ThemenweltÖffentliche Beurkundung & Urkundenwirkung

Wann braucht eine öffentliche Beurkundung Zeugen?

Aktualisiert: 14. Juli 2026Lesezeit: 8 Min.Redaktion tabellio.ch

Nicht jede öffentliche Urkunde braucht Zeugen. Für die öffentliche letztwillige Verfügung schreibt Art. 499 ZGB zwei Zeugen vor; der Erbvertrag folgt über Art. 512 ZGB einer verwandten Form. Bei anderen Geschäften entscheidet das einschlägige Bundes- und kantonale Recht. Die Testamentszeugen bestätigen einen gesetzlich genau begrenzten Vorgang und müssen persönlich geeignet sowie unabhängig sein.

Keine allgemeine Zwei-Zeugen-Regel

Grundstückkauf, AG-Gründung, Ehevertrag oder Vorsorgeauftrag benötigen nicht allein wegen der öffentlichen Form automatisch zwei Zeugen. Das allgemeine Verfahren ist kantonal geregelt. BGE 151 III 81 verwarf gerade die Übertragung des Testamentsverfahrens auf den öffentlich beurkundeten Vorsorgeauftrag.

Zeugen können kantonal oder bei besonderen Umständen dennoch vorgesehen sein. Vor dem Termin ist die konkrete Formnorm zu bestimmen, nicht ein Muster aus einer anderen Urkundenart.

Hauptform des öffentlichen Testaments

Der Erblasser teilt der Urkundsperson seinen Willen mit, liest die aufgesetzte Urkunde und unterschreibt sie. Die Urkundsperson datiert und unterschreibt. Unmittelbar danach erklärt der Erblasser in Gegenwart von Urkundsperson und zwei Zeugen, er habe die Urkunde gelesen und sie enthalte seine Verfügung.

Die Zeugen bestätigen mit Unterschrift diese Erklärung und ihre Wahrnehmung, der Erblasser habe sich im Zustand der Verfügungsfähigkeit befunden. Den Inhalt müssen sie nicht kennen.

Sonderform ohne eigenes Lesen oder Unterschreiben

Kann oder will der Erblasser nicht selbst lesen oder unterschreiben, liest die Urkundsperson die Urkunde in Gegenwart der beiden Zeugen vor. Der Erblasser erklärt danach, sie enthalte seine Verfügung. Die Zeugen bestätigen zusätzlich das Vorlesen in ihrer Gegenwart.

BGE 118 II 273 zeigt die Strenge: Vorlesen ausserhalb der Zeugenanwesenheit und spätere Bestätigung genügte der Sonderform nicht. Verfahrensschritte und Reihenfolge dürfen nicht frei kombiniert werden.

Ausschlussgründe der Zeugen

Art. 503 ZGB schliesst insbesondere Personen aus, die nicht handlungsfähig sind, nicht lesen und schreiben können oder in bestimmten nahen Beziehungen zur Urkundsperson stehen. Für Zuwendungen an die Urkundsperson, Zeugen und bestimmte Angehörige gelten weitere Schranken.

Unabhängigkeit wird vor dem Termin geprüft. Begünstigte, deren nahe Angehörige oder wirtschaftlich involvierte Personen sind riskant beziehungsweise ausgeschlossen. Personalien und Beziehung werden dokumentiert.

Erbvertrag: gleichzeitige persönliche Mitwirkung

Nach Art. 512 ZGB wird der Erbvertrag in öffentlicher Form errichtet. Die Parteien erklären gleichzeitig der Urkundsperson ihren Willen und unterschreiben vor ihr und zwei Zeugen. Anders als beim Testament besteht eine bindende vertragliche Erklärung mehrerer Parteien.

Die Zeugenrolle ist daher in den gesamten gleichzeitigen Akt einzuordnen. Eine Partei kann ihre persönliche Erklärung nicht durch Vollmacht ersetzen oder separat an einem anderen Tag nachholen.

Was Zeugen nicht leisten

Zeugen sind keine Rechtsberater, Gutachter oder Garanten der materiellen Fairness. Sie prüfen nicht Vermögenswerte oder Pflichtteile und müssen den Testamentsinhalt in der Hauptform nicht kennen. Ihre Bescheinigung bezieht sich auf Erklärung, vorgeschriebenen Vorgang und wahrgenommene Verfügungsfähigkeit.

