Themenwelt · 12 Beiträge

Bürgschaften & Spezialurkunden

Bürgschaft, Schuldanerkennung, vollstreckbare Urkunde, Affidavit, Grundstückstausch und besondere notarielle Abwicklungen.

12 schweizweite Ratgeber0 kantonale RatgeberPrimärquellen in den Beiträgen
01Materielle Wirkung vor der Form bestimmen
02Zustimmung und Beurkundungserfordernis prüfen
03Vollstreckung, Ausland und Zahlungsweg klären

Schweizweite Ratgeber

12 Beiträge
Empfohlener Einstieg Bürgschaft beim Notar

Über CHF 2’000 schützt die öffentliche Beurkundung natürliche Personen vor einer übereilten Bürgschaft – sie beseitigt das Haftungsrisiko aber nicht.

Ratgeber Affidavit in der Schweiz

Ein ausländischer Begriff braucht einen präzisen Zweck: Schweizer Urkundsperson, Empfänger und Verfahrensrecht müssen zusammenpassen.

Ratgeber Bürgschaft ändern und beenden

Eine Bürgschaft lässt sich nicht jederzeit frei kündigen – wirksam sind vor allem klare Befristung, Gläubigerfreigabe und gesetzliche Beendigungsgründe.

Ratgeber Ehegattenzustimmung Bürgschaft

Die Zustimmung muss die konkrete Bürgschaft betreffen und spätestens gleichzeitig erfolgen – eine spätere Genehmigung heilt den Gültigkeitsmangel nicht sicher.

Ratgeber Einfache oder Solidarbürgschaft

«Solidarisch» beschleunigt den Zugriff des Gläubigers erheblich – der Höchstbetrag bleibt wichtig, schützt aber nicht vor früher Inanspruchnahme.

Ratgeber Grundstückstausch Schweiz

Ein Tausch ist grundbuchlich kein formloser Austausch: Beide Übertragungen müssen bewertet, beurkundet, finanziert und steuerlich geprüft werden.

Ratgeber Klientengelder und Mittelherkunft

Nicht jede Beurkundung fällt heute automatisch unter das GwG – Zahlungsabwicklung, Risikoprofil und die Revision ab 1. Oktober 2026 müssen getrennt werden.

Ratgeber Notariatskosten bei Abbruch

Kein Notartermin bedeutet nicht automatisch keine Rechnung: Bereits geleistete Entwurfs-, Prüf- und Drittarbeiten können nach kantonalem Recht geschuldet sein.

Ratgeber Notarielle Schuldanerkennung

Eine öffentliche Urkunde erhöht Beweisqualität, wird aber erst mit der qualifizierten ZPO-Unterwerfung zum definitiven Rechtsöffnungstitel.

Ratgeber Öffentliche Urkunde korrigieren

Nach Abschluss des Beurkundungsverfahrens darf die Urschrift nicht informell umgeschrieben werden – Korrekturweg und Mitwirkung hängen vom Fehler ab.

Ratgeber Rücktritt vor und nach Beurkundung

Vor der Beurkundung fehlt bei formbedürftigen Geschäften häufig noch der Hauptvertrag; nachher gibt es aber keine allgemeine Cooling-off-Frist.

Ratgeber Vollstreckbare öffentliche Urkunde

Nur eine Urkunde mit ausdrücklicher Anerkennung der direkten Vollstreckung und einer bestimmten, fälligen Leistung erhält die besondere Wirkung.

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