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Einfache Gesellschaft in der Schweiz: unbewusste Gründung, Vertrag und Haftung

Aktualisiert: 14. Juli 2026Lesezeit: 9 Min.Redaktion tabellio.ch

Die einfache Gesellschaft nach Art. 530 ff. OR ist die vertragsmässige Verbindung von mindestens zwei Personen, die mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln einen gemeinsamen Zweck erreichen wollen. Natürliche und juristische Personen können sich beteiligen. Sie braucht keine Gründungsformalität und kann ausdrücklich, mündlich, stillschweigend oder sogar unbemerkt entstehen. Sie besitzt keine Rechtspersönlichkeit, keine eigene Firma und kann nicht als solche ins Handelsregister eingetragen werden. Für gemeinsam eingegangene Verpflichtungen haften die Partner grundsätzlich persönlich, unbeschränkt und solidarisch.

Typische und unbewusste Anwendungsfälle

Baukonsortium, Arbeitsgemeinschaft, gemeinsamer Immobilienkauf, Musikprojekt, Forschungsvorhaben oder Gründungsteam vor Errichtung der GmbH können einfache Gesellschaften sein. Auch Ehegatten, Freunde oder zwei Unternehmen bilden sie, wenn gemeinsamer Zweck, Beiträge und koordiniertes Handeln über einen blossen Austauschvertrag hinausgehen.

Die Bezeichnung ist nicht entscheidend. Ein «Kooperationsvertrag» kann einfache Gesellschaft sein, während eine reine Lieferbeziehung keine ist. Weil Art. 530 Abs. 2 OR die einfache Gesellschaft als Auffangform behandelt, füllt sie Lücken, wenn keine andere gesetzliche Gesellschaftsform vorliegt. Vor jeder gemeinsamen Offerte wird die Qualifikation bewusst geprüft.

Keine Rechtspersönlichkeit, keine eigene Firma, kein Registereintrag

Die Gesellschaft ist kein selbständiger Rechtsträger. Rechte und Pflichten treffen grundsätzlich die beteiligten Personen. Sie kann nicht unter einer eigenen Firma im Handelsregister erscheinen. Ein Projektname darf kommunikativ genutzt werden, darf aber nicht vortäuschen, eine AG, GmbH oder registrierte Personengesellschaft zu sein.

Verträge nennen sämtliche Partner oder bezeichnen einen Vertreter mit offengelegter Vertretungsmacht. Bankkonto, Rechnung, UID und MWST-Anmeldung werden nicht mit zivilrechtlicher Persönlichkeit verwechselt. Für einzelne Verwaltungszwecke kann die Gemeinschaft erfasst werden, ohne dadurch juristische Person zu werden.

Formfreier Vertrag mit formbedürftigen Beiträgen

Der Gesellschaftsvertrag ist grundsätzlich formfrei. Schriftlich geregelt werden Zweck, Dauer, Beiträge, Arbeitsleistung, Budget, Eigentum, Entscheide, Geschäftsführung, Vertretung, Gewinn und Verlust, Information, Konkurrenz, Ausscheiden und Streit. Bei befristeten Projekten gehören Meilensteine, Abnahme und Abschlussrechnung dazu.

Die Formfreiheit heilt keine formbedürftige Transaktion. Verbindet sich die Vereinbarung mit der Übertragung eines Grundstücks oder einem formbedürftigen Erwerbsversprechen, gilt die öffentliche Form des Immobiliengeschäfts. Auch Marken, Patente, Bewilligungen und Verträge werden nach ihren eigenen Übertragungsregeln behandelt.

Entscheide, Geschäftsführung und gemeinsames Vermögen

Ohne abweichenden Vertrag erfordern Gesellschaftsbeschlüsse grundsätzlich Einstimmigkeit. Die Geschäftsführung steht grundsätzlich allen Partnern zu, wobei jeder der Handlung eines anderen vor Vollendung widersprechen kann. Für ein schnelles Projekt werden Mehrheiten, Ressorts, Budgetlimiten und Notfallkompetenzen ausdrücklich geschaffen.

Eingebrachte oder für die Gesellschaft erworbene Vermögenswerte stehen den Partnern grundsätzlich gemeinschaftlich zu, häufig als Gesamthand. Ein Partner kann nicht ohne Weiteres einen isolierten Bruchteil verkaufen. Das Inventar hält Eigentum, Nutzung, Finanzierung und Rückfall fest. Digitale Daten, Domains und IP erhalten ebenso klare Zuordnung wie Maschinen und Geld.

