Was muss in der Schweiz öffentlich beurkundet werden?

Aktualisiert: 04.07.2026 Lesezeit: 7 Min. Redaktion tabellio.ch

Kurze Antwort: Grundstückgeschäfte, Ehe- und Erbverträge, das öffentliche Testament, die Stiftungserrichtung — und im Firmenleben praktisch jeder wichtige Beschluss: Gründung, Statutenänderung, Kapitalerhöhung, Auflösung, Fusion, Spaltung, Umwandlung. Wo das Gesetz die öffentliche Beurkundung verlangt, ist sie Gültigkeitsvoraussetzung — ohne Urkunde kein Geschäft. Die gute Nachricht: Bei allem ohne Grundstücksbezug darfst du die Urkundsperson schweizweit frei wählen.

Die komplette Tabelle

GeschäftRechtsgrundlageNotarwahlRichtkosten
Familie & Vorsorge
Ehevertrag (Güterstand ändern)Art. 184 ZGBfrei, ganze SchweizCHF 400–1'700
Erbvertrag (mit zwei Zeugen)Art. 512 ZGBfreiCHF 450–1'950
Öffentliches Testament (mit zwei Zeugen)Art. 499 ZGBfreimeist CHF 500–1'000
Vorsorgeauftrag (Alternative: eigenhändig)Art. 361 Abs. 2 ZGBfreimeist CHF 300–800
Erbverzichts-/Erbauskaufvertrag (Form des Erbvertrags)Art. 512 ZGBfreiwie Erbvertrag
Immobilien — ortsgebunden (Belegenheitsprinzip)
Kauf/Verkauf eines GrundstücksArt. 216 Abs. 1 ORKanton der LiegenschaftRechner
Kaufs-, Rückkaufs- und Vorkaufsrecht zu festem PreisArt. 216 Abs. 2 ORKanton der Liegenschaftnach Aufwand
Schenkung eines Grundstücks / Erbvorbezug mit ImmobilieArt. 243 Abs. 2 ORKanton der Liegenschaftnach Tarif
Grundpfandvertrag (Schuldbrief errichten/erhöhen)Art. 799 Abs. 2 ZGBKanton der Liegenschaft~2–2,5 ‰ der Pfandsumme
Begründung von StockwerkeigentumArt. 712d ZGBKanton der Liegenschaftnach Tarif
Firma — ortsungebunden, Notar frei wählbar
GmbH-GründungArt. 777 ORfreiCHF 300–1'500
AG-GründungArt. 629 ORfreiCHF 450–2'200
Statutenänderung (Firma, Sitz, Zweck …)Art. 780 / 647 ORfreiCHF 250–1'150
Ordentliche Kapitalerhöhung (GV + Feststellung)Art. 650 + 652g / 781 ORfreiCHF 400–1'850
Kapitalband einführenArt. 653s ff. ORfreiwie Statutenänderung
KapitalherabsetzungArt. 653n ff. ORfreinach Aufwand
Auflösungsbeschluss GmbH/AGArt. 821 Abs. 2 / 736 Abs. 1 Ziff. 2 ORfreiCHF 250–1'300
FusionsbeschlussArt. 20 FusGfreiCHF 600–2'500
SpaltungsbeschlussArt. 44 FusGfreiwie Fusion
Umwandlungsbeschluss (z. B. GmbH zu AG)Art. 65 FusGfreiwie Fusion
Stiftungserrichtung (unter Lebenden)Art. 81 Abs. 1 ZGBfreinach Aufwand
Sonstiges
Bürgschaft natürlicher Personen über CHF 2'000Art. 493 Abs. 2 ORUrkundsperson am Wohnsitz des Bürgen üblichnach Tarif

Richtkosten: deklarierte Richtwerte bzw. belegte Spannen über alle 26 Kantone, Stand Juli 2026 — Standardfälle, ohne Handelsregister- und Grundbuchgebühren. Massgebend ist die Offerte der Urkundsperson.

Die eine Regel, die du kennen musst

Ob du den Notar frei wählen darfst, entscheidet der Grundstücksbezug. Liegt ein Grundstück im Spiel, gilt das Belegenheitsprinzip: Beurkunden muss eine Urkundsperson aus dem Kanton, in dem die Liegenschaft liegt. Alles andere — Familie, Vorsorge, Firma — ist ortsungebunden: Die Urkunde einer Ausserrhoder Urkundsperson gilt in Genf genauso wie umgekehrt, denn es gilt ein einziges Schweizer Zivilrecht. Zwischen dem günstigsten und dem teuersten Kanton liegen für dieselbe Urkunde je nach Geschäft mehrere hundert bis über tausend Franken — der Beurkundungskosten-Rechner zeigt die Differenz für jedes Geschäft.