Ein Arztzeugnis ersetzt die Zeugen nicht, wenn das Gesetz zwei Zeugen verlangt. Umgekehrt ersetzt die Zeugenunterschrift keine vertiefte Abklärung bei konkreten Zweifeln.

Organisation und Geheimhaltung

Das Notariat sollte geeignete Zeugen organisieren oder vorab genehmigen. Spontan mitgebrachte Familienmitglieder können ausgeschlossen sein. Zeit, Sprache, Hörfähigkeit und Sonderform werden vorher geklärt. Zeugen erhalten nur die Informationen, die sie zur Aufgabe brauchen.

Berufs- und datenschutzrechtliche Vertraulichkeit wird organisatorisch gesichert. Weil Zeugen später aussagen können, werden Kontaktdaten und Bescheinigungen korrekt archiviert.

Zeugencheck vor der Errichtung

  1. Urkundenart und gesetzliche Zeugenpflicht bestimmen.
  2. Haupt- oder Sonderform wählen.
  3. Handlungsfähigkeit, Lesen/Schreiben und Ausschlussgründe prüfen.
  4. Beziehungen zu Parteien, Begünstigten und Urkundsperson offenlegen.
  5. Gleichzeitige Anwesenheit und Reihenfolge planen.
  6. Sprache und Verständnis aller Mitwirkenden sichern.
  7. Gesetzliche Bescheinigung wort- und wahrheitsgemäss erstellen.
  8. Unterschriften und Archivierung vollständig abschliessen.

Abgrenzung zum Dolmetscher

Ein Zeuge bestätigt den gesetzlich bezeichneten Vorgang; ein Dolmetscher überträgt Sprache. Dieselbe Person darf Rollen nicht ungeprüft kombinieren. Kantonales Recht, Unabhängigkeit und die besondere Testamentsform sind zu beachten.

Der bestehende Ratgeber Notartermin mit Dolmetscher behandelt die Sprachmittlung. Dieser Artikel behandelt ausschliesslich die formelle Zeugenfunktion.

Verfahrensdossier: zehn Kontrollen, die vor dem Akt zusammenlaufen

Ein verlässlicher Beurkundungsakt wird rückwärts vom gewünschten Vollzug geplant. Zuerst steht fest, welches Recht entstehen, geändert oder beendet werden soll und welche Stelle es später anerkennen muss. Daraus folgen Bundesformnorm, zuständiger Kanton, Urkundsperson, Register, Bewilligungen und Fristen. Der Begriff «öffentliche Beurkundung» allein beantwortet keine dieser Zuständigkeitsfragen. Bei einer besonderen Bundesform werden deren Schritte separat markiert.

Die Personenakte enthält aktuelle Personalien, Originalausweise, Zivilstand, Urteils- und Handlungsfähigkeit sowie Sprache. Bei Vertretung kommen Vollmacht, Umfang, Fortgeltung, Interessenkonflikt und Originalform hinzu. Bei juristischen Personen werden Existenz, Organstellung, Zeichnungsregel und Beschluss nachgewiesen. Jede Abweichung zwischen Ausweis, Register und Entwurf wird vor dem Termin behoben. Eine spätere Erklärung darf nicht als bereits vorhandene Legitimation dargestellt werden.

Die Sachakte beschreibt Gegenstand und Leistung vollständig. Grundstück, Gesellschaft, Nachlassposition oder Vorsorgeauftrag werden mit aktuellen amtlichen Daten bezeichnet. Preis, Quote, Fälligkeit, Bedingungen, Sicherheiten und formbedürftige Nebenabreden stehen im erfassten Urkundentext. Pläne und Anlagen erhalten Titel, Datum, Seitenzahl und eine Verbindung, die dem kantonalen Recht genügt. Eine E-Mail oder mündliche Zusage wird nicht ausserhalb der Form belassen, wenn sie zum wesentlichen Geschäft gehört.

