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Bürgschaft beim Notar in der Schweiz: Form, Haftung und sichere Prüfung

Aktualisiert: 14.07.2026Lesezeit: 7 Min.Redaktion tabellio.ch

Mit einer Bürgschaft verspricht der Bürge dem Gläubiger, für eine fremde Hauptschuld einzustehen. Für natürliche Personen schreibt Art. 493 OR ab einem Haftungsbetrag von mehr als CHF 2’000 die öffentliche Beurkundung vor. Die Urkunde macht das Geschäft formgültig; sie bestätigt weder Zahlungsfähigkeit des Hauptschuldners noch wirtschaftliche Tragbarkeit für den Bürgen.

Zuerst Bürgschaft, Garantie und Schuldbeitritt unterscheiden

Die Bürgschaft ist akzessorisch: Sie setzt nach Art. 492 OR eine bestehende, künftige oder bedingte Hauptschuld voraus und folgt grundsätzlich deren Schicksal. Ein selbständiges Garantieversprechen hängt dagegen nicht in gleicher Weise von der Hauptschuld ab. Beim kumulativen Schuldbeitritt verpflichtet sich die beitretende Person als zusätzliche Hauptschuldnerin. Diese Qualifikation entscheidet über Form, Einreden und Zugriff des Gläubigers.

Die Überschrift des Dokuments genügt nicht. Das Bundesgericht verlangt eine Auslegung von Wortlaut, Zweck und Interessenlage. BGE 129 III 702 warnt davor, mit Begriffen wie «Garantie» oder «solidarische Haftung» den zwingenden Bürgenschutz zu umgehen, wenn wirtschaftlich das Einstehen für die Zahlungsfähigkeit eines Dritten gemeint ist. Vor dem Entwurf müssen daher Hauptschuld, Sicherungszweck und eigene Interessen der verpflichteten Person präzise beschrieben werden.

Die CHF-2’000-Grenze gilt exakt und nur für natürliche Personen

Jede Bürgschaft braucht die schriftliche Erklärung des Bürgen und einen zahlenmässig bestimmten Höchstbetrag in der Bürgschaftsurkunde. Übersteigt die Haftung einer natürlichen Person CHF 2’000, muss ihre Erklärung öffentlich beurkundet werden. Bei höchstens CHF 2’000 genügt grundsätzlich Schriftform, wenn der Bürge den Haftungsbetrag und eine allfällige solidarische Haftung eigenhändig in die Urkunde einträgt.

Die Grenze ist weder Freibetrag noch Toleranz: CHF 2’000 und CHF 2’001 führen zu unterschiedlichen Formen. Eine künstliche Aufteilung in mehrere Teilbeträge hilft nicht; Art. 493 Abs. 4 OR stellt bei Umgehungsabsicht auf den Gesamtbetrag ab. Für juristische Personen gilt die besondere Beurkundungspflicht von Abs. 2 nicht, die schriftliche Erklärung mit Höchstbetrag aber weiterhin. Sonderregeln bestehen für bestimmte öffentlich-rechtliche Verpflichtungen und Frachten.

Was in die Bürgschaftsurkunde gehört

Die Urkunde muss Bürge, Gläubiger und Hauptschuldner eindeutig identifizieren. Die gesicherte Hauptschuld ist nach Rechtsgrund, Vertrag, Betrag oder bestimmbarer Berechnungsweise und Laufzeit zu individualisieren. Zwingend ist der zahlenmässige Höchstbetrag; er begrenzt nach Art. 499 OR die gesamte Haftung. Innerhalb dieses Dachs können mangels anderer Abrede Hauptschuld, bestimmte Verzugsfolgen, Betreibungs- und Prozesskosten sowie ein laufender und ein verfallener Jahreszins erfasst sein.

Zusätzlich gehören Bürgschaftsart, Beginn, Befristung, Kündigungsmechanismus, bestehende Pfänder, Informationspflichten und die Frage einer gesetzlichen Verringerung in den Entwurf. Kontokorrent- oder wechselnde Verpflichtungen brauchen besonders klare Grenzen. Eine pauschale Formulierung «für alle gegenwärtigen und künftigen Forderungen» darf nicht verdecken, für welche Beziehung und bis zu welchem Betrag tatsächlich gehaftet wird.