Vertretung und persönliche Solidarhaftung

Handelt ein Partner im Namen aller und mit Vertretungsmacht, werden die Partner gemeinsam verpflichtet. Für solche Gesellschaftsschulden haften sie grundsätzlich solidarisch: Der Gläubiger kann die ganze Forderung von einem einzigen Partner verlangen. Interne Kostenquoten oder Haftungslimiten ändern dies gegenüber Dritten nicht.

Handelt jemand erkennbar ausschliesslich im eigenen Namen, wird grundsätzlich nur diese Person verpflichtet; ein späterer interner Ausgleich bleibt möglich. Deshalb nennen Offerte und Vertrag Auftraggeber, Vertragspartner, Vollmacht und Haftungsabrede. Eine Beschränkung gegenüber dem Kunden muss mit diesem vereinbart werden, nicht bloss im geheimen Innenvertrag.

Auflösung und Übergang in eine dauerhafte Form

Art. 545 OR nennt namentlich Zweckerreichung oder Unmöglichkeit, Zeitablauf, gemeinsamen Beschluss, Kündigung, Tod, Konkurs und wichtige Gründe. Ohne Fortsetzungsklausel kann ein persönliches Ereignis das Projekt auflösen. Danach werden Geschäfte beendet, Forderungen eingezogen, Schulden bezahlt, Beiträge berücksichtigt und Überschuss verteilt.

Wächst ein Projekt zum dauerhaften Unternehmen, werden GmbH, AG, Kollektivgesellschaft oder Genossenschaft geprüft. Eine einfache Gesellschaft kann nicht als eingetragener Rechtsträger direkt nach FusG umgewandelt werden. Sie gründet den Zielträger und überträgt Aktiven, Verträge, Personal und Bewilligungen mit den jeweils nötigen Zustimmungen und Formen.

Rechtsform-Matrix: Auffangform für gemeinsamen Zweck

PrüfpunktAntwort für diesen FallWarum entscheidend
TrägerMindestens zwei natürliche oder juristische Personen; auch gemischte Zusammenschlüsse sind möglich.Die zulässigen Gründer und Mindestzahlen folgen der gewählten Rechtsform.
PersönlichkeitKeine juristische Person und kein eigenständiger Rechtsträger; Rechte und Pflichten liegen grundsätzlich bei den Partnern.Rechtsträgerschaft und Haftungsvermögen dürfen nicht aus dem Namen abgeleitet werden.
FormVertrag grundsätzlich formfrei, schriftlich empfohlen; formbedürftige Beiträge und Geschäfte behalten ihre eigene Form.Schriftform, öffentliche Urkunde und formfreie Abrede sind drei verschiedene Stufen.
RegisterKein Handelsregistereintrag unter eigenem Namen möglich; wächst ein kaufmännisches Unternehmen natürlicher Personen, ist die Kollektivgesellschaft zu prüfen.Ein deklaratorischer Eintrag publiziert Bestehendes; ein konstitutiver Eintrag lässt die Rechtsform erst entstehen.
HaftungFür gemeinsam oder durch bevollmächtigte Vertretung begründete Verpflichtungen grundsätzlich persönlich, unbeschränkt und solidarisch.Gesellschaftsvermögen, Mitgliederhaftung und Organhaftung werden getrennt geprüft.

Ein Projektname, ein gemeinsames Konto oder eine UID schaffen keine Rechtspersönlichkeit. Entscheidend bleiben Vertragspartner und konkrete Vertretung. Ein Mindestkapital ist nicht mit einer Mindestanzahl Personen zu verwechseln. Ebenso wenig bedeutet «keine allgemeine Beurkundungspflicht», dass jedes Dokument ohne Form auskommt. Grundstücksübertragungen, Sacheinlagen mit Grundstücken, Umwandlungsbeschlüsse nach Fusionsgesetz und die Beglaubigung von Handelsregisterunterschriften können eigenständige Formvorschriften auslösen.

Die Firmen- oder Namensbildung wird vor der Anmeldung über Zefix und bei kennzeichenrechtlichem Risiko zusätzlich über das Markenregister geprüft. Die Kommunikation nennt die beteiligten Rechtsträger und vermeidet irreführende Rechtsformzusätze; Rechnungen zeigen, wer tatsächlich leistet und haftet. Der Registercheck ersetzt weder Markenprüfung noch Abklärung kantonaler Bewilligungen. Gerade Berufsrecht, Bewilligungsrecht oder Lex Koller können unabhängig von der Rechtsform eingreifen.