Die Verfahrensakte legt fest, wie der finale Inhalt zur Kenntnis gelangt: Selbstlesen, Vorlesen, Erläuterung, Übersetzung und gegebenenfalls Zeugen. Alle Beteiligten arbeiten mit derselben gesperrten Endfassung. Änderungen werden sichtbar, vor Genehmigung eingearbeitet und nach anwendbarem Recht anerkannt. Die Unterschriften decken Text und Beilagen. Die Beurkundungsformel nennt nur Tatsachen, welche die Urkundsperson tatsächlich wahrgenommen hat. Zeitdruck, unklare Fähigkeit, fehlende Übersetzung oder fremder Druck führen zur Verschiebung.

Die Vollzugsakte beginnt nicht erst nach dem Termin. Sie benennt, wer Urschrift verwahrt, welche Ausfertigung an wen geht, welche Anmeldung ausgelöst wird und welche Bedingungen vor Zahlung oder Eintrag erfüllt sein müssen. Bank, Grundbuch, Handelsregister, KESB oder ausländischer Empfänger erhalten das passende Format. Ein Scan ersetzt weder Papier- noch elektronische Ausfertigung automatisch. Nach Abschluss werden Aktennummer, Registereingang, Ausfertigungen und spätere Korrekturwege dokumentiert.

Diese zehn Kontrollen – Wirkung, Form, Kanton, Person, Fähigkeit, Vertretung, Gegenstand, Kenntnisnahme, Abschluss und Vollzug – bleiben voneinander unterscheidbar. So lässt sich bei einer Rückfrage sofort erkennen, ob Beratung, Amtshandlung, Register oder Gericht zuständig ist. Zugleich verhindert die Struktur, dass eine kantonale Praxis als schweizweite Regel oder eine besondere Testamentsform als allgemeines Beurkundungsritual dargestellt wird.

Rollen, Übergaben und Qualitätskontrolle

Für das Dossier «zeugen bei oeffentlicher beurkundung» wird jede Rolle ausdrücklich benannt. Die Parteien entscheiden über den materiellen Inhalt und liefern richtige Tatsachen. Eine unabhängige Beratung wahrt bei Bedarf einseitige Interessen. Die Urkundsperson führt das gesetzliche Verfahren neutral durch und bezeugt nur den dafür vorgesehenen Vorgang. Dolmetscher und Zeugen erfüllen eng begrenzte Funktionen. Register, Bank, KESB oder Gericht prüfen anschliessend ihre eigenen gesetzlichen Voraussetzungen. Keine dieser Stellen kann stillschweigend die Verantwortung einer anderen übernehmen.

Vor der Beurkundung bestätigt eine Freigabeliste Personalien, Vertretung, Fähigkeit, Sprache, finale Fassung, Anlagen, Zustimmungen und Vollzugsbedingungen. Offene Punkte werden nicht mit «später klären» in eine formbedürftige Erklärung verschoben. Nach dem Akt vergleicht eine zweite Person Ausfertigung und Urschrift beziehungsweise den amtlichen Vermerk, kontrolliert Empfänger, Registeranmeldung und Fristen und dokumentiert jede Übergabe. Bei elektronischen Dokumenten wird die signierte Originaldatei validiert und unverändert aufbewahrt.

Entsteht später ein Zweifel, bleibt diese Chronologie entscheidend: Wer wusste wann was, welche Fassung wurde genehmigt, welcher Schritt wurde amtlich wahrgenommen und welcher Vollzug folgte? Ein kurzes Closing-Protokoll mit Urkundsnummer, Datum, Ausfertigungen, Registereingang und offenen Bedingungen liefert darauf eine überprüfbare Antwort. Es ersetzt keine gesetzliche Form, macht deren Einhaltung und die Grenzen der Urkundenwirkung aber für Parteien, Behörden und spätere Gerichte nachvollziehbar.