Verheiratete Bürgen brauchen grundsätzlich Zustimmung

Art. 494 OR verlangt für die Bürgschaft einer verheirateten Person die schriftliche Zustimmung des Ehegatten im konkreten Einzelfall, vorgängig oder spätestens gleichzeitig. Die Ausnahme betrifft eine durch richterliches Urteil getrennte Ehe. Die Regel gilt sinngemäss für eingetragene Partnerschaften. Sie besteht unabhängig davon, ob wegen der Höhe zusätzlich öffentlich beurkundet werden muss.

Die Zustimmung darf nicht als allgemeine Vorratsermächtigung formuliert werden; sie muss die konkrete Bürgschaft erkennen lassen. Bei späteren Änderungen braucht es erneut Zustimmung, wenn der Höchstbetrag steigt, eine einfache in eine Solidarbürgschaft umgewandelt wird oder Sicherheiten erheblich vermindert werden. Fehlt eine erforderliche Zustimmung, ist die Bürgschaft ungültig. Deshalb sind Zivilstand und Zeitpunkt vor Unterzeichnung zu belegen, statt die Unterschrift nachträglich «nachzureichen».

Haftungsszenario vor dem Termin rechnen

Der Höchstbetrag ist das rechtliche Dach, nicht die wahrscheinliche Zahlung. Für eine belastbare Entscheidung braucht es drei Szenarien: planmässige Rückzahlung, vorübergehender Verzug und vollständiger Ausfall mit Zinsen und Kosten. Bei einer Solidarbürgschaft kann der Zugriff früher erfolgen als bei der einfachen Bürgschaft. Der Bürge sollte deshalb prüfen, ob er den maximalen Betrag aus eigener Liquidität tragen könnte, ohne Wohnung, Vorsorge oder Unternehmen zu gefährden.

Unterlagen sind Jahresabschlüsse, Betreibungsauszüge, Kreditvertrag, Tilgungsplan, Pfandbewertungen und Rangverhältnisse. Zusagen des Hauptschuldners ersetzen diese Prüfung nicht. Auch ein interner Freistellungsvertrag schützt nur, solange der Hauptschuldner leistungsfähig ist; dem externen Gläubiger kann er grundsätzlich nicht entgegengehalten werden.

Rechte des Bürgen während der Laufzeit

Das OR schützt den Bürgen nicht nur bei der Form. Er kann grundsätzlich Einreden des Hauptschuldners erheben. Vermindert der Gläubiger schuldhaft Pfänder oder andere eigens bestimmte Sicherheiten, kann sich die Haftung reduzieren. Bei längerem Zahlungsrückstand, Konkurs oder Nachlassverfahren treffen den Gläubiger Informations- und Wahrungspflichten. Nach Zahlung gehen Rechte und bestimmte Sicherheiten im Umfang der Leistung auf den Bürgen über.

Rückgriff ist dennoch kein sicherer Vermögenswert: Gerade wenn die Bürgschaft gezogen wird, ist der Hauptschuldner häufig zahlungsschwach. Der Bürge sollte laufende Auskünfte, Benachrichtigungsschwellen und Zugriff auf Belege im Innenverhältnis vereinbaren. Zahlungen sind dem Hauptschuldner sofort mitzuteilen, weil Art. 508 OR bei unterlassener Anzeige und Doppelzahlung den Rückgriff gefährden kann.

Der sichere Ablauf vom Entwurf bis zur Ausfertigung

  1. Hauptschuld und Sicherungszweck vollständig dokumentieren.
  2. Bürgschaft von Garantie und Schuldbeitritt rechtlich abgrenzen.
  3. Höchstbetrag, Bürgschaftsart, Dauer und Sicherheiten verhandeln.
  4. Zivilstand sowie erforderliche Ehegattenzustimmung klären.
  5. Bei natürlichen Personen über CHF 2’000 Beurkundung vorbereiten.
  6. Urkundsentwurf ohne Zeitdruck lesen und Verlustszenario rechnen.
  7. Ausfertigung, Fristen und spätere Änderungen zentral überwachen.
Nicht verwechselnDie Urkundsperson sorgt für das gesetzliche Beurkundungsverfahren. Eine unabhängige wirtschaftliche oder anwaltliche Risikoanalyse bleibt bei bedeutenden Bürgschaften ein eigener Auftrag.

