Willensvollstrecker einsetzen: Aufgaben, Kosten und Formulierung

Aktualisiert: 13.07.2026Lesezeit: 5 Min.Redaktion tabellio.ch

Ein Willensvollstrecker nimmt den Erben nicht die Erbenstellung, führt aber die Nachlassabwicklung: Er verwaltet das Vermögen, bezahlt Schulden, richtet Vermächtnisse aus und bereitet die Teilung vor. Eingesetzt wird er durch letztwillige Verfügung. Besonders nützlich ist das bei Immobilien, Unternehmen, Konfliktpotenzial oder Erben in mehreren Ländern.

Was das Gesetz vorsieht

Nach Art. 517 ZGB kann der Erblasser in einer letztwilligen Verfügung eine oder mehrere handlungsfähige Personen als Willensvollstrecker bezeichnen. Das kann eine Vertrauensperson, ein Anwalt, eine Notarin, eine Treuhandgesellschaft oder eine Bank sein. Die zuständige Behörde informiert die bezeichnete Person nach dem Tod. Sie kann das Mandat innert 14 Tagen ablehnen; Schweigen gilt als Annahme.

Aufgaben und Grenzen

Art. 518 ZGB nennt den Kernauftrag: den Willen des Erblassers vertreten, die Erbschaft verwalten, Schulden bezahlen, Vermächtnisse ausrichten und die Teilung nach den Anordnungen des Erblassers oder nach dem Gesetz ausführen. Dazu gehören typischerweise Inventar, Steuerunterlagen, Sicherung von Konten und Wertgegenständen, Kontakt mit Gläubigern sowie ein Teilungsvorschlag.

Der Willensvollstrecker kannEr kann nicht
Nachlass sichern und laufend verwaltenPflichtteile oder zwingendes Recht ausser Kraft setzen
Nachlassschulden und Vermächtnisse erfüllenVermögen wie sein eigenes behandeln
Teilung vorbereiten und Anordnungen umsetzenStreitige Erbenstellungen endgültig entscheiden
Für den Nachlass handeln und Auskunft gebenInteressenkonflikte verschweigen

Vergütung: kein fixer Schweizer Tarif

Das ZGB gewährt eine angemessene Vergütung, legt aber weder einen Pauschalsatz noch einen Prozentsatz fest. Entscheidend sind Aufwand, Schwierigkeit, Verantwortung, Nachlassgrösse und Ergebnis. Ein Prozentwert allein kann bei einem grossen, einfachen Nachlass zu hoch und bei einem kleinen, schwierigen Nachlass zu tief sein. Sinnvoll ist eine klare Regel im Testament: Stundenansatz oder Berechnungsprinzip, Auslagen, Mehrwertsteuer und Abrechnungspflicht.

Formulierungslogik«Ich setze [vollständiger Name, Geburtsdatum, Adresse] als Willensvollstrecker/in ein. Ersatzweise bestimme ich [Person]. Die Vergütung erfolgt nach nachgewiesenem Zeitaufwand zu einem angemessenen Ansatz; Auslagen werden separat ersetzt.» Die konkrete Fassung sollte zur Vermögens- und Familiensituation passen.

Hauptperson und Ersatz richtig wählen

Die Person sollte fachlich geeignet, erreichbar, unabhängig und voraussichtlich längerfristig verfügbar sein. Bei einem Unternehmen braucht es andere Kompetenzen als bei einem reinen Bankvermögen. Ein Ersatz verhindert, dass die Klausel leerläuft, wenn die zuerst bezeichnete Person vorverstorben ist, nicht mehr handlungsfähig ist oder das Mandat ablehnt.

Wer zugleich Erbe, Verwaltungsrat, Gläubiger oder Geschäftspartner ist, kann trotzdem eingesetzt werden. Der mögliche Interessenkonflikt sollte aber bewusst geprüft werden. Bei absehbarem Streit ist eine unabhängige Fachperson häufig robuster.

Was vor der Unterschrift geklärt werden sollte

  1. Ist der Nachlass einfach oder braucht es Steuer-, Immobilien- oder Unternehmenswissen?
  2. Hat die gewünschte Person grundsätzlich Bereitschaft signalisiert?
  3. Wer ist Ersatz und wann soll er zum Zug kommen?
  4. Ist die Vergütungsregel verständlich und kontrollierbar?
  5. Wo liegen Testament, Inventar, Verträge und Zugangsinformationen?

Vollstreckung vorausschauend regeln

Lass Einsetzung, Ersatzperson und Vergütung in einer rechtssicheren Verfügung aufeinander abstimmen.

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Häufige Fragen

Muss ein Willensvollstrecker Notar sein?

Nein. Eingesetzt werden kann grundsätzlich jede handlungsfähige natürliche Person; auch juristische Personen kommen in Betracht. Entscheidend sind Eignung, Unabhängigkeit und Verfügbarkeit.

Können die Erben den Willensvollstrecker absetzen?

Nicht einfach durch Mehrheitsbeschluss. Bei Pflichtverletzungen kommen Aufsichtsbeschwerde und je nach Fall weitere rechtliche Schritte infrage. Zuständigkeit und Vorgehen sind kantonal abzuklären.

Wie hoch sind die Kosten?

Es gibt keinen gesetzlichen Einheitstarif. Geschuldet ist eine angemessene Vergütung nach Aufwand, Komplexität, Verantwortung und Umständen des Nachlasses.

Kann ein Erbe Willensvollstrecker sein?

Ja, doch mögliche Interessenkonflikte sollten vor der Einsetzung geprüft und die Aufgaben möglichst klar beschrieben werden.

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Quellen & StandZGB Art. 517–518 · ch.ch: Testament und Erbvertrag. Keine Rechts- oder Steuerberatung; bei Fristen und streitigen Nachlässen ist eine individuelle Prüfung nötig. Quelle: tabellio.ch, geprüft gegen die zitierten Primärquellen, Stand Juli 2026.