ThemenweltBürgschaften & Spezialurkunden

Affidavit und eidesstattliche Erklärung in der Schweiz: sicherer Ablauf

Aktualisiert: 14.07.2026Lesezeit: 6 Min.Redaktion tabellio.ch

«Affidavit», «statutory declaration» und «eidesstattliche Erklärung» stammen häufig aus ausländischen Verfahrensordnungen. In der Schweiz existiert dafür kein einheitliches Allzweckformular. Entscheidend sind der Empfängerstaat, das konkrete Verfahren und die kantonale Befugnis der Urkundsperson. Eine blosse Unterschriftsbeglaubigung bestätigt zudem nicht die Wahrheit des erklärten Sachverhalts.

Vom Verwendungszweck rückwärts planen

Zuerst muss die ausländische Behörde, das Gericht, die Bank oder das Register schriftlich bestätigen, welches Dokument verlangt wird. Zu klären sind vorgeschriebener Wortlaut, Eid oder feierliche Erklärung, persönliche Unterzeichnung, zugelassene Amtsperson, Sprache, Anlagen, Apostille und Frist. Der englische Begriff allein sagt nicht, welche Schweizer Amtshandlung funktional gleichwertig ist.

Ein Affidavit für einen Zivilstandsfall unterscheidet sich von einer Zeugenerklärung in einem ausländischen Prozess. Ebenso kann ein Zielland nur einen Notary Public seines eigenen Systems akzeptieren oder eine Schweizer öffentliche Urkunde mit Apostille verlangen. Vor dem Termin sollte der Empfänger einen Entwurf oder seine Vorlage freigeben.

Drei mögliche Schweizer Urkundenhandlungen

FormBestätigung
UnterschriftsbeglaubigungEchtheit einer Unterschrift, nicht Wahrheit des Inhalts
öffentliche ErklärungErklärungsakt vor zuständiger Urkundsperson nach kantonalem Recht
Tatsachenbeurkundungvon der Urkundsperson selbst wahrgenommener Vorgang oder Zustand

Welche Form möglich ist, bestimmt das kantonale Beurkundungsrecht. Die Berner Notariatsverordnung nennt eidesstattliche Erklärungen, Gelübde und weitere Urkunden zur Rechtswahrung im Ausland ausdrücklich. Andere Kantone können Zuständigkeit und Verfahren anders ordnen.

Inhalt: Tatsachen, Quelle und Grenzen offenlegen

Das Dokument sollte jede Tatsache nummeriert darstellen und zwischen eigener Wahrnehmung, Wissen aus Unterlagen und Information Dritter unterscheiden. Namen, Daten, Orte und Aktenzeichen müssen mit Belegen übereinstimmen. Anlagen werden eindeutig bezeichnet und so verbunden, wie es Empfänger und kantonales Verfahren verlangen.

Rechtsargumente, Vermutungen und Hörensagen sind als solche zu kennzeichnen. Die Urkundsperson kann nur beurkunden, was sie selbst wahrnimmt oder was die erklärende Person als eigene Erklärung abgibt. Sie wird nicht zur Zeugin sämtlicher zugrunde liegender Ereignisse. Falsche Erklärungen können je nach Inhalt, Zweck und Verwendung zivil-, straf- oder verfahrensrechtliche Folgen auslösen.

Eid, feierliche Erklärung und Übersetzung

Der Empfänger muss sagen, ob ein Eid, eine «solemn declaration» oder eine einfache Erklärung genügt. Diese Begriffe sind nicht beliebig austauschbar. Ein schweizerischer Text sollte die verlangte Formel so wiedergeben, dass die Urkundsperson sie nach kantonalem Recht verwenden darf. Religiöse und nichtreligiöse Varianten können im Zielrecht unterschiedliche Voraussetzungen haben.

