Erbengemeinschaft auflösen: Erbteilungsvertrag, Fristen und Kosten

Aktualisiert: 13.07.2026Lesezeit: 5 Min.Redaktion tabellio.ch

Mehrere Erben bilden bis zur Teilung automatisch eine Erbengemeinschaft. Der Nachlass gehört ihnen zur gesamten Hand: Niemand besitzt allein «sein Drittel» an einem Konto oder Haus. Für Verfügungen ist grundsätzlich gemeinsames Handeln nötig. Die Auflösung gelingt am saubersten mit einem schriftlichen Erbteilungsvertrag, der Vermögenswerte, Schulden und Ausgleich abschliessend zuordnet.

Warum die Erbengemeinschaft blockieren kann

Nach Art. 602 ZGB werden mehrere Erben Gesamteigentümer des Nachlasses. Rechte können grundsätzlich nur gemeinsam ausgeübt werden; zugleich haften die Erben solidarisch für die Schulden des Erblassers. Schon ein einzelner Konflikt kann deshalb den Verkauf einer Liegenschaft, die Auflösung eines Depots oder die Auszahlung von Guthaben verzögern.

Der Weg zur Teilung

  1. Erbenkreis feststellen: letztwillige Verfügungen eröffnen und Erbenbescheinigung beschaffen.
  2. Nachlass erfassen: Aktiven, Schulden, Schenkungen, Vorempfänge und güterrechtliche Ansprüche aufnehmen.
  3. Bewerten: Stichtag und Methode für Immobilien, Unternehmen und Wertschriften vereinbaren.
  4. Teilungsvarianten rechnen: Verkauf, Realteilung oder Übernahme mit Ausgleichszahlung.
  5. Vertrag unterschreiben und vollziehen: Konten, Grundbuch, Versicherungen und Steuern nachführen.

Was in den Erbteilungsvertrag gehört

Art. 634 ZGB verlangt Schriftform für einen Teilungsvertrag. Er sollte mindestens Parteien und Erbquoten, vollständiges Inventar, Bewertungen, Zuteilung jedes Vermögenswerts, Schuldenübernahme, Ausgleichszahlungen, Vollzugsfristen, Kosten, Steuern und eine Saldoklausel enthalten. Bei Grundstücken kommen die grundbuchrechtlichen Nachweise und je nach Vorgang zusätzliche Formanforderungen hinzu.

VermögenswertTypische RegelungHäufiger Konflikt
BankguthabenAuszahlung nach Quote oder zur Finanzierung des AusgleichsReserven für Steuern und Rechnungen
LiegenschaftVerkauf oder Übernahme durch einen ErbenVerkehrswert, Hypothek, Tragbarkeit
UnternehmenAktien-/Stammanteile oder Betrieb an NachfolgerBewertung und Gleichstellung
HausratLos, Auswahlrunde, Schätzung oder Verkaufemotionaler statt finanzieller Wert

Kann ein Erbe die Teilung verlangen?

Grundsätzlich kann jeder Miterbe nach Art. 604 ZGB jederzeit die Teilung verlangen, soweit kein gesetzlicher oder gültig angeordneter Aufschub entgegensteht. Ein Gericht kann die Teilung einzelner Werte aufschieben, wenn deren sofortige Verwertung den Wert erheblich beeinträchtigen würde. Kommt keine Einigung zustande, bleibt die Teilungsklage. Das Gericht kann die Teilungsart festlegen oder vorbereiten, ersetzt aber keine günstige familiäre Lösung.

KostenlogikEs gibt keinen einheitlichen Schweizer Gesamtpreis. Kosten entstehen je nach Fall für Erbenbescheinigung, Bewertungen, Beratung, öffentliche Beurkundung oder Beglaubigung, Grundbuch, Steuern und bei Streit für Gerichts- und Anwaltsverfahren. Früh vereinbarte Bewertung und vollständige Unterlagen sparen meist mehr als eine zu knapp formulierte Teilungsvereinbarung.

Teilung ist nicht gleich Verkauf des Erbteils

Ein Miterbe kann seinen Anteil an der Erbschaft einem anderen Miterben schriftlich abtreten. Ein Vertrag mit einem aussenstehenden Dritten verschafft diesem dagegen grundsätzlich nur einen Anspruch auf den Anteil am Ergebnis der Teilung, nicht die Stellung als Miterbe. Solche Geschäfte sind rechtlich und steuerlich vor Unterschrift zu prüfen.

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Häufige Fragen

Braucht es für den Erbteilungsvertrag einen Notar?

Das ZGB verlangt grundsätzlich Schriftform. Enthält die Teilung Grundstücke oder andere formbedürftige Geschäfte, sind zusätzliche grundbuch- und kantonalrechtliche Anforderungen zu prüfen.

Müssen alle Erben zustimmen?

Für eine einvernehmliche Verfügung über den ungeteilten Nachlass grundsätzlich ja. Scheitert die Einigung, kann jeder Erbe gerichtliche Teilung verlangen.

Kann ich meinen Erbteil verkaufen?

Eine schriftliche Abtretung an einen Miterben ist möglich. Ein Vertrag mit einem Dritten macht diesen nicht ohne Weiteres zum Miterben und sollte fachlich geprüft werden.

Wann endet die Erbengemeinschaft?

Mit vollständiger Teilung des Nachlasses. Teilteilungen sind möglich; für noch ungeteilte Werte besteht die Gemeinschaft weiter.

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Quellen & StandZGB Art. 602–619 und 634–635 · Bundesamt für Justiz: Grundbuch. Keine Rechts- oder Steuerberatung; bei Fristen und streitigen Nachlässen ist eine individuelle Prüfung nötig. Quelle: tabellio.ch, geprüft gegen die zitierten Primärquellen, Stand Juli 2026.