Beurkundung oder Beglaubigung?

Zwei Begriffe, die ständig verwechselt werden. Bei der öffentlichen Beurkundung errichtet die Urkundsperson die ganze Urkunde: Sie klärt den Willen der Parteien, belehrt über die Rechtsfolgen, verliest den Text und siegelt. Bei der Beglaubigung bestätigt sie nur, dass eine Unterschrift echt oder eine Kopie mit dem Original identisch ist — den Inhalt prüft niemand. Entsprechend die Preise: Beglaubigungen kosten meist CHF 20 bis 50, Beurkundungen ein Vielfaches. Beglaubigt werden müssen etwa die Anmeldungen ans Handelsregisteramt (Unterschriften der Zeichnungsberechtigten) — das erledigt das Notariat üblicherweise im selben Termin wie die Beurkundung.

Merksatz Formfrei gültig sind dagegen: das eigenhändige Testament (von Hand geschrieben, datiert, unterschrieben), der eigenhändige Vorsorgeauftrag, gewöhnliche Kaufverträge über bewegliche Sachen, Arbeitsverträge und die Gründung von Einzelfirma, Kollektiv- und Kommanditgesellschaft — dort braucht es keinen Notar, für die Personengesellschaften nur den Handelsregistereintrag.

Häufige Fragen

Ist ein Vertrag ohne die vorgeschriebene Beurkundung gültig?

Nein — die öffentliche Beurkundung ist dort, wo sie das Gesetz verlangt, Gültigkeitsvoraussetzung. Ein handschriftlicher Grundstückkaufvertrag oder ein privat unterschriebener Erbvertrag ist nichtig und kann nicht ins Grundbuch bzw. zur Wirkung gebracht werden.

Wer darf in der Schweiz öffentlich beurkunden?

Das regeln die Kantone: freiberufliche Notarinnen und Notare (z. B. Bern, Genf, Waadt), staatliche Amtsnotariate (z. B. Zürich, Schaffhausen, beide Appenzell) oder gemischte Systeme. Die fertige Urkunde ist überall gleich viel wert — deshalb lohnt sich bei ortsungebundenen Geschäften der Kantonsvergleich.

Müssen Vereinsstatuten beurkundet werden?

Nein. Der Verein entsteht formfrei mit schriftlichen Statuten (Art. 60 ZGB), auch deren Änderung braucht keinen Notar. Beurkundungspflichtig sind im Körperschaftsrecht GmbH, AG, Kommandit-AG, Genossenschaftsumstrukturierungen nach FusG und die Stiftung.

Gilt eine Schweizer Urkunde auch im Ausland?

Grundsätzlich ja, oft mit Apostille (Haager Übereinkommen) — umgekehrt akzeptieren Schweizer Handelsregisterämter ausländische Urkunden nur, wenn das Beurkundungsverfahren dem schweizerischen gleichwertig ist. Bei Auslandsbezug lohnt die Vorab-Klärung mit der Urkundsperson.

Was kostet dein Geschäft — Kanton für Kanton?

Der Beurkundungskosten-Rechner vergleicht alle 26 Kantone für jedes ortsungebundene Geschäft, von der Gründung bis zum Erbvertrag.

Zum Beurkundungskosten-Rechner →
Weiterlesen Statutenänderung: Wann der Notar nötig ist · Kapitalerhöhung beurkunden · Firma auflösen · Testament oder Erbvertrag? · Art. 103 FusG · Ehevertrag: Güterstände · Unterschrift beglaubigen lassen
Quellen OR (Art. 216, 243, 493, 629, 647, 650, 652g, 653n ff., 653s ff., 736, 777, 780, 781, 821), ZGB (Art. 81, 184, 361, 499, 512, 712d, 799), FusG (Art. 20, 44, 65). Richtwerte: Erhebungen tabellio.ch, Stand Juli 2026. Keine Rechtsberatung — verbindliche Auskunft gibt die Urkundsperson. Quelle: tabellio.ch, geprüft gegen die zitierten Erlasse.