Eheliches Inventar nach Art. 195a ZGB: Vermögen beweissicher festhalten
Wer später Eigengut, eingebrachte Vermögenswerte oder Ersatzforderungen behauptet, muss sie beweisen können. Art. 195a ZGB gibt Ehegatten dafür ein starkes Werkzeug: ein Inventar in öffentlicher Urkunde. Wird es innert eines Jahres seit Einbringen der Vermögenswerte errichtet, spricht eine gesetzliche Vermutung für seine Richtigkeit.
Was das Inventar leistet
Jeder Ehegatte kann jederzeit verlangen, dass der andere bei der Aufnahme eines Inventars über die Vermögenswerte mitwirkt. Es ist unter Errungenschaftsbeteiligung, Gütergemeinschaft und Gütertrennung möglich und kann auch von Brautleuten errichtet werden. Das Inventar ändert den Güterstand nicht; es dokumentiert Vermögen, Schulden und Zuordnung.
Welche Angaben hineingehören
| Bereich | Beispiele | Nachweis |
|---|---|---|
| Bank und Wertschriften | Konten, Depots, Kryptowährungen | Stichtagsauszüge |
| Immobilien | Eigentum, Quote, Hypothek | Grundbuch und Finanzierung |
| Unternehmen | Aktien, Stammanteile, Einzelunternehmen | Register, Abschluss, Bewertung |
| Vorsorge/Versicherung | Freizügigkeit, 3a, Policen | Bescheinigungen |
| Forderungen und Schulden | Darlehen, Steuern, Bürgschaften | Verträge und Salden |
| Herkunft | Erbschaft, Schenkung, voreheliches Vermögen | Urkunden und Zahlungsfluss |
Die Jahresfrist richtig verstehen
Ein Inventar kann auch später erstellt werden. Die besondere Vermutung der Richtigkeit gilt nach Art. 195a Abs. 2 ZGB aber, wenn die öffentliche Urkunde innerhalb eines Jahres seit Einbringen der Vermögenswerte errichtet wurde. «Einbringen» kann je nach Fall Eheschliessung, Erbschaft, Schenkung oder eine andere Zuführung betreffen. Je länger man wartet, desto wichtiger werden externe Belege.
Bewertung und Herkunft trennen
Für jeden Vermögenswert sollten sowohl Wert und Stichtag als auch Eigentum und Finanzierungsherkunft festgehalten werden. Bei einer Firma ist der nominelle Aktienwert selten der wirtschaftliche Wert. Bei einem Haus sagt der Grundbuchanteil nicht, aus welcher Vermögensmasse Eigenkapital und Renovation bezahlt wurden.
Wann aktualisieren?
Ein neues oder ergänztes Inventar ist besonders sinnvoll nach grosser Erbschaft, Unternehmensgründung, Immobilienkauf, Vermögensübertragung oder Wechsel des Güterstands. Es ersetzt laufende Belegablage nicht: Kontoauszüge, Verträge und Bewertungsgrundlagen sollten zusammen mit der Urkunde aufbewahrt werden.
Ausgangsvermögen beweissicher dokumentieren
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Notariat finden →Häufige Fragen
Ist ein eheliches Inventar dasselbe wie ein Ehevertrag?
Nein. Der Ehevertrag gestaltet den Güterstand; das Inventar dokumentiert Vermögenswerte, Schulden und Zuordnung. Beide können miteinander kombiniert werden.
Muss das Inventar öffentlich beurkundet werden?
Für die Wirkung nach Art. 195a ZGB ja. Eine private Liste kann Beweismittel sein, besitzt aber nicht dieselbe gesetzliche Richtigkeitsvermutung.
Was passiert, wenn die Jahresfrist verpasst ist?
Ein Inventar bleibt möglich. Die besondere Vermutung nach Art. 195a Abs. 2 greift dann nicht ohne Weiteres; andere Belege werden wichtiger.
Kann ein Ehegatte die Mitwirkung verweigern?
Art. 195a ZGB gibt jedem Ehegatten einen Anspruch auf Mitwirkung des anderen. Die Durchsetzung im Konfliktfall ist rechtlich zu klären.