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Öffentliche Beurkundung & Urkundenwirkung

Ablauf, kantonales Verfahren, Beweiskraft, Vertretung, Urteilsfähigkeit, Original, Ausfertigung, Korrektur und Anfechtung öffentlicher Urkunden.

11 schweizweite Ratgeber0 kantonale RatgeberPrimärquellen in den Beiträgen
01Form und kantonales Verfahren bestimmen
02Parteien, Vertretung und Urteilsfähigkeit prüfen
03Original, Ausfertigung, Berichtigung und Rechtsschutz einordnen

Schweizweite Ratgeber

11 Beiträge
Empfohlener Einstieg Öffentliche Beurkundung: Ablauf

Die öffentliche Beurkundung ist ein gesetzlich geregelter Erklärungsakt – ihr konkreter Ablauf richtet sich ausser bei bundesrechtlichen Sonderverfahren grundsätzlich nach kantonalem Recht.

Ratgeber Beweiskraft der öffentlichen Urkunde

Öffentlicher Glaube gilt nicht pauschal für jeden Satz: Entscheidend ist, was die Urkundsperson gesetzlich bezeugen soll.

Ratgeber Einheit des Akts und Unterschrift

«Einheit des Akts» ist keine schweizweit identische Zauberformel: Entscheidend sind kantonales Verfahren, Urkundenart und wahrer Ablauf.

Ratgeber Formmangel und Nichtigkeit

Nicht jeder Verfahrensfehler vernichtet den Vertrag – aber ein fehlender wesentlicher Formbestandteil kann ihn von Anfang an unwirksam machen.

Ratgeber Kantonales Beurkundungsrecht

Der bundesrechtliche Begriff trifft auf 26 kantonale Verfahrensordnungen – plus punktuelle Bundesverfahren.

Ratgeber Notarielle Urkunde anfechten

Angefochten wird nicht der Stempel als solcher, sondern Geschäft, Erklärung, Registereintrag oder Amtshandlung auf dem passenden Rechtsweg.

Ratgeber Original, Ausfertigung oder Kopie

Gleicher Text, andere Rechtsqualität: Entscheidend ist, wer welches Dokument aus welcher Urschrift erstellt hat.

Ratgeber Stellvertretung bei Beurkundung

Vertretung kann zulässig sein – doch Vertreter, Vollmacht und anwesende Person müssen im Akt richtig abgebildet werden.

Ratgeber Urkunde korrigieren und nachtragen

Ein Nachtrag ist ein neuer dokumentierter Rechtsakt – kein unsichtbares Überschreiben der Urschrift.

Ratgeber Urteilsfähigkeit bei Beurkundung

Eine Diagnose entscheidet nicht; geprüft wird, ob die Person dieses Geschäft zu diesem Zeitpunkt verstehen und frei wollen kann.

Ratgeber Zeugen bei Beurkundung

Zwei Zeugen sind keine allgemeine Notariatsregel, sondern vor allem Teil besonderer bundesrechtlicher Erbrechtsformen.

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