Stockwerkeigentum
Stockwerkeigentum ist eine besondere Form des Miteigentums: Jede Eigentümerin besitzt einen wertquotenmässigen Anteil am Grundstück, verbunden mit dem Sonderrecht, bestimmte Räume (die Wohnung) allein zu nutzen (Art. 712a ff. ZGB). Begründung und Änderung des Stockwerkeigentums bedürfen der öffentlichen Beurkundung; die Gemeinschaft regelt Verwaltung und Kosten im Reglement.
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