Errungenschaftsbeteiligung

Aktualisiert: 09.07.2026 Ehe & Güterrecht Notariats-Glossar

Die Errungenschaftsbeteiligung ist der ordentliche Güterstand von Ehepaaren ohne Ehevertrag (Art. 196 ff. ZGB). Jeder behält sein Eigengut (vor der Ehe Erworbenes, Erbschaften, Schenkungen); was während der Ehe erarbeitet wird, ist Errungenschaft und wird bei Scheidung oder Tod hälftig geteilt. Wer davon abweichen will, braucht einen öffentlich beurkundeten Ehevertrag.

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