFrist
neue Schweizer GesellschaftEintragung im Handelsregisterein Monat
neu erfasster ausländischer RechtsträgerEintritt des Schweizer Anknüpfungstatbestandsein Monat
Änderung gemeldeter TatsachenKenntnis der Gesellschaftein Monat

Änderungen umfassen nicht nur Anteilsverkäufe, sondern auch Personendaten, Stimmrechte, indirekte Kontrolle oder den Wegfall einer wirtschaftlichen Berechtigung.

Gestaffelter Übergang für bestehende Firmen

Das TJPG staffelt die erstmalige Meldung bestehender Gesellschaften. Für ordentlich revidierte AG gilt grundsätzlich ein Zeitraum von drei Monaten; für andere ordentlich revidierte Gesellschaften vier Monate. Nicht ordentlich revidierte AG erhalten grundsätzlich fünf Monate, andere nicht der eingeschränkten Revision unterstehende Gesellschaften und weitere Rechtseinheiten sechs Monate.

Sind sämtliche wirtschaftlich Berechtigten bereits als Gesellschafter oder Organe im Handelsregister eingetragen, gilt eine besondere längere Übergangsregel von maximal zwei Jahren.

Erste Handelsregisteränderung als Fristauslöser

Nimmt eine bestehende erfasste Gesellschaft nach Inkrafttreten erstmals eine Änderung im Handelsregister vor, muss sie die Transparenzmeldung grundsätzlich innert eines Monats nach dieser Änderung erledigen. Wer etwa im November eine Statuten- oder Organänderung anmeldet, sollte sich nicht auf eine noch laufende längere Übergangsfrist verlassen.

PlanungstippTransparenzdossier vor dem nächsten Notariats- oder Handelsregistergeschäft vorbereiten. So wird der Einmonatslauf nicht überraschend zum Engpass.

Ausländische Rechtsträger im Übergang

Für bereits erfasste ausländische Rechtsträger sieht das Gesetz grundsätzlich eine Übergangsfrist von sechs Monaten vor. Nach dem Übergang gelten für neu hinzukommende ausländische Einheiten und spätere Änderungen die ordentlichen Regeln. Der Beginn des Eigentums an einem Schweizer Grundstück oder einer tatsächlichen Verwaltung in der Schweiz muss daher klar dokumentiert werden.

So bestimmst du die konkrete Frist

  1. Bestand die Rechtseinheit bereits am 1. Oktober 2026?
  2. Ist sie Schweizer oder ausländischer Rechtsträger?
  3. Unterliegt sie ordentlicher, eingeschränkter oder keiner Revision?
  4. Sind alle wirtschaftlich Berechtigten bereits im Handelsregister sichtbar?
  5. Gab es seit Inkrafttreten eine erste Handelsregisteränderung?
  6. Wann erlangte die Gesellschaft Kenntnis einer späteren Änderung?
  7. Fristentscheid mit Quelle und Datum protokollieren.

Ereignisse, die das Fristenmonitoring auslösen

Verspätung nicht mit vorsätzlicher Straftat verwechseln

Die Registerbehörde kann an eine ausstehende oder mangelhafte Meldung erinnern, eine Verfügung erlassen und nach dem gesetzlichen Verfahren einen Eintrag von Amtes wegen vornehmen. Die strafrechtlichen Höchstbussen setzen Vorsatz voraus. Eine verpasste Frist sollte dennoch sofort aufgearbeitet werden: Sachverhalt klären, Meldung nachholen, Ursache dokumentieren und Kontrollprozess verbessern.

Frist vor dem nächsten Registergeschäft festlegen

Ordne Bestand, Revision, Handelsregisteränderung und Kenntnisdatum – und dokumentiere einen eindeutigen internen Termin.

Fachperson finden →

Häufige Fragen

Beginnt für alle Firmen am 1. Oktober eine Monatsfrist?

Nein. Für bestehende Rechtseinheiten gelten gestaffelte Übergangsfristen. Die Monatsfrist betrifft insbesondere neue Einträge, Änderungen und die erste Handelsregisteränderung im Übergang.

Welche Frist hat eine bestehende AG ohne ordentliche Revision?

Grundsätzlich fünf Monate, sofern keine besondere längere Regel greift und keine frühere Handelsregisteränderung die Einmonatsfrist auslöst.

Wann beginnt die Frist für eine Änderung?

Grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem die Gesellschaft von der Änderung Kenntnis erhält.

Gelten genau berechnete Kalendertage immer ohne Ausnahme?

Fristberechnung und konkreter Auslöser sollten im Einzelfall geprüft werden. Der Artikel nennt die gesetzlichen Zeiträume, nicht eine individuelle Fristverfügung.

WeiterlesenStart und Überblick · Änderungsfrist · Verspätung behandeln
Notariat vorbereitenPassenden Notar finden · Unterlagen-Checkliste · Offerten vergleichen
Quellen & StandTJPG Art. 9, 10 und Übergangsbestimmungen · Bund: Fristen und Verfahren · Bund: Inkrafttreten am 1. Oktober 2026. Keine Rechts-, Steuer- oder Finanzierungsberatung; kantonale Regeln und konkrete Unterlagen sind im Einzelfall zu prüfen. Quelle: tabellio.ch, geprüft gegen die zitierten Primärquellen, Stand Juli 2026.