Vormerkung
Die Vormerkung sichert im Grundbuch ein persönliches Recht — etwa ein Vorkaufs-, Kaufs- oder Rückkaufsrecht oder eine Miete — so, dass es auch gegenüber einem späteren Eigentümer wirkt (Art. 959 ZGB). Sie verschafft dem Berechtigten «Realwirkung», ohne ihn zum dinglich Berechtigten zu machen. Davon zu unterscheiden ist die blosse Anmerkung.
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