Art. 103 FusG: Umstrukturieren ohne Handänderungssteuer

Aktualisiert: 04.07.2026 Lesezeit: 7 Min. Fach-Artikel · Redaktion tabellio.ch

Kurze Antwort: Bei Fusion, Spaltung, Umwandlung und konzerninternen Vermögensübertragungen im Sinne des Steuerharmonisierungsrechts dürfen Kantone und Gemeinden keine Handänderungsabgaben erheben — Art. 103 FusG ist direkt anwendbares Bundesrecht und sticht kantonale Steuergesetze aus. Zulässig bleiben nur kostendeckende Gebühren des Grundbuchamts. Bei Liegenschaften in Kantonen mit bis zu 3,3 % Handänderungssteuer ist das schnell fünf- bis sechsstellig.

Was Art. 103 FusG genau ausschliesst

Die Norm knüpft an die steuerneutrale Umstrukturierung an (Art. 8 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 3 und 3quater StHG): Fusion, Spaltung, Umwandlung sowie die Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben und betrieblichem Anlagevermögen innerhalb des Konzerns. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist die Erhebung kantonaler und kommunaler Handänderungsabgaben ausgeschlossen — unabhängig davon, was das kantonale Steuergesetz sagt. «Kostendeckende Gebühren» bleiben ausdrücklich vorbehalten.

AbgabeBei FusG-Umstrukturierung
Handänderungssteuer (prozentual auf dem Grundstückswert)ausgeschlossen (Art. 103 FusG)
Grundbuchgebühr (Verwaltungsgebühr für den Eintrag)zulässig, soweit kostendeckend
Grundstückgewinnsteueraufgeschoben bei Steuerneutralität (keine Befreiung — Buchwerte laufen weiter)
Beurkundungsgebühr des Notariatsfällt an — dafür ist der Notar beim Beschluss frei wählbar

Praxis-Hinweis: Einzelne Grundbuch- und Steuerämter stellen bei Umstrukturierungen trotzdem prozentuale Rechnungen. Dagegen lohnt sich der Widerspruch unter Berufung auf Art. 103 FusG — die Rechtsprechung hat die Norm wiederholt gegen abweichendes kantonales Recht durchgesetzt. Bei namhaften Beträgen gehört das in die Hände des begleitenden Steuerberaters.

Welche Beschlüsse beurkundet werden müssen

VorgangFormvorschriftBeurkundung ortsgebunden?
Fusionsvertragschriftlich (Art. 12 FusG)
Fusionsbeschlussöffentliche Beurkundung (Art. 20 FusG; Ausnahme Vereine)nein — frei wählbar
Spaltungsbeschlussöffentliche Beurkundung (Art. 44 FusG)nein
Umwandlungsbeschluss (z. B. GmbH zu AG)öffentliche Beurkundung (Art. 65 FusG)nein
Vermögensübertragung (Art. 69 ff. FusG)schriftlicher Vertrag; öffentliche Beurkundung nur für Grundstücksteile — eine Urkunde am Sitz genügt (Art. 70 Abs. 2 FusG)Sonderregel Art. 70

Bemerkenswert an der Vermögensübertragung: Selbst wenn Grundstücke in mehreren Kantonen übertragen werden, genügt eine einzige öffentliche Urkunde, errichtet von einer Urkundsperson am Sitz der übertragenden Gesellschaft (Art. 70 Abs. 2 FusG) — das Belegenheitsprinzip ist hier bundesrechtlich durchbrochen. Für Immobiliengesellschaften mit Streubesitz ist das der eleganteste Übertragungsweg.

Rechenbeispiel Eine Betriebs-AG mit einer Liegenschaft (Verkehrswert CHF 4 Mio.) im Kanton Neuenburg wird in die Holding-Struktur eingegliedert. Regulär fielen bis zu 3,3 % Handänderungssteuer an — CHF 132'000. Als steuerneutrale Umstrukturierung nach Art. 103 FusG: CHF 0 Handänderungsabgabe; es bleiben Grundbuchgebühr und die Beurkundung des Beschlusses (Richtwert CHF 600–2'500 je nach Kanton).

Die Fallstricke

Häufige Fragen

Gilt Art. 103 FusG auch für die Umwandlung einer Einzelfirma in eine GmbH?

Die Übertragung des Geschäfts einer Einzelfirma auf eine GmbH/AG läuft regelmässig als Vermögensübertragung oder Sacheinlagegründung. Ist sie steuerneutral im Sinne von Art. 8 Abs. 3 StHG (Betrieb, Buchwertfortführung), greift der Ausschluss der Handänderungsabgaben auch hier.

Muss die Urkundsperson aus dem Kanton der Liegenschaft kommen?

Für Fusions-, Spaltungs- und Umwandlungsbeschlüsse nein — sie sind ortsungebunden. Bei der Vermögensübertragung mit Grundstücken gilt die Sonderregel von Art. 70 Abs. 2 FusG: eine Urkunde, errichtet am Sitz der übertragenden Gesellschaft, deckt sämtliche Grundstücke ab.

Was zählt als «kostendeckende Gebühr»?

Eine Verwaltungsgebühr, die den Aufwand des Amts abgilt — typischerweise Pauschalen oder moderate Ansätze des Grundbuchamts. Prozentuale Abgaben auf dem Grundstückswert in Steuerhöhe sind keine Gebühren mehr; genau sie schliesst Art. 103 FusG aus.

Wo wird der Umstrukturierungsbeschluss am günstigsten beurkundet?

Der Beschluss ist ortsungebunden — der Kantonsvergleich zeigt Richtwerte von CHF 600 bis 2'500. Bei komplexen Transaktionen zählt allerdings die FusG-Erfahrung des Notariats mehr als die letzte Gebühren-Differenz.

Umstrukturierung geplant?

Der Rechner zeigt den Richtwert für die Beschluss-Beurkundung in allen 26 Kantonen — und die Notarsuche findet Notariate mit Gesellschaftsrechts-Fokus.

Kosten im Kantonsvergleich →
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Quellen & Vorbehalt Art. 103 FusG; Art. 8 Abs. 3, 24 Abs. 3 und 3quater StHG; Art. 12, 20, 44, 65, 69 ff., 70 FusG. Fach-Artikel ohne Anspruch auf Vollständigkeit — Umstrukturierungen gehören in die Begleitung von Steuerberater und Notariat; für konkrete Transaktionen empfiehlt sich ein Steuerruling. Stand Juli 2026. Quelle: tabellio.ch, geprüft gegen die zitierten Erlasse.