Bei Fremdsprachen ist zu klären, ob die Urkundsperson den Text versteht oder eine qualifizierte Übersetzung und Dolmetschperson braucht. Eine zweisprachige Urkunde muss in beiden Fassungen deckungsgleich sein und festlegen, welche Fassung bei Abweichungen massgebend ist. Eine beglaubigte Unterschrift unter einer Übersetzung bestätigt deren sprachliche Richtigkeit nicht automatisch.

Apostille oder Legalisation folgt erst nach der Urkunde

Für die Verwendung im Ausland kann die Unterschrift der Schweizer Urkundsperson eine kantonale Apostille oder Überbeglaubigung benötigen. Ob Apostille, konsularische Legalisation oder Befreiung gilt, hängt von Ausstellungs- und Bestimmungsstaat sowie Dokumentart ab. Die Beglaubigungskette bestätigt Herkunft, Funktion und Siegel, nicht den materiellen Wahrheitsgehalt.

Die Reihenfolge sollte vorab feststehen: Urkunde errichten, kantonal überbeglaubigen beziehungsweise apostillieren, danach gegebenenfalls die vollständige Einheit übersetzen und weitere Bestätigungen einholen. Ein nachträgliches Austauschen von Anlagen oder Seiten kann die Verbindung und damit die Akzeptanz zerstören.

Ausländisches Verfahren und Schweizer Hoheitsrecht

Besondere Vorsicht gilt bei Affidavits als Beweiserhebung für ein ausländisches Gerichtsverfahren. Art. 271 StGB schützt die schweizerische Gebietshoheit vor unbewilligten Handlungen für einen fremden Staat. Das EJPD hat 2016 in einem konkreten Fall eine Bewilligung für die Einreichung eines Affidavits behandelt. Ob eine private Erklärung, förmliche Beweisaufnahme oder bewilligungspflichtige Amtshandlung vorliegt, hängt vom Einzelfall ab.

Bei laufenden Verfahren sind deshalb ausländische Verfahrensanwälte und Schweizer Rechtshilfeexpertise früh einzubeziehen. Ein Notariatstermin ersetzt keine Prüfung des Haager Beweisübereinkommens, des IPRG oder einer erforderlichen Bundesbewilligung. Unkoordinierte «Depositions» oder Befragungen können andere Regeln auslösen als eine vorbereitete schriftliche Erklärung.

Die vollständige Affidavit-Akte

  1. Schriftliche Anforderung und Vorlage des Empfängers beschaffen.
  2. Zielland, Verfahren und Frist festhalten.
  3. Kantonale Zuständigkeit und zulässige Erklärungsform prüfen.
  4. Tatsachen nummerieren und Quellen jeder Aussage beilegen.
  5. Sprache, Dolmetscher und massgebende Fassung klären.
  6. Apostille oder Legalisationskette terminieren.
  7. Bei Gerichtsbezug Rechtshilfe und Art. 271 StGB prüfen.
Empfänger zuerstOhne bestätigte Zielanforderung kann eine formal saubere Schweizer Urkunde im Ausland trotzdem abgelehnt werden.

Vier Fragen vor einer besonderen Urkunde

Zuerst ist der materielle Vorgang zu bestimmen: Welche Forderung, Sicherheit, Erklärung, Grundstücksübertragung oder Abwicklung soll dokumentiert werden, wer trägt welches Risiko und welche Rechtswirkung wird tatsächlich benötigt? Eine Bürgschaft ist nicht dasselbe wie Solidarschuld oder Garantie; eine Schuldanerkennung ist nicht automatisch direkt vollstreckbar; eine eidesstattliche Erklärung beweist nicht von selbst die Wahrheit ihres Inhalts. Der Urkundentitel darf diese Unterschiede nicht verdecken.

Die zweite Frage betrifft Form, Zustimmung und Zuständigkeit. Öffentliche Beurkundung, schriftliche Erklärung und Unterschriftsbeglaubigung haben verschiedene Funktionen. Bei Bürgschaften natürlicher Personen hängen die Form und die eigenhändigen Angaben vom Höchstbetrag ab; eine erforderliche Zustimmung des Ehegatten oder eingetragenen Partners ist ein eigenes Wirksamkeitserfordernis. Bei Grundstücken kommen öffentliche Urkunde, Grundbuchanmeldung und kantonale Steuer- oder Bewilligungsfragen hinzu. Das kantonale Beurkundungsrecht bestimmt das Verfahren.

