Transparenzregister Schweiz 2026: Start, Pflichten und Fristen
Das neue eidgenössische Transparenzregister tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft. Die meisten Schweizer AG, GmbH und Genossenschaften müssen ihre wirtschaftlich berechtigten Personen elektronisch melden. Am 13. Juli 2026 läuft erst ein freiwilliger Pilot: Eine Teilnahme ist möglich, die gesetzliche Meldepflicht beginnt aber erst mit dem Inkrafttreten.
Was das Register erfasst – und was nicht
Gemeldet werden nicht sämtliche Kunden, Mitarbeitenden oder Zeichnungsberechtigten, sondern die natürlichen Personen, welche eine Gesellschaft letztlich kontrollieren. Das Register wird durch die registerführende Behörde im Bundesamt für Justiz geführt. Es ist nicht öffentlich; Zugriff erhalten nur die im Gesetz bezeichneten Behörden und Stellen für ihre gesetzlichen Aufgaben.
Das Transparenzregister ersetzt weder Handelsregister noch Aktienbuch oder Anteilbuch. Die Gesellschaft muss ihre Beteiligungs- und Kontrollverhältnisse weiterhin selbst feststellen, dokumentieren und aktuell halten.
Wer grundsätzlich melden muss
Erfasst sind insbesondere AG, Kommanditaktiengesellschaften, GmbH, Genossenschaften sowie bestimmte kollektive Kapitalanlagen. Auch ausländische Rechtsträger können erfasst sein, wenn sie eine Schweizer Zweigniederlassung haben, tatsächlich in der Schweiz verwaltet werden oder hier Grundeigentum erwerben beziehungsweise besitzen.
Wer als wirtschaftlich berechtigt gilt
Ausgangspunkt ist eine natürliche Person, die direkt oder indirekt mindestens 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmen hält. Erfasst ist auch, wer auf andere Weise Kontrolle ausübt. Beteiligungen von verbunden handelnden Personen werden zusammen betrachtet. Lässt sich nach angemessener Abklärung niemand bestimmen, sieht das Gesetz eine Ersatzmeldung der obersten Leitungsperson vor.
Die 25-Prozent-Schwelle ist deshalb kein Freipass: Vetorechte, Beherrschungsverträge, Stimmrechtsbindungen oder eine mehrstufige Holding können auch unterhalb einer direkten Beteiligung relevant sein.
Welche Frist wann gilt
| Situation | Grundregel |
|---|---|
| Neugründung nach Inkrafttreten | Meldung innert eines Monats nach Handelsregistereintrag |
| Spätere Änderung | Meldung innert eines Monats ab Kenntnis |
| Bestehende Gesellschaft | gestaffelte Übergangsfrist je nach Gesellschaft und Revision; erste Handelsregisteränderung kann die Einmonatsfrist auslösen |
| Ausländischer Rechtsträger | besondere Übergangsfrist von sechs Monaten |
Für bestehende Firmen ist daher nicht pauschal «ein Monat ab 1. Oktober» richtig. Der Übergang reicht je nach Kategorie von drei bis sechs Monaten oder bis maximal zwei Jahre.
So bereitet sich ein Unternehmen vor
- Prüfen, ob die Rechtseinheit erfasst oder ausdrücklich ausgenommen ist.
- Aktien-, Anteil- und Organunterlagen mit dem Handelsregister abgleichen.
- Direkte und indirekte Beteiligungsketten bis zu natürlichen Personen zeichnen.
- Kontrolle durch Verträge oder abgestimmtes Verhalten separat prüfen.
- Identitäts- und Kontaktdaten der zu meldenden Personen belegen.
- Verantwortlichkeit im obersten Leitungsorgan und internen Änderungsprozess festlegen.
- Übergangsfrist und allfällige frühere Handelsregisteränderung überwachen.
EasyGov, Kosten und Pilot
Die Meldung erfolgt in der Regel elektronisch über EasyGov; in gesetzlich vorgesehenen Fällen kann sie über das Handelsregister übermittelt werden. Eintragung, Änderung, Löschung und Bestätigung sind grundsätzlich gebührenfrei. Kosten können dagegen etwa bei Mahnungen, Verfügungen, Auszügen oder besonderen Verfahren entstehen. Seit 16. Juni 2026 läuft ein Pilot, der ab August erweitert werden soll. Die Teilnahme ist freiwillig und kostenlos; Pilotdaten können nach Angaben des Bundes in das definitive Register übernommen werden.
Wer früh meldet, sollte trotzdem die Gesellschaftsunterlagen prüfen. Ein Pilot ist keine Abkürzung für eine unklare Beteiligungskette.
Verantwortung und Sanktionen richtig einordnen
Verantwortlich ist das oberste Mitglied des leitenden oder verwaltenden Organs. Aufgaben dürfen intern oder extern delegiert werden, die gesetzliche Verantwortung verschwindet dadurch nicht. Die Registerbehörde kann unvollständige Meldungen beanstanden und bei ausbleibender Meldung nach dem gesetzlichen Verfahren selbst einen Eintrag vornehmen.
Strafbar sind vorsätzliche Verstösse. Für vorsätzlich falsche Meldungen oder Verletzungen der Melde- und Informationspflicht sieht das TJPG Bussen bis CHF 500'000 vor; die vorsätzliche Missachtung einer rechtskräftigen Verfügung kann mit bis zu CHF 100'000 gebüsst werden. Das sind Höchstbeträge, keine automatische Pauschalbusse.
Gesellschaft und Meldeweg gemeinsam vorbereiten
Lass Organstruktur, Beteiligungskette und anstehende Handelsregisteränderungen vor dem Start des Registers sauber dokumentieren.
Fachperson finden →Häufige Fragen
Ist das Schweizer Transparenzregister öffentlich?
Nein. Es ist kein öffentliches Firmenverzeichnis. Zugriff erhalten nur gesetzlich berechtigte Behörden und Stellen im Rahmen ihrer Aufgaben.
Muss eine bestehende GmbH am 1. Oktober 2026 sofort melden?
Nein. Für bestehende Gesellschaften gelten Übergangsfristen. Eine erste Änderung im Handelsregister nach Inkrafttreten kann die Meldepflicht allerdings bereits innert eines Monats auslösen.
Ersetzt das Register das Handelsregister?
Nein. Handelsregister, Aktien- oder Anteilbuch und Transparenzregister erfüllen unterschiedliche Aufgaben und müssen separat aktuell gehalten werden.
Kann ich schon vor dem 1. Oktober melden?
Ja, über den freiwilligen Pilot. Vor der Teilnahme sollten Beteiligungen und Kontrolldaten dennoch vollständig geprüft werden.