Notariat und Handelsregister: formfreier Zusammenschluss, formgebundene Einzelgeschäfte

Die einfache Gesellschaft selbst wird nicht öffentlich beurkundet. Grundstückserwerb, formbedürftige Kaufrechte oder spätere Strukturakte können dennoch ein Notariat erfordern. Die Anmeldung beim zuständigen kantonalen Handelsregister ist vom materiellen Gründungsakt zu unterscheiden. Sie bezeichnet die einzutragenden Tatsachen und wird von den nach Gesetz oder Organisation zuständigen Personen unterzeichnet. Für erstmals hinterlegte Unterschriften ist regelmässig eine amtliche Beglaubigung oder ein zugelassenes elektronisches Verfahren erforderlich. Das macht aus einem formfreien Gesellschaftsvertrag noch keinen öffentlich zu beurkundenden Vertrag.

Projektvertrag, Vollmachten, Budget, Beitragsinventar, IP-Regel, Kundenverträge, Versicherungen und Abschlussmechanik werden vor Marktauftritt abgestimmt. Das Handelsregister prüft Eintragungsfähigkeit und Belege, gestaltet aber nicht automatisch die interne Governance. Umgekehrt bindet eine interne Klausel Dritte nur, soweit das Gesetz dies zulässt und eine publikationsfähige Vertretungsregel korrekt eingetragen ist. Beschränkungen wie «nur für Einkäufe bis CHF 10’000» lassen sich gegenüber gutgläubigen Dritten nicht einfach über den Registereintrag durchsetzen.

Für jeden Vermögenswert wird festgehalten, ob er eingebracht, nur zur Nutzung überlassen oder gemeinsam erworben wird und wie er bei Auflösung zugeteilt wird. Bei einer späteren Umwandlung ist zuerst die Zulässigkeit nach FusG zu prüfen. Der Umwandlungsbeschluss ist öffentlich zu beurkunden und die neue Rechtsform entsteht mit dem Registervollzug. Eine einfache Gesellschaft ist kein im Handelsregister eingetragener Rechtsträger und kann daher nicht schematisch wie eine Kollektivgesellschaft umgewandelt werden.

Buchführung, Revision und Steuern: zivilrechtliche Form und Abgabestatus getrennt prüfen

Eine nachvollziehbare Projektbuchhaltung trennt Beiträge, gemeinsame Kosten, Drittumsatz, Privatbezüge und Schlussabrechnung; gesetzliche Pflichten werden nach Tätigkeit beurteilt. Buchführungspflicht und Revisionspflicht sind nicht identisch. Eine Organisation kann vollständig Buch führen müssen, ohne eine externe Revisionsstelle zu benötigen; umgekehrt können Statuten, Mitglieder oder Kreditgeber eine Prüfung verlangen. Personal führt zusätzlich zu Arbeitgeberpflichten, Unfallversicherung, beruflicher Vorsorge und AHV-Abrechnung. Die Ausgleichskasse beurteilt die sozialversicherungsrechtliche Stellung nach der tatsächlichen Tätigkeit, nicht allein nach der Überschrift des Vertrags.

Keine gesellschaftsrechtliche Revisionsstelle. Vertragspartner, Förderer oder Konsortialregeln können eine unabhängige Projekt- oder Kostenprüfung verlangen. Ergebnis und Vermögen werden grundsätzlich den Partnern zugerechnet; die MWST beurteilt Unternehmereigenschaft und Aussenauftritt eigenständig. Gemeinnützigkeit ist kein automatisches Merkmal von Verein oder Genossenschaft. Eine Steuerbefreiung setzt einen separaten Entscheid der zuständigen Steuerbehörde voraus und verlangt insbesondere ausschliessliche, unwiderrufliche Zweckbindung sowie tatsächliche uneigennützige Tätigkeit. Handelsregistereintrag und öffentliche Beurkundung erteilen keine Steuerbefreiung.

Die einfache Gesellschaft bleibt am 14. Juli 2026 nicht registerfähig. Geplante Transparenzregeln ändern diese zivilrechtliche Grundstruktur nicht vor Inkrafttreten. Für Mehrwertsteuer, direkte Steuern und kantonale Abgaben werden Tätigkeit, Umsatz und konkreter Rechtsträger separat geprüft. Nicht gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sport- und Kulturvereine sowie gemeinnützige Institutionen haben bei der MWST eine besondere Umsatzgrenze; sie darf nicht pauschal auf jeden Verein oder jede Genossenschaft übertragen werden.

