Ehevertrag vor oder nach der Heirat abschliessen?

Aktualisiert: 13.07.2026Lesezeit: 5 Min.Redaktion tabellio.ch

Ein Schweizer Ehevertrag kann sowohl vor der Hochzeit als auch während der Ehe abgeschlossen werden. Die Form bleibt gleich: öffentliche Beurkundung und Unterschrift beider Partner. Der praktische Unterschied liegt in der Ausgangslage — vor der Heirat wird geplant, nach der Heirat muss bereits entstandenes Vermögen zusätzlich eingeordnet und abgerechnet werden.

Was das ZGB erlaubt

Nach Art. 182 ZGB kann ein Ehevertrag vor oder nach der Eheschliessung geschlossen werden. Die Parteien können einen gesetzlich vorgesehenen Güterstand wählen, aufheben oder innerhalb der gesetzlichen Grenzen verändern. Nach Art. 184 ZGB muss der Vertrag öffentlich beurkundet und von den Parteien sowie gegebenenfalls dem gesetzlichen Vertreter unterschrieben werden.

Vor der HeiratWährend der Ehe
Ausgangslagenoch kein ehelicher Güterstandmeist bereits Errungenschaftsbeteiligung
VermögenStartvermögen dokumentierenbestehende Massen und Ansprüche erfassen
WechselGüterstand gilt ab Eheschliessungbisherigen Güterstand auflösen/überführen
Druckgenügend Vorlauf empfehlenswertbeide müssen weiterhin frei zustimmen

Keine beliebige Rückwirkung

Ein später Vertrag kann die Zukunft gestalten und den bisherigen Güterstand ablösen. Er kann aber nicht beliebig so tun, als hätte eine frühere Vermögensordnung nie bestanden — insbesondere nicht zulasten von Gläubigern oder zwingenden Ansprüchen. Beim Wechsel sind Vermögensmassen, Schulden, Mehrwertanteile und bisherige Vorschläge zu prüfen.

Wann vor der Hochzeit besonders sinnvoll ist

Faire PlanungDer Entwurf sollte nicht erst wenige Tage vor der Hochzeit präsentiert werden. Beide Partner brauchen Zeit, wirtschaftliche Folgen zu verstehen und bei Bedarf unabhängig beraten zu werden.

Wann ein später Vertrag sinnvoll bleibt

Unternehmensgründung, Hauskauf, Geburt von Kindern, Erbschaft, Umzug ins Ausland oder ein neues Risikoprofil sind legitime Gründe, einen Ehevertrag erst später zu errichten. Dann gehört ein Stichtagsinventar in die Vorbereitung: Was ist Eigengut, was Errungenschaft, welche Schulden und Ersatzforderungen bestehen?

Ablauf

  1. Ziele und gewünschten Güterstand definieren.
  2. Vermögen, Schulden und bestehende Verträge offenlegen.
  3. Entwurf und Folgen für Scheidung sowie Tod prüfen.
  4. Erbvertrag, Testament und Gesellschaftsverträge abstimmen.
  5. Öffentlich beurkunden und Ausfertigungen sicher verwahren.

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Häufige Fragen

Kann man nach der Hochzeit noch Gütertrennung vereinbaren?

Ja. Ehegatten können während der Ehe durch öffentlich beurkundeten Ehevertrag zur Gütertrennung wechseln. Der bisherige Güterstand muss dabei sauber abgewickelt werden.

Gilt ein Ehevertrag automatisch rückwirkend?

Nein. Ein später Vertrag gestaltet nicht beliebig die gesamte Vergangenheit neu. Übergang, bestehende Ansprüche und Gläubigerschutz sind konkret zu regeln.

Muss der Vertrag vor dem Hochzeitstag unterschrieben sein?

Nur wenn er bereits ab Eheschliessung gelten soll. Ein Ehevertrag kann auch jederzeit später abgeschlossen werden.

Kann ein Partner den Vertrag allein verlangen?

Ein freiwilliger Ehevertrag braucht die Zustimmung und Unterschrift beider Parteien. Gerichtliche Gütertrennung ist ein eigenes Verfahren mit gesetzlichen Voraussetzungen.

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Quellen & StandZGB Art. 181–184 und 204 ff. · Notariate Zürich: Ehegüterrecht. Keine Rechts- oder Steuerberatung; individuelle Verhältnisse und kantonale Verfahren sind zu prüfen. Quelle: tabellio.ch, geprüft gegen die zitierten Primärquellen, Stand Juli 2026.