Errungenschaftsbeteiligung berechnen: Eigengut, Vorschlag und Beispiel

Aktualisiert: 13.07.2026Lesezeit: 5 Min.Redaktion tabellio.ch

Ohne Ehevertrag gilt in der Schweiz grundsätzlich die Errungenschaftsbeteiligung. Während der Ehe bleibt das Vermögen rechtlich weitgehend getrennt. Erst bei Scheidung, Tod oder Güterstandswechsel wird abgerechnet: Jeder nimmt sein Eigengut zurück, und der positive Vorschlag aus der Errungenschaft wird grundsätzlich hälftig geteilt.

Die vier Vermögensmassen

EigengutErrungenschaft
Person AVermögen vor Ehe, Erbschaften, persönliche GegenständeLohn, Sparen aus Einkommen, Erträge aus Eigengut
Person BVermögen vor Ehe, Erbschaften, persönliche GegenständeLohn, Sparen aus Einkommen, Erträge aus Eigengut

Ersatzanschaffungen folgen grundsätzlich der Masse, aus der sie finanziert wurden. Wer behauptet, ein Vermögenswert sei Eigengut, muss dies beweisen. Fehlt der Nachweis, gilt Vermögen im Zweifel als Errungenschaft.

Rechnung in fünf Schritten

  1. Eigentum jedes Ehegatten feststellen.
  2. Jeden Wert Eigengut oder Errungenschaft zuordnen.
  3. Schulden und Beiträge zwischen den Massen berücksichtigen.
  4. Aus der Netto-Errungenschaft den Vorschlag berechnen; ein Rückschlag wird nicht geteilt.
  5. Jeder Ehegatte erhält grundsätzlich die Hälfte des Vorschlags des anderen.

Vereinfachtes Beispiel

Person A

Eigengut CHF 200'000. Netto-Errungenschaft/Vorschlag CHF 300'000.

Person B

Eigengut CHF 50'000. Netto-Errungenschaft/Vorschlag CHF 100'000.

Jeder behält sein Eigengut. A schuldet B die Hälfte seines Vorschlags: CHF 150'000. B schuldet A CHF 50'000. Nach Verrechnung zahlt A CHF 100'000 an B. Vorsorgeausgleich, Unterhalt und Erbrecht sind separate Ebenen.

Die schwierigen Fälle

Komplex wird die Rechnung bei Immobilien mit gemischter Finanzierung, Investitionen aus der einen Masse in die andere, Unternehmen, Darlehen unter Ehegatten, Kapitalleistungen der Vorsorge oder Schenkungen kurz vor Auflösung. Art. 206 und 209 ZGB können wertabhängige Mehrwert- und Ersatzforderungen auslösen.

Tod ist nicht ScheidungBei einem Todesfall wird zuerst güterrechtlich abgerechnet. Erst danach fällt der Anteil der verstorbenen Person in den Nachlass und wird erbrechtlich verteilt. Ein Ehevertrag kann die Vorschlagsbeteiligung für bestimmte Auflösungsgründe anders ordnen.

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Häufige Fragen

Wird bei der Errungenschaftsbeteiligung alles halbiert?

Nein. Eigengut wird grundsätzlich zurückgenommen. Hälftig geteilt werden die positiven Vorschläge der während der Ehe aufgebauten Netto-Errungenschaften.

Gehört eine Erbschaft zur Errungenschaft?

Die Erbschaft selbst ist Eigengut. Ihre Erträge fallen ohne abweichenden Ehevertrag grundsätzlich in die Errungenschaft.

Was passiert mit einem negativen Vorschlag?

Ein Rückschlag wird grundsätzlich nicht geteilt. Der andere Ehegatte muss nicht die Hälfte des Defizits übernehmen; Schulden- und Haftungsfragen bleiben gesondert zu prüfen.

Kann der Ehevertrag die Hälfte ändern?

Innerhalb der gesetzlichen Grenzen können Ehegatten eine andere Vorschlagsbeteiligung vereinbaren. Pflichtteile nicht gemeinsamer Kinder und Gläubigerschutz sind zu beachten.

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