Die Acht-Fragen-Matrix für die passende Rechtsform

  1. Zweck: Ideeller, wirtschaftlicher, genossenschaftlicher oder projektbezogener Zweck bestimmt, welche Form überhaupt passt.
  2. Träger: Mitglieder, Gesellschafter und persönlich haftende Personen sowie Ein- und Austritt vorausschauend festlegen.
  3. Kapital und Vermögen: Beiträge, Anteilscheine, Einlagen, Nachschüsse, Gewinnverwendung und Vermögensbindung sauber trennen.
  4. Haftung: Haftung der Organisation, persönliche und solidarische Haftung sowie statutarische Pflichten nicht nur anhand des Namens beurteilen.
  5. Organisation: Versammlung, Vorstand, Verwaltung, Geschäftsführung, Vertretung, Kontrolle und Interessenkonflikte passend regeln.
  6. Form und Register: Vertrag oder Statuten, Schriftform, Handelsregisterpflicht und Wirkung des Eintrags bestimmen. Nicht jede Gründung braucht ein Notariat; einzelne Vermögensübertragungen oder Umwandlungen können dennoch formbedürftig sein.
  7. Steuern und Aufsicht: Erwerbszweck, Gemeinnützigkeit, Mehrwertsteuer, Sozialversicherungen, Buchführung und Revision gesondert prüfen. Rechtsform allein schafft keine Steuerbefreiung.
  8. Lebenszyklus: Eintritt, Austritt, Tod, Nachfolge, Ausschluss, Auflösung, Liquidation und Archivierung bereits bei der Gründung planen.

Ein Zefix-Eintrag ersetzt weder einen tragfähigen Gesellschaftsvertrag noch klare interne Zuständigkeiten. Vor der Wahl sollten Haftungsbereitschaft, Finanzierung, Mitgliederwechsel, Gewinnzweck und spätere Übergabe in einer Vergleichsmatrix bewertet werden; erst danach folgen Dokumente und Anmeldung.

Das gemeinsame Projekt sichtbar rechtlich zuordnen

Liste Zweck, Partner, Beiträge, Vertragspartner, Vollmachten, Haftung und Ausstieg auf. Was nicht zugeordnet ist, wird im Streit zum teuersten Teil.

Dauerhafte Partnerschaft regeln →

Häufige Fragen

Wie schnell entsteht eine einfache Gesellschaft?

Ohne Formalität, sobald mindestens zwei Personen vertraglich einen gemeinsamen Zweck mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln verfolgen.

Kann sie ins Handelsregister?

Nein, nicht als einfache Gesellschaft unter eigenem Namen. Je nach Tätigkeit ist eine andere Rechtsform zu wählen.

Braucht der Vertrag einen Notar?

Grundsätzlich nein. Grundstücke und andere formbedürftige Einzelgeschäfte können separat öffentliche Beurkundung verlangen.

Haften alle Partner privat?

Bei gemeinsam begründeten Verpflichtungen grundsätzlich persönlich, unbeschränkt und solidarisch. Die konkrete Vertretung und Abrede mit dem Dritten sind entscheidend.

Kann eine GmbH Partner sein?

Ja. Natürliche und juristische Personen können sich zu einer einfachen Gesellschaft verbinden.

Kann die Gesellschaft direkt in eine GmbH umgewandelt werden?

Nicht als FusG-Umwandlung eines eingetragenen Rechtsträgers. Die Partner gründen den Zielträger und übertragen Vermögenswerte und Verträge.

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Formbedarf nicht pauschalisierenGründer und Organe für Zweck und Beschlüsse · Handelsregisteramt für Prüfung und Eintrag · Notariat nur bei gesetzlicher Form, Beglaubigung oder besonderer Vermögensübertragung · Steuer- und Sozialversicherungsstellen für die Folgen.
Quellen & StandZivilgesetzbuch: juristische Personen und Vereinsrecht · Obligationenrecht: Firmen-, Rechnungslegungs-, Genossenschafts- und Personengesellschaftsrecht · Handelsregisterverordnung: Anmeldung, Belege und Eintragungsinhalt · Fusionsgesetz: Umwandlung, Fusion und Vermögensübertragung · Eidgenössisches Amt für das Handelsregister: aktuelle rechtliche Grundlagen · SECO: Entstehung, fehlende Persönlichkeit, Form und Haftung · SECO: Rechtsformenwahl und Risikovergleich · SECO: Auflösung und Liquidation · SECO: Besteuerung der beteiligten Personen · ESTV: aktuelle MWST-Praxis und Umsatzgrenzen. Keine Rechts-, Steuer- oder Finanzierungsberatung; kantonale Regeln und konkrete Unterlagen sind im Einzelfall zu prüfen. Quelle: tabellio.ch, geprüft gegen die zitierten Primärquellen, Stand Juli 2026.