Vier Fragen vor einer besonderen Urkunde

Zuerst ist der materielle Vorgang zu bestimmen: Welche Forderung, Sicherheit, Erklärung, Grundstücksübertragung oder Abwicklung soll dokumentiert werden, wer trägt welches Risiko und welche Rechtswirkung wird tatsächlich benötigt? Eine Bürgschaft ist nicht dasselbe wie Solidarschuld oder Garantie; eine Schuldanerkennung ist nicht automatisch direkt vollstreckbar; eine eidesstattliche Erklärung beweist nicht von selbst die Wahrheit ihres Inhalts. Der Urkundentitel darf diese Unterschiede nicht verdecken.

Die zweite Frage betrifft Form, Zustimmung und Zuständigkeit. Öffentliche Beurkundung, schriftliche Erklärung und Unterschriftsbeglaubigung haben verschiedene Funktionen. Bei Bürgschaften natürlicher Personen hängen die Form und die eigenhändigen Angaben vom Höchstbetrag ab; eine erforderliche Zustimmung des Ehegatten oder eingetragenen Partners ist ein eigenes Wirksamkeitserfordernis. Bei Grundstücken kommen öffentliche Urkunde, Grundbuchanmeldung und kantonale Steuer- oder Bewilligungsfragen hinzu. Das kantonale Beurkundungsrecht bestimmt das Verfahren.

Drittens muss die gewünschte Verwendung vor dem Termin geklärt sein. Für die direkte Vollstreckung gelten die besonderen Voraussetzungen und Ausnahmen der ZPO; eine gewöhnliche öffentliche Urkunde oder beglaubigte Unterschrift genügt dafür nicht. Für ausländische Empfänger sind Wortlaut, Urkundsform, Übersetzung, Apostille oder Legalisation mit der Zielstelle abzustimmen. Korrekturen nach Unterzeichnung dürfen materielle Parteierklärungen nicht als vermeintliche Schreibfehler verändern.

Viertens gehören Kosten, Zahlungsweg und Compliance in das Dossier. Bereits erbrachte Entwurfs-, Prüf- und Beratungsleistungen können auch bei einem abgebrochenen Geschäft kostenpflichtig sein; Tarif und Auftragsrecht sind kantonal beziehungsweise vertraglich zu prüfen. Klientengelder benötigen einen dokumentierten Zweck, klare Auszahlungsvoraussetzungen und eine nachvollziehbare Mittelherkunft. Stand 14. Juli 2026 sind die auf den 1. Oktober 2026 angesetzten neuen GwG-Pflichten für bestimmte Beratungstätigkeiten noch nicht in Kraft; heutige Pflichten und kommende Vorbereitung müssen ausdrücklich getrennt werden.

Bürgschaft vor der Bindung sauber prüfen

Lass Entwurf, Form, Höchstbetrag und Ehegattenzustimmung früh klären – nicht erst am Tag der Unterzeichnung.

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Häufige Fragen

Muss jede Bürgschaft zum Notar?

Nein. Bei natürlichen Personen ist öffentliche Beurkundung erforderlich, wenn der Haftungsbetrag CHF 2’000 übersteigt. Bis CHF 2’000 gelten besondere eigenhändige Angaben; juristische Personen unterstehen nicht derselben Zusatzform.

Ist nur der Betrag über CHF 2’000 zu beurkunden?

Nein. Übersteigt der Höchstbetrag die Grenze, betrifft die öffentliche Beurkundung die Bürgschaftserklärung als solche. Die Grenze ist kein Freibetrag.

Garantiert der Notar, dass der Bürge nie zahlen muss?

Nein. Beurkundet werden Erklärung und Verfahren. Ob der Hauptschuldner ausfällt und ob die Bürgschaft wirtschaftlich tragbar ist, bleibt ein reales Risiko.

Kann man die Bürgschaft in kleine Beträge aufteilen?

Nicht zur Formumgehung. Wird ein Gesamtbetrag künstlich geteilt, verlangt Art. 493 OR die für den Gesamtbetrag vorgeschriebene Form.

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Quellen & StandOR Art. 492–512: Bürgschaft · ZPO: Beweis und Vollstreckung · SchKG: Betreibung und Rechtsöffnung · BGE 129 III 702: Abgrenzung Bürgschaft und Schuldbeitritt · BJ: Leitsätze zum Beurkundungsverfahren · Kanton Bern: Verfahren für Bürgschaftsurkunden. Keine Rechts-, Steuer- oder Finanzierungsberatung; kantonale Regeln und konkrete Unterlagen sind im Einzelfall zu prüfen. Quelle: tabellio.ch, geprüft gegen die zitierten Primärquellen, Stand Juli 2026.