WEF-Vorbezug bei Scheidung: Haus, Pensionskasse und Grundbuch
Werden die Ehegatten vor Eintritt eines Vorsorgefalls geschieden und besteht die WEF-Rückzahlungspflicht fort, wird der Vorbezug nach Art. 30c Abs. 6 BVG vorsorgeausgleichsrechtlich als Freizügigkeitsleistung behandelt. Ist bereits ein Vorsorgefall eingetreten oder die Rückzahlungspflicht erloschen, gelten andere Regeln; Haus, Güterrecht und Vorsorgeausgleich sind dann gesondert zu prüfen.
Wann der Vorbezug zur Austrittsleistung zählt
Vor Eintritt eines Vorsorgefalls und solange eine Rückzahlungspflicht besteht, verliert der Vorbezug seine vorsorgerechtliche Herkunft nicht. Für die Teilung wird er vorsorgeausgleichsrechtlich als Freizügigkeitsleistung behandelt. Höhe, Bezugsdatum, damaliger Zivilstand, Rückzahlungen, Vorsorgefall und aktueller Kassenstand sind mit Bescheinigungen zu belegen. Eine blosse Schätzung aus dem Hauswert genügt nicht.
Haus und Vorsorge sind zwei getrennte Ebenen
Das rechtliche Schicksal des mit WEF-Mitteln finanzierten Wohneigentums richtet sich nach Sachen- und Ehegüterrecht; der fortbestehende Vorbezug wird separat im Vorsorgeausgleich berücksichtigt. Der Hauswert darf daher nicht automatisch um den WEF-Betrag gekürzt und der Vorbezug nicht allein mit dem Hinweis auf eine vermeintliche Doppelzählung aus der Vorsorgerechnung entfernt werden. Falls die konkrete Hausübertragung wirtschaftlich zu koordinieren ist, muss dies im Scheidungsverfahren ausdrücklich geschehen.
Verkauf an Dritte und Rückzahlung
Wird das mit WEF-Mitteln finanzierte Wohneigentum an Dritte verkauft, besteht grundsätzlich eine Rückzahlungspflicht an die Vorsorgeeinrichtung, soweit kein gesetzlicher Ausnahme- oder Ersatzfall greift. Die im Grundbuch angemerkte Veräusserungsbeschränkung verhindert einen stillen Vollzug. Kaufpreisfluss, Bankablösung und Pensionskassenrückzahlung werden deshalb im Kaufvertrag abgestimmt.
Übertragung an den Ex-Ehegatten
Nur die Übertragung an eine vorsorgerechtlich begünstigte Person – beim Ex-Ehegatten unter den Voraussetzungen von Art. 19 BVG und Art. 20 BVV 2 – löst keine sofortige Rückzahlung aus. Die übernehmende Person unterliegt danach derselben Veräusserungsbeschränkung; bei einer späteren Weiterveräusserung an Nichtbegünstigte wird sie rückzahlungspflichtig. Eine private Klausel allein reicht nicht; die Vorsorgeeinrichtungen müssen den Vollzug bestätigen.
WEF-Anmerkung im Grundbuch
Die Anmerkung zeigt, dass eine Veräusserung nur mit den erforderlichen Vorsorgebelegen vollzogen werden darf. Eigentumsübertragung, Löschung oder Anpassung benötigen Erklärungen der Vorsorgeeinrichtung. Der Schuldbrief und die Bankfinanzierung sind davon getrennt. Im Grundbuchdossier müssen daher Gerichtsurteil, Eigentumsanmeldung, Bankunterlagen und Pensionskassenbescheinigung zusammenpassen.
Steuern aus früherem Vorbezug
Auf dem Vorbezug wurde eine Kapitalleistungssteuer erhoben. Bei Rückzahlung kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Rückerstattung der damals bezahlten Steuer verlangt werden; hierfür gelten Frist und Beleganforderungen. Die spätere Aufteilung im Scheidungsverfahren ist nicht einfach eine zweite steuerbare Barauszahlung. Kantonale Steuerbehörde und Vorsorgeeinrichtung liefern die nötigen Nachweise.
WEF-Dossier für die Scheidung
- Auszahlungsbestätigung und Bezugsdatum
- damaliger Steuerbeleg
- aktuelle Freizügigkeitsausweise beider Personen
- Grundbuchauszug mit Veräusserungsbeschränkung
- aktueller Verkehrswert und Hypothekarsaldo
- Entscheid: Übernahme, Verkauf oder Übergangslösung
- schriftliche Stellungnahme der Vorsorgeeinrichtungen
- konkrete Grundbuch- und Zahlungsanweisungen
So wird aus der Einigung ein vollziehbarer Plan
Vor einer Unterschrift sollten beide Seiten dieselbe Ausgangslage verwenden: aktueller Grundbuchauszug, Hypothekarsaldo, Verkehrswert mit Stichtag, Herkunft der Eigenmittel, Investitionsbelege, Vorsorgevorbezüge und eine Schätzung der Steuern und Vollzugskosten. Haltet anschliessend getrennt fest, wer das Haus bis wann nutzt, wer in dieser Zeit welche Kosten trägt und ob am Ende Übernahme, Verkauf oder eine befristete Zwischenlösung vorgesehen ist.
Erst danach werden Ausgleichszahlung, Bankfreigabe, Eigentumswechsel, Besitzübergang und Grundbuchanmeldung terminiert. Eine Scheidungskonvention sollte keine Zahlung versprechen, die ohne Finanzierungszusage nicht geleistet werden kann. Umgekehrt darf eine interne Kostenregel nicht so formuliert sein, als entlasse sie bereits einen Mitschuldner gegenüber der Bank. Diese Reihenfolge reduziert Widersprüche zwischen Familienrecht, Finanzierung, Steuern und Grundbuch.
Pensionskasse vor der Grundbuchanmeldung einbinden
Finde eine Urkundsperson für den koordinierten Eigentums-, Bank- und WEF-Vollzug.
Notariat finden →Häufige Fragen
Wird ein WEF-Vorbezug bei der Scheidung geteilt?
Vor Eintritt eines Vorsorgefalls und bei fortbestehender Rückzahlungspflicht wird er vorsorgeausgleichsrechtlich als Freizügigkeitsleistung einbezogen. Andernfalls gelten andere Regeln.
Muss der Vorbezug beim Hausverkauf zurückbezahlt werden?
Beim Verkauf an Dritte grundsätzlich ja, soweit kein gesetzlicher Ausnahme- oder Ersatzfall greift.
Kann das Haus an den Ex-Ehegatten übertragen werden?
Ohne sofortige Rückzahlung nur, wenn die Person nach Art. 19 BVG und Art. 20 BVV 2 begünstigt ist; Vorsorgeeinrichtungen und Grundbuch müssen eingebunden werden.
Verschwindet die WEF-Anmerkung mit der Scheidung?
Nein. Sie wird nur mit den erforderlichen Erklärungen der Vorsorgeeinrichtung angepasst oder gelöscht.