Drittens muss die gewünschte Verwendung vor dem Termin geklärt sein. Für die direkte Vollstreckung gelten die besonderen Voraussetzungen und Ausnahmen der ZPO; eine gewöhnliche öffentliche Urkunde oder beglaubigte Unterschrift genügt dafür nicht. Für ausländische Empfänger sind Wortlaut, Urkundsform, Übersetzung, Apostille oder Legalisation mit der Zielstelle abzustimmen. Korrekturen nach Unterzeichnung dürfen materielle Parteierklärungen nicht als vermeintliche Schreibfehler verändern.

Viertens gehören Kosten, Zahlungsweg und Compliance in das Dossier. Bereits erbrachte Entwurfs-, Prüf- und Beratungsleistungen können auch bei einem abgebrochenen Geschäft kostenpflichtig sein; Tarif und Auftragsrecht sind kantonal beziehungsweise vertraglich zu prüfen. Klientengelder benötigen einen dokumentierten Zweck, klare Auszahlungsvoraussetzungen und eine nachvollziehbare Mittelherkunft. Stand 14. Juli 2026 sind die auf den 1. Oktober 2026 angesetzten neuen GwG-Pflichten für bestimmte Beratungstätigkeiten noch nicht in Kraft; heutige Pflichten und kommende Vorbereitung müssen ausdrücklich getrennt werden.

Affidavit vom Empfänger her planen

Bringe Vorlage, Zielanforderung, Belege und Frist mit – dann kann die passende Schweizer Urkundenform bestimmt werden.

Urkundsperson suchen →

Häufige Fragen

Kann jeder Schweizer Notar ein Affidavit erstellen?

Nicht pauschal. Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach kantonalem Recht; zusätzlich muss die Form vom ausländischen Empfänger akzeptiert werden.

Bestätigt eine Beglaubigung die Wahrheit des Affidavits?

Nein. Eine Unterschriftsbeglaubigung bestätigt grundsätzlich nur die Echtheit der Unterschrift. Inhalt und Wahrheit sind getrennt.

Braucht ein Affidavit immer eine Apostille?

Nein. Das hängt von Zielland, Dokumentart und Staatsverträgen ab. Der Empfänger sollte die erforderliche Kette schriftlich bestätigen.

Darf ein Affidavit für ein ausländisches Gericht einfach aufgenommen werden?

Nicht immer. Bei ausländischer Beweiserhebung können Rechtshilfe und Art. 271 StGB relevant sein; das muss vorab fallbezogen geprüft werden.

WeiterlesenAuslandsweg bestimmen · Prüfungsumfang abgrenzen · Übersetzung koordinieren · Unterschrift im Ausland
Wirkung vor Form bestimmenNotariat für Urkunde und Beurkundungsverfahren · Parteien und unabhängige Beratung für wirtschaftliche Risiken · Gericht und Betreibungsamt für Durchsetzung · Grundbuch und Steuerstellen beim Grundstück · Compliance-Stelle bei unterstellten Finanztransaktionen.
Quellen & StandIPRG, insbesondere Art. 11 und 11a · StGB Art. 271: Handlungen für einen fremden Staat · Kanton Bern: eidesstattliche Erklärungen zur Rechtswahrung im Ausland · Notariate Zürich: eidesstattliche Erklärung · EDA: amtliches Muster einer Statutory Declaration · EDA: Reichweite der Beglaubigung · EJPD: Affidavit und Art. 271 StGB. Keine Rechts-, Steuer- oder Finanzierungsberatung; kantonale Regeln und konkrete Unterlagen sind im Einzelfall zu prüfen. Quelle: tabellio.ch, geprüft gegen die zitierten Primärquellen, Stand Juli 2026.