Die Sieben-Prüfungen-Matrix für eine öffentliche Beurkundung

  1. Geschäft und Form: Zuerst bestimmen, welche Erklärung oder welcher Vertrag beurkundet werden soll und welches Bundesrecht die öffentliche Form verlangt. Eine Beglaubigung bestätigt nicht denselben Inhalt.
  2. Zuständigkeit und Verfahren: Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Urkundsperson sowie das anwendbare kantonale Beurkundungsrecht prüfen. Ein allgemeines schweizweit einheitliches Beurkundungsverfahren besteht nicht.
  3. Parteien und Identität: Identität, Parteistellung, Sprache und allfällige Verständigungsunterstützung vor dem Termin klären. Die Urkunde muss die Erklärenden und ihre Rollen eindeutig abbilden.
  4. Urteilsfähigkeit und freier Wille: Geschäftsspezifisch prüfen, ob die Beteiligten Bedeutung und Folgen verstehen und frei erklären. Zweifel dürfen nicht durch eine blosse Unterschrift überspielt werden.
  5. Vertretung und Genehmigung: Vollmacht, Organstellung, Interessenkonflikte und nachträgliche Genehmigung getrennt beurteilen. Ob Stellvertretung zulässig ist, hängt auch vom konkreten Geschäft und vom anwendbaren Recht ab.
  6. Beurkundungsakt: Kenntnisnahme, Erklärung, Verlesen oder Einsicht, Genehmigung, Unterzeichnung und Feststellungen so durchführen, wie es Bundes- und kantonales Recht für den Fall verlangen.
  7. Original und Vollzug: Urschrift, Ausfertigungen, Registeranmeldung, Aufbewahrung und spätere Berichtigung dokumentieren. Materielle Änderungen benötigen eine neue formgerechte Erklärung und dürfen nicht als Schreibfehler kaschiert werden.

Das Dossier sollte Entwurf, Identitäts- und Vertretungsnachweise, Bewilligungen, Registerauszüge, Sprachregelung und einen Vollzugsplan enthalten. Die öffentliche Urkunde schafft den gesetzlich verlangten Formträger; ob das Geschäft materiell gültig ist und im Register vollzogen werden kann, bleibt eine zusätzliche Prüfung.

Zeugenform nicht improvisieren

Urkundenart, Eignung, Anwesenheit und Bescheinigung müssen vor dem Termin feststehen.

Öffentliches Testament vorbereiten →

Häufige Fragen

Braucht jeder Notartermin zwei Zeugen?

Nein. Zwei Zeugen sind besonders für öffentliche Testamente und Erbverträge gesetzlich vorgeschrieben.

Dürfen Zeugen den Testamentsinhalt kennen?

Bei der Hauptform ist dies nicht erforderlich. Sie bestätigen Erklärung und wahrgenommene Verfügungsfähigkeit.

Kann ein Familienmitglied Zeuge sein?

Ausschluss- und Begünstigungsregeln können entgegenstehen. Beziehung und mögliche Zuwendung müssen vorher geprüft werden.

Was gilt, wenn der Erblasser nicht lesen kann?

Dann greift die Sonderform nach Art. 502 ZGB mit Vorlesen durch die Urkundsperson in Gegenwart beider Zeugen.

Kann ein Arzt einen Zeugen ersetzen?

Nein. Medizinische Beurteilung und gesetzliche Zeugenmitwirkung sind verschiedene Funktionen.

Braucht ein Vorsorgeauftrag zwei Zeugen?

Nicht automatisch. Sein öffentliches Beurkundungsverfahren richtet sich grundsätzlich nach kantonalem Recht.

WeiterlesenÖffentliches Testament · Testament oder Erbvertrag · Dolmetscher abgrenzen · Verfügungsfähigkeit · Kantonales Verfahren
Form und Verfahren trennenUrkundsperson für Vorbereitung und Beurkundungsakt · Parteien oder Organe für die materielle Erklärung · Register für den nachfolgenden Vollzug · Gericht für Streit über Gültigkeit oder Anfechtung.
Quellen & StandZGB Art. 499–504 und 512 · BJ: allgemeines und besonderes Beurkundungsverfahren · BGE 118 II 273: Sonderform und Zeugenanwesenheit · BGE 151 III 81: keine automatische Zeugenübertragung · Kanton Bern: Zeugen und Mitwirkende. Keine Rechts-, Steuer- oder Finanzierungsberatung; kantonale Regeln und konkrete Unterlagen sind im Einzelfall zu prüfen. Quelle: tabellio.ch, geprüft gegen die zitierten Primärquellen, Stand Juli 2026.